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§ 19a MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Verfahrensvorschriften

§ 19a.

(1) Fördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (§ 6c Abs. 2 Z 4) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (§ 6c Abs. 3 Z 2) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Gegenstand der Förderung,
  2. 2. Förderwerber
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
  4. 4. förderfähige Kosten.
  5. 5. Art und Ausmaß der Förderung,
  6. 6. das Verfahren (Inhalt des Förderantrags und der einzureichenden Unterlagen sowie des Zahlungsantrags, Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten, Einstellung und Rückforderung) und
  7. 7. Geltungsdauer.

(2) Förmliche Entscheidungen (Mitteilungen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können – unbeschadet der Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung – binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung begründet bei der für die Mitteilung zuständigen Stelle beeinsprucht werden. Die von der Zahlstelle zur Erfüllung EU‑rechtlicher Vorgaben vorzunehmenden Maßnahmen bleiben von der Fristsetzung unberührt.

(3) Kann systembedingt ein Förderantrag gemäß § 18a Abs. 1 nicht eingereicht werden oder ein Fördergegenstand nicht beantragt werden, kann zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 ein Einspruch eingereicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244424

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