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§ 6e MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Konditionalität

§ 6e.

(1) Die gemäß den Art. 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen einzuhaltenden Standards (GLÖZ‑Standards) einschließlich des Vorsehens von Maßnahmen im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % sind durch Verordnung, hinsichtlich der GLÖZ‑Standards 1, 2, 3 und 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, festzulegen. Soweit dies zur Ergänzung der Ziele und besseren Abdeckung der durch Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 abgedeckten Gegenstände erforderlich ist, können durch Verordnung weitere Standards festgelegt werden.

(2) Ebenso können durch Verordnung zusätzliche Regelungen zur technischen Abwicklung der Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 , wie

  1. 1. die Heranziehung der Ergebnisse des Flächenmonitorings einschließlich reduzierter Sanktionssätze,
  2. 2. die Zurechenbarkeit von Verstößen bei zwischenzeitiger Übertragung des Betriebs oder von Flächen und
  3. 3. das Absehen von Sanktionen bei kleinen Sanktionsbeträgen,

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244386

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