Soziale Konditionalität
§ 6f.
(1) Die Vorgaben zur sozialen Konditionalität gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in Form der national umgesetzten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen ab 1. Jänner 2023 anzuwenden.
(2) Soweit nicht spezifische unionsrechtliche Vorgaben zur Sanktionierung bestehen, sind jene zur Konditionalität analog anzuwenden.
(3) Durch Verordnung sind Regelungen zur technischen Abwicklung, insbesondere hinsichtlich Art und Inhalt der zu meldenden Daten, festzulegen. Diese haben die Daten zum Landwirt, Zeitpunkt, Art, Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes und die Frist zur Übermittlung an die Zahlstelle zu beinhalten. Weiters hat die Verordnung eine Feststellung zu enthalten, welche nationalen arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40244387
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