Veröffentlichung von Informationen
§ 26a.
(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40244432
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