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Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2024

§ 0

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2006

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.06.2024

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

StF: BGBl. III Nr. 47/2006 (NR: GP XXII RV 1062 AB 1181 S. 127 . BR: AB 7417 S. 728 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 6/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 25/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 90/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 59/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 53/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 100/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 196/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 171/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 95/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 151/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 179/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 190/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 160/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 161/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 174/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 93/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 131/2024 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich III 59/2011 *Afghanistan III 25/2009 *Ägypten III 47/2006 *Albanien III 6/2008 *Algerien III 47/2006, III 25/2009 *Angola III 6/2008, III 163/2013 *Antigua/Barbuda III 6/2008 *Äquatorialguinea III 95/2018 *Argentinien III 6/2008 *Armenien III 6/2008, III 100/2015 *Aserbaidschan III 47/2006 *Äthiopien III 25/2009, III 151/2020 *Australien III 47/2006 *Bahamas III 25/2009 *Bahrain III 59/2011 *Bangladesch III 6/2008, III 25/2009 *Barbados III 161/2023 *Belarus III 47/2006 *Belgien III 25/2009 *Belize III 171/2017 *Benin III 47/2006, III 6/2008 *Bhutan III 171/2017, III 190/2022 K, III 160/2023 *Bolivien III 47/2006 *Bosnien-Herzegowina III 6/2008 *Botsuana III 163/2013 *Brasilien III 47/2006 *Brunei III 25/2009 *Bulgarien III 6/2008 *Burkina Faso III 6/2008 *Burundi III 6/2008 *Cabo Verde III 25/2009 *Chile III 6/2008, III 163/2013 *China III 47/2006, III 25/2009, III 163/2013, III 100/2015 *Costa Rica III 6/2008 *Côte d’Ivoire III 163/2013 *Dänemark III 6/2008 *Deutschland III 100/2015 *Dominica III 59/2011 *Dominikanische R III 6/2008, III 53/2014 *Dschibuti III 47/2006 *Ecuador III 47/2006, III 6/2008, III 59/2011 *EG III 25/2009 *El Salvador III 47/2006, III 59/2011, III 163/2013 *Estland III 59/2011 *Eswatini III 163/2013 *EU III 190/2022 *Fidschi III 25/2009 *Finnland III 6/2008, III 163/2013 *Frankreich III 47/2006, III 59/2011, III 163/2013 *Gabun III 6/2008 *Gambia III 100/2015 *Georgien III 25/2009 *Ghana III 6/2008 *Grenada III 100/2015 *Griechenland III 25/2009, III 59/2011 *Guatemala III 6/2008, III 163/2013 *Guinea III 163/2013 *Guinea-Bissau III 6/2008 *Guyana III 25/2009, III 163/2013 *Haiti III 59/2011 *Heiliger Stuhl III 171/2017 *Honduras III 47/2006, III 6/2008, III 100/2015 *Indien III 163/2013 *Indonesien III 6/2008, III 163/2013 *Irak III 25/2009, III 163/2013 *Iran III 90/2009, III 163/2013 *Irland III 163/2013 *Island III 59/2011 *Israel III 25/2009 *Italien III 59/2011, III 100/2015 *Jamaika III 25/2009, III 163/2013 *Japan III 171/2017 *Jemen III 47/2006 *Jordanien III 47/2006, III 90/2009, III 163/2013 *Kambodscha III 6/2008, III 163/2013 *Kamerun III 47/2006, III 25/2009, III 163/2013 *Kanada III 6/2008 *Kasachstan III 25/2009, III 163/2013 *Katar III 6/2008, III 163/2013 *Kenia III 47/2006, III 25/2009, III 59/2011 *Kirgisistan III 47/2006 *Kiribati III 53/2014 *Kolumbien III 6/2008, III 59/2011, III 163/2013 *Komoren III 163/2013 *Kongo III 6/2008 *Kongo/DR III 59/2011 *Korea/R III 25/2009 *Kroatien III 47/2006 *Kuba III 6/2008, III 163/2013 *Kuwait III 6/2008 *Laos III 59/2011 *Lesotho III 47/2006 *Lettland III 47/2006 *Libanon III 90/2009 *Liberia III 47/2006 *Libyen III 47/2006 *Liechtenstein III 59/2011 *Litauen III 6/2008 *Luxemburg III 6/2008, III 25/2009, III 59/2011 *Madagaskar III 47/2006 *Malawi III 25/2009 *Malaysia III 25/2009 *Malediven III 6/2008, III 59/2011 *Mali III 25/2009 *Malta III 25/2009 *Marokko III 6/2008, III 59/2011, III 163/2013 *Marshallinseln III 163/2013 *Mauretanien III 6/2008 *Mauritius III 47/2006 *Mexiko III 47/2006, III 59/2011 *Mikronesien III 163/2013 *Moldau III 6/2008 *Mongolei III 47/2006, III 25/2009 *Montenegro III 6/2008, III 163/2013 *Mosambik III 25/2009 *Myanmar III 163/2013 *Namibia III 47/2006, III 163/2013 *Nauru III 163/2013 *Nepal III 59/2011 *Neuseeland III 163/2013, III 196/2015, III 171/2017 *Nicaragua III 47/2006, III 6/2008 *Niederlande III 6/2008, III 59/2011, III 163/2013, III 93/2024 *Niger III 25/2009 *Nigeria III 47/2006 *Nordmazedonien III 6/2008, III 25/2009 *Norwegen III 6/2008 *Oman III 53/2014 *Pakistan III 6/2008 *Palästina III 171/2017 *Palau III 90/2009 *Panama III 47/2006 *Papua-Neuguinea III 6/2008 *Paraguay III 47/2006 *Peru III 47/2006, III 100/2015 *Philippinen III 6/2008 *Polen III 6/2008, III 90/2009, III 163/2013 *Portugal III 6/2008, III 163/2013 *Ruanda III 6/2008 *Rumänien III 47/2006, III 163/2013 *Russische F III 6/2008, III 90/2009, III 59/2011 *Salomonen III 163/2013 *Sambia III 25/2009 *Samoa III 95/2018 *São Tomé/Príncipe III 6/2008 *Saudi-Arabien III 163/2013 *Schweden III 6/2008, III 25/2009, III 59/2011, III 53/2014 *Schweiz III 59/2011, III 163/2013 *Senegal III 47/2006 *Serbien III 25/2009, III 59/2011, III 163/2013 *Serbien-Montenegro III 47/2006 *Seychellen III 6/2008, III 59/2011 *Sierra Leone III 47/2006 *Simbabwe III 6/2008, III 59/2011 *Singapur III 59/2011 *Slowakei III 6/2008, III 163/2013 *Slowenien III 25/2009, III 59/2011 *Somalia III 132/2021 *Spanien III 6/2008 *Sri Lanka III 47/2006 *St. Kitts/Nevis III 131/2024 *St. Lucia III 163/2013 *Südafrika III 47/2006 *Sudan III 100/2015 *Südsudan III 100/2015 *Suriname III 179/2021 *Tadschikistan III 6/2008 *Tansania III 47/2006 *Thailand III 59/2011, III 163/2013 *Timor-Leste III 90/2009 *Togo III 47/2006, III 163/2013 *Tonga III 132/2021 *Trinidad/Tobago III 6/2008 *Tschad III 151/2020 *Tschechische R III 53/2014, III 100/2015 *Tunesien III 25/2009, III 163/2013 *Türkei III 6/2008, III 163/2013 *Turkmenistan III 47/2006 *Tuvalu III 196/2015 *Uganda III 47/2006, III 59/2011 *Ukraine III 59/2011 *Ungarn III 47/2006 *Uruguay III 6/2008 *USA III 6/2008 *Usbekistan III 25/2009 *Vanuatu III 163/2013 *Venezuela III 25/2009, III 53/2014 *Vereinigte Arabische Emirate III 6/2008, III 59/2011, III 163/2013 *Vereinigtes Königreich III 47/2006, III 6/2008, III 59/2011, III 163/2013, III 95/2018, III 132/2021, III 174/2023 *Vietnam III 59/2011 *Zentralafrikanische R III 6/2008 *Zypern III 90/2009

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen 1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

______________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2024)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Jänner 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist daher für Österreich gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 mit 10. Februar 2006 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten

Algerien

Aserbaidschan

Australien

Belarus

Benin

Bolivien

Brasilien

China

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Frankreich

Honduras

Jemen

Jordanien

Kamerun

Kenia

Kirgisistan

Kroatien

Lesotho

Lettland

Liberia

Libysch-Arabische Dschamahirija

Madagaskar

Mauritius

Mexiko

Mongolei

Namibia

Nicaragua

Nigeria

Panama

Paraguay

Peru

Rumänien

Senegal

Serbien und Montenegro

Sierra Leone

Sri Lanka

Südafrika

Vereinigte Republik Tansania

Togo

Turkmenistan

Uganda

Ungarn

Vereinigtes Königreich

 

Österreich:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die zentralen Behörden gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind die folgenden:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.14 ]:

Angola, Armenien, Belize, Chile, China, Côte d’Ivoire, Dominikanische R, El Salvador, Finnland, Frankreich, Grenada, Guatemala, Guyana, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Italien, Jamaika, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kiribati, Kolumbien, Kuba, Marokko, Montenegro, Mikronesien, Namibia, Neuseeland (Cook Inseln), Niederlande, Oman, Palästina, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Thailand, Togo, St. Lucia, Tschechische R, Tunesien, Türkei, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich

Algerien:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 dieses Übereinkommens gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Ersuchen einer dieser Vertragsparteien der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes unterbreitet wird.

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass keiner dieser Streitfälle ohne Zustimmung aller Streitparteien der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes unterbreitet werden kann.

Aserbaidschan:

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in seinem von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebiet nicht möglich ist, solange dieses Hoheitsgebiet nicht von dieser Besetzung befreit ist. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass keine der Rechte, Verpflichtungen und Bestimmungen in diesem Abkommen von der Aserbaidschanischen Republik hinsichtlich der Republik Armenien angewendet wird.

Vorbehalt:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden erachtet.

Bahamas:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung des Commonwealth der Bahamas, dass sie sich durch die Bestimmung des Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet. Die Regierung der Bahamas macht geltend, dass die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, und zwar in jedem einzelnen Fall, bevor die Streitigkeit einer Schiedsinstanz oder dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Bangladesch:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden.

Belarus:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens betrachtet die Republik Belarus das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens.

Belgien:

Gemäß Art. 21 und 22 des einleitenden Teils der belgischen Strafprozessordnung soll die Verjährung einer Straftat, deren Tatbestand im Einklang mit diesem Übereinkommen normiert wurde, weder erstreckt noch gehemmt werden, falls sich ein Verdächtiger der Strafverfolgung entzogen hat.

Bhutan:

Bhutan hat den Vorbehalt erklärt, sich durch Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Brunei Darussalam:

Brunei Darussalam erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden und vertritt daher den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht gemäß des in Abs. 2 des genannten Artikels vorgesehenen Weges beigelegt werden können, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden können.

China:

Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden.

Weiters hat die Volksrepublik China erklärt, dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China die Regierung der Volksrepublik China bestimmt, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong sowie auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird.

El Salvador:

  1. a. Im Hinblick auf die Bestimmungen von Art. 44 betrachtet die Republik El Salvador das erwähnte Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Auslieferung;
  2. b. Im Hinblick auf Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 bestimmt die Republik El Salvador, dass die zentrale Behörde für El Salvador das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und die annehmbare Sprache Spanisch ist; und
  3. c. Im Hinblick auf Art. 66 stellt die Republik El Salvador fest, dass aufgrund von Abs. 3 dieses Artikels sie sich nicht an die Bestimmungen von Abs. 2 gebunden erachtet, weil sie nicht die bindende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt. Das Vorhergehende findet ausschließlich auf das in diesem Artikel festgehaltene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Anwendung.

Europäische Gemeinschaft/Europäische Union:

Erklärung betreffend die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption erfassten Angelegenheiten

Art. 67 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung über den Umfang ihrer Zuständigkeiten enthält.

  1. 1. Die Gemeinschaft stellt fest, dass der Begriff „Vertragsstaaten“ für die Zwecke des Übereinkommens auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Rahmen von deren Zuständigkeiten Anwendung findet. Soweit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die Bestimmungen des Übereinkommens betroffen sind, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme entsprechender Verpflichtungen für die eigene öffentliche Verwaltung bei der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang erklärt die Gemeinschaft, dass sie nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in folgenden Bereichen zuständig ist:
  1. Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von präventiven Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und -praktiken;
  2. Einrichtung einer oder mehrerer Stellen für präventive Korruptionsbekämpfung (einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung) und Vorkehrungen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, diesen Stellen Vorfälle zu melden, bei denen es sich möglicherweise um Korruption handelt;
  3. Regelung in Bezug auf die Einstellung, Arbeitsbedingungen, Besoldung, Fortbildung usw. für nicht gewählte Beamte nach dem Statut und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen;
  4. Förderung der Transparenz und Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Konzeption der Systeme der Europäischen Gemeinschaft, die die Erfüllung der Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten regeln;
  5. Entwicklung und Umsetzung von Verhaltenskodizes;
  6. Gewährleistung angemessener Standards für die öffentliche Auftragsvergabe und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen;
  7. Förderung der Transparenz der Organisation, Funktionsweise und Beschlussfassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft;
  8. unter Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Gemeinschaften Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen zur Stärkung der Integrität dieser Organe und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten.
  1. 2. Die Gemeinschaft weist auch darauf hin, dass sie in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes als einem Raum ohne Binnengrenzen, in welchem der freie Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet ist, zuständig ist. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft folgende Maßnahmen beschlossen:
  1. Gewährleistung der Transparenz und des gleichberechtigten Zugangs aller Bieter zu gemeinschaftsrelevanten öffentlichen Aufträgen und Märkten als Beitrag zur Korruptionsverhütung;
  2. Sicherstellung angemessener gemeinschaftsrelevanter Rechnungsführungs- und Prüfstandards;
  3. Verhütung von Geldwäsche, wobei die betreffenden Maßnahmen jedoch keine Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden umfassen.
  1. 3. Die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Partnerländer bei der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und umfasst Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung.
  2. 4. Der Umfang und die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls nach Art. 67 Abs. 3 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
  3. 5. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ist in Bezug auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den Gebieten anwendbar, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrags, insbesondere von dessen Art. 299.

In Bezug auf Art. 66 Abs. 2 weist die Gemeinschaft darauf hin, dass nach Art. 34 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor diesem Gerichtshof aufzutreten. Daher können nach Maßgabe von Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens Streitigkeiten, an denen die Gemeinschaft beteiligt ist ausschließlich im Wege eines Schiedsverfahrens beigelegt werden.

Ferner hat die Europäische Union dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Änderungen des Umfangs ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das oben zitierte Übereinkommen fallen, gemäß Art. 67 Abs. 3 mitgeteilt.

Georgien:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 schließt Georgien die schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 66 Abs. 2 aus.

Griechenland:

Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens, das durch dieses Gesetz ratifiziert wird, dass sie nicht durch Abs. 2 desselben Artikels des Übereinkommens gebunden ist.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf die in Abs. 2 des genannten Artikels vorgesehene Weise gelöst werden können, an den Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung der Streitparteien verwiesen werden kann.

Israel:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Iran:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet. Die Regierung der Islamischen Republik Iran bekräftigt, dass die Zustimmung aller Vertragsparteien einer solchen Streitigkeit notwendig ist, in jedem einzelnen Fall, um die Streitigkeit dem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Die Regierung der Islamischen Republik Iran kann, sofern es angemessen erscheint, der Unterbreitung der Streitigkeit an das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran sowie dem entsprechenden innerstaatlichen Recht zustimmen.

Erklärung:

Die Regierung der Islamischen Republik Iran betrachtet das „Waschen der Erträge aus Straftaten“ in Art. 23 des Übereinkommens als ausschließlich auf die im Übereinkommen genannten Straftaten bezogen.

Jemen:

Die Republik Jemen erklärt einen Vorbehalt betreffend Art. 44 und Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens.

Kanada:

Art. 14 Abs. 1 lit. b:

Art. 14 Abs. 1 lit. b sieht vor, dass die Verpflichtung einer Vertragspartei Informationen im finanziellen Bereich auszutauschen, „unter den in seinem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen“ erfolgt. Da kanadisches Recht den Informationsaustausch zwischen Finanznachrichtenstellen („Financial Intelligence Units“) nur im Wege bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen vorsieht, wird Kanada den Informationsaustausch gemäß dieses Artikels nur im Wege eines bilateralen Abkommens oder einer bilateralen Vereinbarung gewähren.

Art. 17:

Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Art. 17 der Begriff „unrechtmäßige Verwendung“ Unterschlagung und Veruntreuung bedeutet, die im geltenden kanadischen Recht die Straftatbestände Diebstahl und Betrug bilden.

Art. 20:

Art. 20 sieht die Verpflichtung eines Vertragsstaates vor, unerlaubte Bereicherung zu bestrafen, „vorbehaltlich seiner Verfassung und der wesentlichen Grundsätze seiner Rechtsordnung“. Die Straftat ist mit der kanadischen Verfassung unvereinbar, insbesondere mit der „Canadian Charter for Rights and Freedoms“ sowie mit den fundamentalen Grundsätzen des kanadischen Rechtssystems. Kanada wird daher die Straftat nicht einführen.

Art. 42 Abs. 2:

Art. 42 Abs. 2 sieht vor, dass ein Vertragsstaat Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit begründen „kann“. Da Kanada eine breite und wirksame territoriale Gerichtsbarkeit über Korruptionsstraftaten hat, beabsichtigt Kanada nicht, seine Gerichtsbarkeit im Falle einer von einem kanadischen Staatsangehörigen begangenen Straftat über diese bestehende territoriale Grundlage für die Gerichtsbarkeit hinaus auszudehnen.

Art. 52:

Kanada erlegt im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit Finanzinstitutionen bereits strenge Anforderungen auf um ausländische Personen in herausragenden öffentlichen Funktionen sowie deren Familienangehörige und enge Partner genau zu überprüfen. Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass diese Anforderungen Art. 52 gerecht werden, insbesondere im Lichte der Verhandlungen mit Vertragsstaaten, die zur Einführung von Art. 52 in das Abkommen geführt hatten. Kanada führt derzeit Konsultationen, um rechtliche Veränderungen, die die bestehende gebotene Sorgfalt über die in dem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen ausweiten würde, umzusetzen sowie den Kreis der betroffenen Personen zu erweitern und die Finanzinstitutionen, auf die sie anwendbar wären. Kanada wird den Depositar über den Ausgang dieser Diskussionen informieren.

Art. 54:

Kanada wird internationale Unterstützung für das Einfrieren, die Beschlagnahme oder Einziehung von im Zusammenhang mit Straftaten stehendem Eigentum nur dann gewähren, wenn das Ersuchen von einem Gerichtsbeschluss des ersuchenden Staates begleitet ist. Für den Fall, dass internationale Unterstützung erforderlich ist, wird Kanada nur dann Unterstützung gewähren, wenn das Ersuchen von einem endgültigen Beschluss eines solchen Gerichts begleitet ist.

Kasachstan:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich die Republik Kasachstan nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Katar:

Vorbehalt zu Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens betreffend Streitfälle und Verweisung der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

Kenia:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Kenia, dass sie sich nicht an die Bestimmung des Art. 66 Abs. 2 gebunden erachtet, die die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Anwendung des Übereinkommens und die Überweisung an den Internationalen Gerichtshof regelt, weil Kenia für die Lösung solcher Streitigkeiten durch freundschaftliche Verhandlungen, Vermittlung oder Einigung zwischen den Vertragsparteien eintritt.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 66 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 59/2011)

Kolumbien:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich die Republik Kolumbien nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden.

Kuba:

Die Republik Kuba erklärt, dass gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens, sie sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet, der sich mit der Streitbeilegung zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sowie deren Verweisung an den Internationalen Gerichtshof befasst, da sie der Ansicht ist, dass solche Streitigkeiten auf freundschaftlichem Weg zwischen den Vertragsstaaten beigelegt werden sollten.

Kuwait:

Betreffend die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs für Streitfälle oder bei Verweisung der Streitigkeiten gemäß Art. 66 Abs. 2.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens gegen Korruption erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Weiters erklärt die Demokratischen Volksrepublik Laos, dass es der Zustimmung aller Beteiligten bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Malaysia:

  1. a. Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet; und
  2. b. Die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, dem gemäß Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren oder jedem anderen Schiedsverfahren in einem jeden bestimmten Fall zuzustimmen.

Malta:

Gemäß Art. 66 erklärt die Regierung von Malta, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden erachtet.

Moldau:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Erklärung:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau wird das Übereinkommen nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Hoheitsgebiet angewendet.

Nepal:

Die Regierung von Nepal erachtet sich nicht an die Bestimmung des Art. 66 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden, nach der jegliche Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterbreitet werden solle, oder einer dieser Vertragsstaaten die in Frage stehende Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof verweisen kann.

Niederlande:

Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande findet das Übereinkommen, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung.

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande am 13. Juni 2024 die Anwendung des Übereinkommens auf Curaçao erstreckt.

Pakistan:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Islamische Republik Pakistan, dass sie sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet.

Panama:

Die Republik Panama erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden.

Paraguay:

Die Republik Paraguay erklärt den folgenden Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Ausdruck „Straftat“ wie er im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption definiert ist:

Für die Anwendung des Übereinkommens wird die Bedeutung des Wortes „Straftat“ als „zu bestrafender Akt“ verstanden, in Übereinstimmung mit der geltenden inländischen Gesetzgebung.

Russische Föderation:

  1. 1. Die Russische Föderation übt Gerichtsbarkeit über die gemäß Art. 15, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 bis 19, 21 und 22, Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 24, 25 und 27 des Übereinkommens als kriminell anerkannten Akte aus, in den von Art. 42 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens gedeckten Fällen;
  2. 2. Die Russische Föderation geht davon aus, dass Art. 44 Abs. 15 des Übereinkommens auf eine solche Weise ausgelegt werden muss, damit die Verantwortlichkeit für Straftaten im Rahmen dieses Übereinkommens unausweichlich wird, ohne Vorgriff auf die Wirksamkeit internationaler Zusammenarbeit über Auslieferung und Rechtshilfe;
  3. 3. Die Russische Föderation erklärt, auf der Grundlage von Art. 46 Abs. 7 des Übereinkommens, dass sie Art. 46 Abs. 9 bis 29 des Übereinkommens anstatt der einschlägigen Bestimmungen der Verträge über gegenseitige Rechtshilfe, die zwischen der Russischen Föderation und anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens geschlossen wurden, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden wird, sofern diese Vorgangsweise aus der Sicht der zentralen Behörde der Russischen Föderation die Zusammenarbeit erleichtern würde;
  4. 4. Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 48 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der seitens des Übereinkommens erfassten Straftaten betrachtet, vorausgesetzt, dass diese Zusammenarbeit keine Untersuchungen oder andere Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nach sich ziehen;
  5. 5. Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Art. 55 Abs. 6 des Übereinkommens das Übereinkommen als eine notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage für die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Art. 55 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens erachtet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Singapur:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des obgenannten Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an die Bestimmungen des Art. 66 Abs. 2 des besagten Übereinkommens gebunden.

Spanien:

Das Königreich Spanien erklärt, dass sich der Ausdruck „besondere Region“ gemäß Art. 46 Abs. 13 auf Gebiete bezieht, die sich innerhalb der Gebietsstruktur der Vertragsstaaten befinden, jedoch nicht auf Gebiete, für deren internationale Beziehungen diese Staaten verantwortlich sind.

Südafrika:

Aufgrund eines schwebenden Verfahrens der Regierung der Republik Südafrika betreffend die bindende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden, der die bindende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in Streitfällen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens vorsieht. Die Republik vertritt die Ansicht, dass zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

Thailand:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Abs. 2 desselben Artikels gebunden.

Usbekistan:

Zu Art. 66 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Usbekistan, dass sie durch die Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden ist.

Zu Art. 42 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens:

Die Republik Usbekistan erklärt, dass im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung Übertretungen, wie sie in den Art. 15-19, 21, 22, 23 Abs. 1, 24, 25 und 27 aufgezählt sind, Straftatbestände darstellen und der Zuständigkeit der Republik Usbekistan unterworfen sein sollen.

Venezuela:

Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt einen Vorbehalt gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens zu Abs. 2 des genannten Artikels. Folglich erachtet sie sich nicht daran gebunden, auf die Schiedsgerichtsbarkeit als Mittel zur Streitbeilegung zurückzugreifen, und anerkennt auch nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Vereinigte Arabische Emirate:

Zu Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens betreffend Streitbeilegung, an den sie sich nicht gebunden erachten.

Vereinigte Staaten:

Vorbehalte:

  1. 1. Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, Verpflichtungen gemäß dieses Übereinkommens im Einklang mit den Grundsätzen des Föderalismus zu übernehmen, wonach sowohl bundesstaatliche als auch einzelstaatliche Gesetze in Zusammenhang mit den seitens des Übereinkommens geforderten Verhaltensweisen gebracht werden. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel oder auf eine andere Sache von bundesweitem Interesse wie dem Verbot im Dreizehnten Zusatzartikel der Verfassung von „Sklaverei“ und „unfreiwilliger Zwangsarbeit“ regelt, stellt das wichtigste Rechtssystem in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der in diesem Protokoll angeführten Verhaltensweisen dar und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein derartiges strafbares Verhalten nicht den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel betrifft, oder andererseits eine andere Sache von bundesweitem Interesse betroffen ist wie der Dreizehnte Zusatzartikel der Verfassung, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Protokoll angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie von dem Protokoll beabsichtigt.
  2. 2. Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, Art. 42 Abs. 1 lit. b nur teilweise anzuwenden, im Hinblick auf die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegten Straftaten. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.

Erklärungen:

  1. 1. Gemäß Art. 66 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden erachten.
  2. 2. Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen des Übereinkommens (mit Ausnahme von Art. 44 und 46) nicht unmittelbar anwendbar sind. Keine der Bestimmungen des Übereinkommens erzeugt ein privates Klagerecht.

Vereinigtes Königreich:

Weiters informierte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am 9. November 2009 den Generalsekretär folgendermaßen:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifizierung des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf folgende Gebiete ausdehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

Bailiwick of Guernsey,

Bailiwick of Jersey,

Isle of Man.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet die Ausweitung des genannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung für wirksam.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich die territoriale Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Bermuda mit Wirkung vom 4. Juni 2018 erklärt.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich mit Wirksamkeit vom 20. Oktober 2023 auf Gibraltar ausgedehnt.

Vietnam:

Vorbehalt:

Mit der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärungen:

  1. 1. Im Einklang mit den Grundsätzen des vietnamesischen Rechts erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie sich nicht an die Bestimmungen über die Kriminalisierung unerlaubter Bereicherung gemäß Art. 20 und die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß Art. 26 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden erachtet.
  2. 2. Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht unmittelbar anwendbar sind; die Umsetzung des Übereinkommens erfolgt in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem innerstaatlichen Recht der Sozialistischen Republik Vietnam, auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Abkommen mit anderen Vertragsparteien sowie dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Folgende Staaten haben Notifikationen zu Art. 6 Abs. 3, Art. 44 Abs. 6 lit. a, Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 des Übereinkommens abgegeben:

Albanien:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des genannten Übereinkommens ist die zuständige Behörde der Regierung der Republik Albanien das „Department of the internal Audit and Anti-Corruption, Council of Ministers“, Tirana, Albanien.

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a betrachtet die Republik Albanien dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei Auslieferungen mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens sind die zentralen Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie deren Erledigung oder Übermittlung an die zuständigen Behörden:

  1. 1. Das Büro des Generalstaatsanwaltes, zuständig für strafrechtliche Untersuchungen sowie für Strafprozesse in Tirana, Albanien.
  2. 2. Das Ministerium für Justiz, zuständig für Ersuchen während des Verfahrens und der Urteilsverkündigung sowie für Auslieferungsersuchen und Überstellungsersuchen verurteilter Personen.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens ist für die Republik Albanien die albanische Sprache annehmbar oder sofern dies nicht möglich ist, eine beglaubigte Übersetzung in die albanische Sprache.

Algerien:

Die Ständige Vertretung Algeriens möchte das Sekretariat weiters darüber informieren, dass Algerien für die Zwecke von Art. 46, Abs. 13 und 14, folgende Benennungen abgibt:

Das Justizministerium (Abteilung für Strafsachen und Gnadenverfahren) als Zentralbehörde, die die Befugnis hat, Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe zu empfangen;

Arabisch als die anerkannte Sprache, in der Rechtshilfeersuchen gestellt werden sollen. Allerdings kann solchen Ersuchen eine beglaubigte Übersetzung in französischer Sprache angeschlossen werden.

Argentinien:

Folgende zentrale Behörde wurde von Argentinien gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens benannt: „International Legal Assistance Directorate“, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Internationalen Handel, Buenos Aires, Argentinien.

Aserbaidschan:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betreffend Auslieferung betrachtet.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass das Büro des Staatsanwaltes der Republik Aserbaidschan als zentrale Behörde für die Entgegennahme oder die Erledigung von Rechtshilfeersuchen verantwortlich ist.

Adresse: Nigar Rafibeyli st, 7, AZ1001, Baku, Aserbaidschan.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Rechtshilfeersuchen sowie ergänzende Dokumente in russischer oder englischer Sprache als offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen überreicht werden und von einer Übersetzung in die Aserbaidschanische Sprache begleitet sein sollten.

Äthiopien:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 151/2020)

Bangladesch:

Art. 6 Abs. 3:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 ist die Kontaktadresse der Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen bei der Korruptionsverhütung unterstützen, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium für innere Angelegenheiten, das Ministerium für Recht, Justiz und Parlamentarisches der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, Dhaka, Bangladesch sowie die Anti-Korruptionskommission (ACC), Dhaka, Bangladesch.

Zusätzlich zum Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, zum Ministerium für innere Angelegenheiten, zum Ministerium für Recht, Justiz und Parlamentarisches sowie zur Anti-Korruptionskommission, wurde das Büro des Generalstaatsanwalts von der Regierung von Bangladesch auch als „Behörde“ benannt, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Korruptionsverhütung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption unterstützen können:

Generalstaatsanwalt

Art. 46 Abs. 13:

Generalstaatsanwalt

Gemäß Art. 46 Abs. 14 ist die annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen Englisch.

Belgien:

Art. 6 Abs. 3:

Bundesbehörde für Rechnungs- und Verwaltungsprüfung

Amt für Verwaltungsethik und Pflichtenlehre

Art. 44 Abs. 6 lit. a:

Belgien ist der Auffassung, dass das Übereinkommen eine unabhängige Grundlage für Auslieferungen darstellen kann, wo keine (weder eine bilaterale noch multilaterale) Grundlage für Auslieferungen besteht.

Art. 46 Abs. 13:

Bundesbehörde für Justiz

Art. 46 Abs. 14:

Belgien akzeptiert Rechtshilfeersuchen in den folgenden Sprachen: Französisch, Niederländisch und Englisch.

Benin:

Die von Benin gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption benannte zentrale Behörde ist das „Directorate of Civil and Criminal Affairs“ des Ministeriums für Justiz, Gesetzgebung und Menschenrechte.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des genannten Übereinkommens ist die Arbeitssprache der Republik Benin Französisch.

Bolivien:

Die Republik Bolivien notifiziert hiermit gemäß Art. 6 Abs. 3, dass ihre zentrale Behörde die „Delegación Presidencial para la Transparencia y la Integndad Publica“ ist, mit folgender Adresse:

Weiters wird gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a bekannt gegeben, dass die Rechtsgrundlage für Auslieferung die bestehenden Verträge mit anderen Staaten sind.

Im Hinblick auf Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 wird festgestellt, dass die zentrale Behörde, die die Verantwortung und die Befugnis zur Entgegennahme von schriftlichen Rechtshilfeersuchen hat, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist; und dass die annehmbare Sprache Spanisch ist.

Brunei Darussalam:

  1. 1. Unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens teilt Brunei Darussalam die Behörden mit:
  1. 2. Unter Bezugnahme auf Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens wird der Generalstaatsanwalt als Zentralbehörde für die Angelegenheiten betreffend gegenseitige Rechtshilfe im Rahmen dieses Übereinkommens festgelegt.
  1. 3. Unter Bezugnahme auf Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens teilt Brunei Darussalam mit, dass Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen in der englischen Sprache gestellt oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet werden müssen.

Bulgarien:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Rechtshilfeersuchen an das Ministerium für Justiz zu richten sind.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Rechtshilfeersuchen von einer Übersetzung in die bulgarische oder englische Sprache begleitet werden müssen.

Chile:

Die Regierung der Republik Chile erklärt, in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, dass sie das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betrachtet.

Weiters benennt sie gemäß Art. 46 Abs. 13 das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Santiago, Chile, als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen. Die annehmbare Sprache für die Rechtshilfeersuchen ist Spanisch.

China:

  1. 1. Die gemäß der Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens zuständige Behörde in der Volksrepublik China, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt, wurde vom Ministerium für Kontrolle der Volksrepublik China auf das Nationale Amt der Volksrepublik China für die Vorbeugung gegen Korruption (Adresse: Office of the National Bureau of Corruption Prevention of the People’s Republic of China, Jia 2 Guanganmen Nanjie, Xuanwu District, Beijing, China, 100053) geändert.
  2. 2. Die Adresse der unabhängigen Kommission der Sonderverwaltungsregion Hongkong, der gemäß der Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens für die Hilfestellung an andere Vertragsstaaten zur Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Korruption zuständige Behörde der Sonderverwaltungsregion Hongkong wurde geändert und lautet nunmehr „c/o ICAC Report Centre, 10/F 303 Java Road, North Point, Hong Kong, China“.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens wird die Oberste Volksstaatsanwaltschaft der Volksrepublik China als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und anderen damit zusammenhängenden Angelegenheiten bestimmt (Adresse: 147 Beiheyan Dajie, Dongcheng District, Beijing, China, 100726), während für die Sonderverwaltungsregion Hongkong diese zentrale Behörde das Sekretariat für Justiz des Amtes für Justiz von Hongkong SAR ist (47/F High Block, Queensway Government Offices, 66 Queensway, Hongkong), und für die Sonderverwaltungsregion Macao diese zentrale Behörde das Büro des Sekretariates für Administration und Justiz von Macao SAR ist (Adresse: Sede do Governo da RAEM, Avenida da Praia Grande, Macao).

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens gilt Chinesisch als einzige annehmbare Sprache für schriftliche Rechtshilfeersuchen, während für die Sonderverwaltungsregion Hongkong als solche Sprachen Englisch oder Chinesisch gelten sowie für die Sonderverwaltungsregion Macao als solche Sprachen Chinesisch oder Portugiesisch gelten.

Costa Rica:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gibt die Republik Costa Rica bekannt, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütungen unterstützen kann, das Büro des Generalstaatsanwalts in San José, Costa Rica, ist.

Die Republik Costa Rica betrachtet das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen gemäß Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens.

Das Büro des Generalstaatsanwaltes wurde als zentrale Behörde benannt, für die Entgegennahme und Erledigung sowie Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Costa Rica, dass die Sprache für Dokumente im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Spanisch ist.

Dänemark:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens benennt die Regierung von Dänemark das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium für Justiz sowie das Ministerium für Wirtschafts- und Handelsangelegenheiten, Kopenhagen, Dänemark als zuständige Behörden.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens benennt die Regierung von Dänemark das Ministerium für Justiz als zuständige Behörde.

Ecuador:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die neue nationale Behörde von Ecuador, zuständig für die Kontrolle und die Bekämpfung der Korruption gemäß Art. 6 Abs. 3 „Korruptionsverhütungsstelle“ ist die folgende:

El Salvador:

Mitteilungen gemäß Art. 46 Abs. 13:

Behörde:

Adresse:

Estland:

  1. 1) Die zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens ist das Justizministerium (Tõnismägi 4a, 15191 Tallinn);
  2. 2) Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a erachtet die Republik Estland das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
  3. 3) Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Estland das Justizministerium als zentrale Behörde;
  4. 4) Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens, akzeptiert die Republik Estland Rechtshilfeersuchen in estnischer und englischer Sprache.

Finnland:

Behörden in Finnland, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können, sind:

  1. „the National Council for Crime Prevention“ der Regierung von Finnland;
  2. „the Criminal Policy Department“ des Ministeriums für Justiz;
  3. „the National Bureau of Investigation“, Vantaa, Finnland.

Frankreich:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung zu unterstützen, ist:

  1. 13 place Vendôme

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, ist:

  1. 13 place Vendôme

Georgien:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a betrachtet Georgien das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit anderen Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 benennt Georgien das Ministerium für Justiz von Georgien sowie das Büro des Generalstaatsanwalts von Georgien als zentrale Regierungsbehörden für die Entgegennahme und Erledigung von Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 wird Georgien das Rechtshilfeersuchen in georgischer und in englischer Sprache entgegennehmen.

Griechenland:

Die Hellenische Republik erklärt, dass die zuständige Zentralbehörde, an die Anträge gemäß Kapitel IV des Übereinkommens zu richten wären, das Justizministerium ist und dass jedes entsprechende Ersuchen und die dazugehörigen Dokumente in die griechische Sprache übersetzt werden sollen.

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die von der griechischen Regierung bestimmte zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist die folgende:

Guatemala:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a betrachtet die Republik Guatemala das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 gibt die Republik Guatemala bekannt, dass der Minister für Öffentliches die zentrale Behörde zur Entgegennahme für Rechtshilfeersuchen ist.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 gibt die Republik Guatemala bekannt, dass die Sprache für Rechtshilfeersuchen Spanisch ist.

Haiti:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Name und Anschrift der Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

  1. Le Ministre de l’Economie et des Finances (MEF)
  1. Le Directeur Général de l’Unité de Lutte Contre la Corruption (ULCC)

Island:

Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die Regierung von Island bestimmt die folgenden zuständigen Behörden zur Unterstützung anderer Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die Regierung von Island bestimmt das „Ministry of the Interior“ als zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen:

Adresse:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 14:

Island akzeptiert Anfragen neben Isländisch auch in Englisch.

Israel:

Erklärung zu Art. 6 Abs. 3:

Die Regierung des Staates Israel gibt bekannt, dass die Behörden, die andere Vertragsparteien bei der Durchführung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen, sind: das Ministerium für Justiz, 29 Tzalach A-Din St, P.O.B. 49029, Jerusalem, Zip Code 91490 und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, 9 Rabin St. P.O.B. 3013 Jerusalem, Zip Code 91035.

Erklärung zu Art. 44 Abs. 6:

Gemäß dem israelischen Auslieferungsgesetz ist ein Auslieferungsabkommen für die Auslieferung erforderlich. Gemäß Abschnitt 2A lit. c des israelischen Auslieferungsgesetzes kann ein Abkommen ein besonderes Abkommen zwischen dem Staat Israel sowie dem ersuchenden Staat über die Auslieferung der betreffenden Person beinhalten, den Bestimmungen des Auslieferungsgesetzes entsprechend. Im Hinblick auf Vertragsparteien, mit welchen der Staat Israel derzeit einen Auslieferungsvertrag geschlossen hat, wird die Auslieferung für Straftaten gemäß diesem Übereinkommen den Erfordernissen dieser Verträge entsprechend erfolgen. Im Hinblick auf Vertragsparteien, mit welchen der Staat Israel keinen Auslieferungsvertrag geschlossen hat, wird er nicht in jedem Fall das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit diesen Vertragsparteien betrachten, wird jedoch jedes Auslieferungsersuchen für eine Straftat gemäß diesem Übereinkommen mit gebotener Sorgfalt im Lichte der Zwecke des Übereinkommens prüfen und wird eine Auslieferung gemäß einem besonderen Abkommen mit der Vertragspartei nach israelischem Recht sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Betracht ziehen.

Erklärung zu Art. 46 Abs. 13:

Rechtshilfeersuchen bei strafrechtlichen Fällen sind an die internationale Abteilung des Büros des Staatsanwalts, Ministerium für Justiz, 7 Machal st. P.O.B. 49123, Jerusalem, Zip Code 97765, zu richten.

Erklärung zu Art. 46 Abs. 14:

Rechtshilfeersuchen sind in Hebräisch oder in Englisch zu beantragen.

Italien:

Mitteilungen gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die italienische Regierung bestimmt folgende zentrale Behörde:

  1. via Arenula 80, 00186 Roma

Jordanien:

Gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die Ständige Vertretung des Haschemitischen Königreiches Jordanien bei den Vereinten Nationen entbietet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Hochachtung und beehrt sich gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption mitzuteilen, dass die „Anti-Corruption-Commission“ in Jordanien die zuständige Behörde ist, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unterstützt.

Kamerun:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens beehrt sich die Republik Kamerun den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber zu informieren, dass das Ministerium für Justiz der Republik Kamerun die zentrale Behörde ist, mit der Verantwortung und der Ermächtigung zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und deren Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden.

Kanada:

Art. 6 Abs. 3:

Jede Vertragspartei informiert den Generalsekretär der Vereinten Nationen über Namen und Adresse der Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt. Für die Zwecke von Art. 6 Abs. 3 benennt die Regierung von Kanada den „Senior Coordinator for International Crime and Terrorism“ im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Internationalen Handel von Kanada, Ottawa.

Art. 44 Abs. 6:

Für die Zwecke von Art. 44 Abs. 6 betrachtet Kanada das Übereinkommen als Abkommen über Auslieferungen, das eine ausreichende Rechtsgrundlage für Auslieferungen im kanadischen Recht darstellt.

Art. 44 Abs. 13:

Für die Zwecke von Art. 44 Abs. 13 benennt Kanada die „International Assistance Group“ des Ministeriums für Justiz von Kanada, Ottawa, als zentrale Behörde für alle Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen.

Art. 46 Abs. 14:

Für die Zwecke von Art. 46 Abs. 14, nimmt Kanada Englisch oder Französisch als Sprachen für die an Kanada gerichtete Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen an.

Kasachstan:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens betrachtet die Republik Kasachstan das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit anderen Vertragsparteien.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens müssen Rechtshilfeersuchen sowie damit zusammenhängende Mitteilungen, die an die Republik Kasachstan gerichtet werden, von Übersetzungen in die kasachische sowie in die russische Sprache begleitet werden, sofern nichts anderes in internationalen Verträgen, die von der Republik Kasachstan ratifiziert wurde, bestimmt wird.

Kenia:

  1. Gemäß Art. 6 Abs. 3 ist die Behörde in Kenia, die andere Vertragstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung unterstützen kann, die
  1. Im Hinblick auf Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt Kenia, dass es das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Bezug auf Auslieferungen mit anderen Vertragsstaaten ansieht, da das kenianische Recht (speziell Kapitel 76 des Auslieferungs- und Auslandsgesetzes und Kapitel 77 des Auslieferungsgesetzes in Bezug auf Länder des Commonwealth) das Bestehen eines bilateralen Vertrages zwischen Kenia und einem anderen Staat als Vorbedingung für Auslieferungsverfahren vorsieht.
  2. Die Republik Kenia erklärt gemäß Art. 46 Abs. 13, dass folgende Behörde die Zentralbehörde ist, die befugt und ermächtigt ist, Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe in Empfang zu nehmen und diese entweder zu vollziehen oder an die zuständigen Behörden weiterzuleiten:
  1. Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens ist Englisch die Sprache, in der Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe angenommen werden können.

Kolumbien:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt Kolumbien hiermit, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann, das Präsidentschaftsprogramm zur Modernisierung, Effizienz, Transparenz und Korruptionsbekämpfung ist:

Adresse: Carrera 8 No. 7-27 Edificio Galán

Weiters, gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens, hat die Republik Kolumbien die folgenden Einrichtungen als zentrale Behörden bestimmt, die verantwortlich und befugt sind, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln:

Das „Ministerio del Interior y Justicia“ ist zuständig für die Formulierung und Entgegennahme von Unterstützungs- und Zusammenarbeitsersuchen im Sinne des Übereinkommens.

Adresse: Carrera 9 No. 14-10

Die „Fiscalía General de la Nación“, ist zuständig für die Entgegennahme und Erledigung oder Übermittlung der Rechtshilfeersuchen anderer Vertragsstaaten und die Formulierung von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten im Falle von durchgeführten Ermittlungen.

Schließlich erklärt Kolumbien gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens, dass Spanisch die zulässige Sprache für Rechtshilfeersuchen ist.

Kongo:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die Regierung von Kongo übermittelt hiermit die Namen und Kontaktinformationen der zuständigen Behörden, zuständig für die Aufnahme von Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.

Es sind die folgenden:

  1. Directeur des Affaires Internationales Juridiques au Ministère de la Justice et des Droits Humains;
  2. Directeur de la Coopération au Ministère de la Justice et des Droits Humains.

Republik Korea:

Art. 6 Abs. 3:

Anti-Korruptions- und Zivilrechtskommission

Imgwang Building 81, Uiju-ro, Seodaemun-gu

Seoul, Republik Korea

Art. 46 Abs. 13:

Die Republik Korea notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens, dass der Minister für Justiz als zentrale Behörde für gegenseitige Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen benannt wurde. Sie notifiziert weiters dem Generalsekretär, dass gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen in koreanischer oder englischer Sprache abgefasst sein sollten oder von einer Übersetzung in die koreanische oder in die englische Sprache begleitet sein sollten.

Kroatien:

Die Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und der Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens unterstützen können, sind das Amt für die Abschaffung der Korruption und der Organisierten Kriminalität, das Ministerium für Inneres sowie das Ministerium für Justiz.

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens sieht die Republik Kroatien das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens an.

Die zentrale Behörde, die zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie zu deren Erledigung oder deren Weiterleitung an die zuständigen Behörden befugt ist, ist gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz. Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens sind die für die Republik Kroatien annehmbaren Sprachen Kroatisch und Englisch.

Kuba:

Die Republik Kuba erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in Auslieferungsfragen betrachtet.

Kuwait:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten ist.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption hat Kuwait keine Behörde benannt, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen könnte.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass die für Kuwait annehmbaren Sprachen Arabisch und Englisch sind.

Demokratischen Volksrepublik Laos:

Die Demokratischen Volksrepublik Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht. Dennoch erachtet sie das UN-Übereinkommen gegen Korruption nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die darin genannten Straftaten. Weiters erklärt sie, dass bilaterale Abkommen die Grundlage für die Auslieferung zwischen der Demokratischen Volksrepublik Laos und den anderen Vertragsstaaten in Bezug auf jegliche Straftaten seien.

Lettland:

Notifikation zu Art. 6 Abs. 3:

Die Republik Lettland erklärt, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen unterstützt, ist:

Büro zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption

Alberta Str.13,

Riga, LV-1010

Lettland

Notifikation zu Art. 44 Abs. 6:

Die Republik Lettland sieht dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens an.

Notifikation zu Art. 46 Abs. 13:

Die Republik Lettland erklärt, dass die Behörde, die die Verantwortung und Befugnis zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie zu deren Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden gemäß Art. 46, ist:

Ministerium für Justiz

Brivibas Blvd. 36,

Riga, LV-1536

Lettland

Notifikation zu Art. 46 Abs. 14:

Die Republik Lettland erklärt, dass Ersuchen an die Republik Lettland sowie ergänzende Dokumente gemeinsam mit der Übersetzung in lettischer Sprache übermittelt werden sollen.

Litauen:

Die Republik Litauen hat als nationale zuständige Behörde den „Special Investigation Service“, Vilnius, der Republik Litauen benannt, die gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann.

Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass die Republik Litauen das Übereinkommen gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betrachtet; jedoch betrachtet die Republik Litauen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung litauischer Staatsbürger, gemäß der Verfassung der Republik Litauen.

Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz sowie das Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen als zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt werden.

Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen sowie begleitende Dokumente von einer Übersetzung ins Englische, Russische oder Litauische begleitet werden sollten, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen gehalten sind.

Luxemburg:

Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, dass es das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten in Auslieferungssachen heranzieht.

1. Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Nachstehende Änderungen der Notifikation vom 7. Februar 2008 bezüglich der Adresse lauten wie folgt:

Das Großherzogtum Luxemburg bezeichnet das „Parquet Général auprès de la Cour Supérieure de Justice“ als zentrale Behörde die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

2. Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 14:

Das Großherzogtum Luxemburg akzeptiert Rechtshilfeersuchen, die in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.

Außerdem habe ich die Ehre, Ihnen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens mitzuteilen, dass Art. 2 des Gesetzes vom 1. August 2007 über die Genehmigung des genannten Übereinkommens einen Ausschuss zur Korruptionsverhütung errichtet hat (als COPRECO bekannt). Der Ausschuss kann andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen.

Die Kontaktinformation des Ausschusses lauten wie folgt:

Malediven:

Art. 6 Abs. 3:

Art. 46 Abs. 13:

Mali:

Die Republik Mali gibt gemäß Art. 44 Abs. 6 bekannt, dass das Übereinkommen die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Auslieferung mit anderen Staaten darstellt.

Malta:

  1. 1. Gemäß Art. 6 Abs. 3 ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen kann, die Ständige Kommission gegen Korruption (The Permanent Commission against Corruption, The Palace, Valletta, Malta).
  2. 2. Gemäß Art. 46 Abs. 13 ist die zentrale Behörde das Büro des Generalstaatsanwalts (Attorney General’s Chambers, The Palace, Valletta, Malta.
  3. 3. Gemäß Art. 46 Abs. 14 erklärt die Regierung von Malta, dass an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Dokumente von einer englischen Übersetzung begleitet sein sollten.
  4. 4. Gemäß Art. 44 Abs. 6 erklärt die Regierung von Malta, dass sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Staaten betrachtet.

Marokko:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind die Kontaktdaten der marokkanischen zentralen Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen die folgenden:

Titre/Fonction: Juge, Chef de la Division des Affaires Pénales Spéciales

Titre/Fonction: Juge, Chef de la Division d’execution des mesures judiciaires en matière pénale

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des genannten Übereinkommens sind die zuständigen Behörden der Republik Mazedonien, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können: die staatliche Kommission zur Korruptionsverhütung und das Büro des Generalstaatsanwalts zur Verfolgung organisierter Kriminalität und Korruption.

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens betrachtet die Republik Mazedonien das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und diese entweder zu erledigen oder sie an die zuständige Behörde weiterzuleiten das Ministerium für Justiz – Abteilung für internationale Rechtshilfe.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens ist die für die Republik Mazedonien annehmbare Sprache Mazedonisch.

Mauritius:

Die Regierung der Republik Mauritius möchte den Generalsekretär über die folgenden Notifikationen gemäß Art. 6 Abs. 3, Art. 44 Abs. 6, Art. 46 Abs. 13 und Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens informieren:

Notifikation zu Art. 6 Abs. 3:

Die Einzelheiten für die Kontaktaufnahme mit der Behörde in Mauritius, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt, lauten wie folgt:

Der Kommissar

Notifikation zu Art. 44 Abs. 6 :

Mauritius setzt für die Auslieferung einen bestehenden Vertrag voraus. Die Akte über Auslieferung erlaubt es Mauritius derzeit nicht, das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu verwenden.

Notifikation zu Art. 46 Abs. 13:

Die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist der Generalstaatsanwalt:

Büro des Generalstaatsanwaltes

Notifikation zu Art. 46 Abs. 14:

Annehmbare Sprachen sind Englisch (vorzugsweise) und Französisch.

Mexiko:

Die Kontaktdaten der zentralen Behörde lauten wie folgt:

Behörde:

Adresse:

Moldau:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens betrachtet die Republik Moldau das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten;

Gemäß Art. 44 des Übereinkommens betrachtet die Republik Moldau das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung von Personen, die gemäß ihres innerstaatlichen Rechts nicht Anlass von Auslieferungen sind.

Mongolei:

1. Gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die Behörde, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen für Korruptionsvorbeugung behilflich sein soll, ist die Unabhängige Behörde der Mongolei gegen Korruption (Adresse: Independent Authority against Corruption of Mongolia, Sukhbaatar district, Seoul Street – 41, Ulaanbaatar 14250, Mongolia).

2. Gemäß Art. 44 Abs. 6:

Die Mongolei wird das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten bezüglich Auslieferung heranziehen. Die Mongolei wird eigene Staatsangehörige nicht ausliefern.

3. Gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die Zentralbehörde, die verantwortlich und befugt ist, Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe in Empfang zu nehmen und diese entweder zu vollziehen oder an die zuständigen Behörden zur Vollziehung weiterzuleiten, ist das Justiz- und Innenministerium der Mongolei (Adresse: Ministry of Justice and Home Affairs of Mongolia, Trade Street 6/1, Ulaanbaatar 210646, Mongolia.)

4. Gemäß Art. 46 Abs. 14:

Ersuchen und deren Beilagen bezüglich Rechtshilfe wären in mongolischer Sprache, oder von den VN-Amtssprachen, in englischer oder russischer Sprache zu übermitteln.

Montenegro:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen kann, die „Agency for Anti-Corruption Initiative“ der Republik Montenegro, Podgorica, Montenegro.

Gemäß Art. 44 Abs. 6 kann das Übereinkommen die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten in Auslieferungsfragen sein.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 ist das Ministerium für Justiz der Republik Montenegro die zuständige Behörde für Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 sind Englisch sowie die offizielle Sprache in Montenegro die Sprachen für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen.

Mosambik:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 und 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Republik Mosambik, dass das Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Mosambik die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens ist, und dass Englisch und Portugiesisch die annehmbaren Sprachen sind.

Weiters erklärt die Republik Mosambik im Hinblick auf Art. 44 des Übereinkommens, dass:

Gemäß ihrer Verfassung kann die Republik Mosambik keine mosambikanischen Staatsbürger ausliefern. Die Verfassung erlaubt nicht die Auslieferung ausländischer Staatsbürger, die gemäß der Gesetze des ersuchenden Staates der Todesstrafe oder einer lebenslangen Haftstrafe unterworfen werden könnten. Ebenso können ausländische Staatsbürger nicht ausgeliefert werden, wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass sie Foltern oder unmenschlicher, erniedrigender oder grausamer Behandlung unterworfen werden könnten.

Nepal:

Mitteilung gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal den Generalsekretär der Vereinten Nationen informieren, dass sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erachtet.

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal mitteilen, dass das Amt des Premierministers und der Ministerrat als zentrale Behörden bestimmt wurden, die verantwortlich und befugt sind Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 14:

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal mitteilen, dass die englische oder nepalesischen Sprache zulässig für gegenseitige Rechtshilfe ist.

Nicaragua:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung der Republik Nicaragua, dass der Generalstaatsanwalt der Republik als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt wurde.

Niederlande:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die Behörde, die die Niederlande bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann, ist:

Mitteilungen gemäß Art. 44 Abs. 6, Art. 46 Abs. 13 und Art. 46 Abs. 14:

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens, dass das Königreich der Niederlande das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über die Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens für das Königreich in Europa erachtet.

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens, dass die zentrale Behörde des Königreichs der Niederlande für das Königreich in Europa die folgende ist:

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens, dass es für das Königreich in Europa Ersuchen in englischer oder niederländischer Sprache akzeptiert.

Norwegen:

Erklärung zu Art. 6 Abs. 3:

In Norwegen sind die Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung Umsetzung von besonderen Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

– das Königliche Ministerium für Justiz und die Polizei;
– das Königliche Ministerium für Finanzen.

Erklärung zu Art. 46 Abs. 13:

Die Behörde in Norwegen für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 46 Abs. 13 ist das Königliche Ministerium für Justiz und die Polizei.

Erklärung zu Art. 46 Abs. 14:

Norwegen nimmt Rechtshilfeersuchen auf Englisch, Dänisch und Schwedisch zusätzlich zu Norwegisch entgegen.

Pakistan:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 nominiert die Regierung der Islamischen Republik Pakistan das „National Accountability Bureau“ in Islamabad als Behörde, die besondere Maßnahmen gegen die Korruption in dem Land entwickeln und durchführen und im internationalen Rahmen zusammenarbeiten wird.

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Art. 44 Abs. 6 das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten betrachtet.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 bezeichnet die Islamische Republik Pakistan das „National Accountability Bureau“ als zentrale Behörde zur Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen anderer Vertragsstaaten im Rahmen des Übereinkommens.

Alle Ersuchen sollen auf Englisch gefasst sein oder von einer offiziellen Übersetzung ins Englische begleitet sein.

Palästina:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Palästina am 4. Juni 2014 Notifikationen nach Art. 6 Abs. 3 sowie nach Art. 46 Abs. 13 und 14 des Übereinkommens vorgenommen.

Panama:

Die Republik Panama verwendet das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über Auslieferung mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens.

Das Büro des Generalstaatsanwaltes ist die zentrale Behörde, die für die Entgegennahme und Erledigung von Rechtshilfeersuchen verantwortlich ist.

Die Republik Panama geht davon aus, dass die Sprache für Rechtshilfeersuchen Spanisch ist.

Paraguay:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens, habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass die Republik Paraguay das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des oben erwähnten Übereinkommens, notifiziere ich Ihnen hiermit, dass die Republik Paraguay folgende Institution als zentrale Behörde bestimmt hat:

Zentrale Behörde: Amt des Staatsanwaltes der Regierung – Büro des Generalstaatsanwaltes

Zuständge Abteilung: Abteilung für Internationale Angelegenheiten und Auswärtige Rechtshilfe

Adresse: 737 Nuestra Senora de la Asuncion, zwischen Victor Haedo und Humaita`.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens geht die Republik Paraguay davon aus, dass für Rechtshilfeersuchen sowie für weitere diesbezügliche Mitteilungen die spanische Sprache verwendet wird, oder im Fall deren Ermangelung offiziell beglaubigte Übersetzungen in die spanische Sprache.

Philippinen:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt die Republik der Philippinen, dass die Behörden zur Unterstützung anderer Staaten für die Entwicklung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung sind:

  1. Büro des Ombudsmannes, Quezon City, Philippinen;
  2. Revisionskommission („Commission on Audit“), Quezon City, Philippinen.

Gemäß Art. 44 Abs. 6 erklärt die Republik der Philippinen, dass gemäß ihres Auslieferungsgesetzes eine doppelte Strafbarkeit erforderlich ist, dass daher die Philippinen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Staaten betrachten können.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 und 14 erklärt die Republik der Philippinen, dass sobald ein Rechtshilfeersuchen eine Vertragspartei miteinbezieht, mit welcher ein bilateraler Auslieferungsvertrag besteht, die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen oder für deren Erledigung bzw. deren Übermittlung an die zuständigen Behörden ist:

  1. „the Department of Justice“, Manila, Philippinen.

Bei Fehlen eines bilateralen Vertrages:

  1. Büro des Ombudsmannes, Quezon City, Philippinen.

Die annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen ist Englisch.

Polen:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Republik Polen hiermit, dass die Behörden, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unterstützen, folgende sind:

  1. 1. Das Büro des Generalstaatsanwalts für organisierte Kriminalität, Warschau, Polen;
  2. 2. Zentrales Anti-Korruptionsbüro, Abteilung für Internationale Zusammenarbeit des leitenden Büros, Warschau, Polen;
  3. 3. Zentrale der Nationalen Polizei; Sektion zur Korruptionsbekämpfung des Büros zur Untersuchung von Kriminalangelegenheiten Warschau, Polen.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 erklärt die Republik Polen, dass das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt wurde.

Gemäß Art. 44 Absatz 6 betrachtet die Republik Polen das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens.

Die Republik Polen erklärt, dass Polnisch und Englisch die Sprachen im Sinne von Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens sind.

Portugal:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde für die Entgegennahme, Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen die „Procuradoria-Geral da República“.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt die „Direccao-Geral da Politica de Justica“ des Ministeriums für Justiz.

Rumänien:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass folgende Behörden als zentrale Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen zuständig sind:

  1. a. das Büro des Staatsanwaltes am Kassations- und Justizgerichtshof für Ersuchen betreffend Strafermittlung und -verfolgung;
  2. b. das Ministerium für Justiz für Ersuchen während der Verhandlung und der Strafexekution sowie für die Entgegennahme von Auslieferungsersuchen und für die Überstellung von Verurteilten.

Russische Föderation:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Das Staatliche Amt der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation an der Adresse: Russische Föderation, 125993, Moskau, ul. Bolschaja Dmitrowka, 15A und das Justizministerium der Russischen Föderation an der Adresse: Russische Föderation, 119991, Moskau, Ul. Zhitnaya, 14 werden von der russischen Partei als Behörden bestimmt, welche die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können.

Die Russische Föderation erklärt, dass, gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens, sie das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit betrachtet.

Gemäß Art. 46:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, angenommen am 31. Oktober 2003, wurden die folgenden Behörden der Russischen Föderation bezeichnet, um die Bestimmungen des Übereinkommens über gegenseitige Rechtshilfe umzusetzen: Ministerium für Justiz der Russischen Föderation – für Verfahren in zivilrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der zivilrechtlichen Aspekte bei Straftaten, das Büro des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation in allen anderen Angelegenheiten.

Die Russische Föderation erklärt, dass, gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen und ergänzende Mitteilungen dazu an die Russische Föderation von Übersetzungen ins Russische begleitet sein müssen, sofern nicht eine internationale Vereinbarung mit der Russischen Föderation etwas anderes bestimmt oder sofern es nicht anders zwischen der zentralen Behörde der Russischen Föderation sowie der zentralen Behörde der anderen Vertragspartei des Übereinkommens vereinbart wurde.

Schweden:

Gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die schwedische Behörde, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung behilflich sein kann, ist:

Gemäß Art. 44 Abs. 6:

Schweden macht eine Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig. Die Auslieferung von Ausländern wird durch nationale Gesetzgebung geregelt.

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die Kontaktdaten der schwedischen zentralen Behörde lauten wie folgt:

Gemäß Art. 46 Art. 14 des Übereinkommens wird das Ersuchen samt dessen Anhängen auf Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch übersetzt, es sei denn, dass die für das Ersuchen zuständige Behörde etwas anderes zulässt.

Schweiz:

Die von der Schweiz bestimmte zentrale Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen nach Art. 46 Abs. 13 dieses Übereinkommens erhalten soll, ist:

Gemäß Art. 46 Abs. 14 dieses Übereinkommens müssen Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Unterlagen zusammen mit ihren beglaubigten Übersetzungen in die französische, deutsche oder italienische Sprache in die Schweiz gesandt werden, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen erstellt wurden.

Serbien:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, ist die zentrale Behörde der Republik Serbien, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, das „Ministry of Justice of the Republic of Serbia“, Nemanjina 22-26, 11000 Belgrad.

Seychellen:

Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 3:

Behörden, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

Die Daten dieser Behörden lauten wie folgt:

  1. 1. Ministry of Foreign Affairs
  1. 2. Attorney General’s Office

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens erachtet die Republik der Seychellen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens wurde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als zuständige Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und Übermittlung zur Erledigung an die zuständigen Behörden bestimmt.

Simbabwe:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Singapur:

  1. 1. Gemäß Art. 6 Abs. 3 des obgenannten Übereinkommens bestimmt die Regierung der Republik Singapur das „Corrupt Practices Investigation Bureau of Singapore“ als zuständige Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann. Das „Corrupt Practices Investigation Bureau of Singapore“ kann folgenderweise kontaktiert werden:
  1. 2. Gemäß Art. 44 Abs. 6 des obgenannten Übereinkommens, erklärt die Regierung der Republik Singapur, dass sie das obgenannte Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten erachtet.
  2. 3. Gemäß Art. 46 Abs. 13 des genannten Übereinkommens bestimmt die Regierung der Republik Singapur den Generalstaatsanwalt von Singapur als zentrale Behörde für die Zwecke der gegenseitigen Rechtshilfe gemäß Art. 46 des genannten Übereinkommens.
  3. 4. Gemäß Art. 46 Abs. 14 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung die Republik Singapur, dass an die zentrale Behörde von Singapur gesandte Anträge und Beilagen in englischer Sprache oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein sollen.

Slowakei:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 und 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gibt die Slowakische Republik bekannt, dass die zentrale Behörde der Slowakischen Republik, die für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen zuständig ist, das Ministerium für Justiz der Slowakischen Republik ist, und dass die annehmbaren Sprachen Slowakisch und Englisch sind.

Slowenien:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Korruptionsverhütungsstelle der Republik Slowenien die Kommission für die Korruptionsverhütung.

Adresse:

Spanien:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 ist die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen: „Subdireccíon General de Cooperacíon Jurídica, Internacional Ministerio de Jusiticia“, Madrid.

Südafrika:

Im Sinne von Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens wird bestätigt, dass Südafrika das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht.

Es wird bestätigt, dass der Generaldirektor der Abteilung für Justiz und Verfassungsentwicklung die zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen bestimmte Zentrale Behörde im Sinne von Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens ist.

Uganda:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens sind die Behörden für die Korruptionsverhütung die folgenden:

Ukraine:

1. Zu Art. 44 Abs. 6 lit. a:

Die Ukraine erklärt, dass sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht, wenn kein bilateraler Vertrag auf dem Gebiet der Auslieferung vorhanden ist;

2. Zu Art. 46 Abs. 13:

Die zuständigen zentralen Behörden gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens sind: das Justizministerium der Ukraine (bei Gerichtsanträgen) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (bei Anträgen der Voruntersuchungsbehörden);

3. Zu Art. 46 Abs. 14:

Anträge auf Prozesskostenhilfe und beigefügte Dokumente sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die ukrainische, russische, englische oder französische Sprache, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen verfasst sind, an die Ukraine zu übermitteln.

Uruguay:

Art. 6 Abs. 3:

Präsident und Vize-Präsident des „State Advisory Board on Economic and Financial Affairs“, Montevideo, Uruguay;

Art. 44 Abs. 6:

Obwohl in Uruguay Auslieferungen nicht unbedingt das Bestehen eines Vertrags voraussetzt, hat es das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption in seine innerstaatliche Rechtsordnung transformiert und verwendet daher das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten;

Art. 46 Abs. 13:

Gemäß Akt Nr. 17,060 vom 22. Oktober 1998 (Art. 34 und 35) müssen Rechtshilfeersuchen für die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten von ausländischen Behörden an das „Central Advisory Board on International Legal Cooperation“ gerichtet werden, das derzeit der Abteilung für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten des Ministeriums für Unterricht und Kultur angehört;

Art. 46 Abs. 14:

Spanisch und Englisch.

Usbekistan:

Zu Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens:

Die Republik Usbekistan teilt mit, dass das Büro des Generalstaatsanwalts, das Innenministerium, der nationale Sicherheitsdienst und das Justizministerium der Republik Usbekistan jene Behörden sind, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Korruption zur Verfügung stehen.

Zu Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a teilt die Republik Usbekistan mit, dass sie dieses Übereinkommen auf Grundlage der Reziprozität mit anderen Vertragsstaaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung von Personen, die Korruptionsstraftatbestände verwirklicht haben, heranziehen wird.

Zu Art. 46 des Übereinkommens:

  1. a. Abs. 13: Die Republik Usbekistan teilt mit, dass das Büro des Generalstaatsanwalts als die Zentralbehörde festgelegt werden soll, die Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe empfängt, vollzieht oder an die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan zwecks Vollzugs weiterleitet.
  2. b. Abs. 14: Die Republik Usbekistan teilt mit, dass Usbekisch, Russisch und Englisch als jene Sprachen festgelegt werden, in denen Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe gestellt werden können.

Venezuela:

Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt weiters:

Im Hinblick auf Art. 44 Abs. 11 ist die Auslieferung von Staatsangehörigen gemäß venezuelanischem Recht ausdrücklich verboten. Venezuela wird, auf Ersuchen der die Auslieferung beantragenden Vertragspartei, den Fall ohne Verzögerung zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 benennt die Bolivarische Republik Venezuela das Büro des Generalstaatsanwalts als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und ihrer Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden. Im Hinblick auf Abs. 14 des genannten Artikels ist die Sprache für diese Ersuchen Spanisch.

Vereinigte Arabische Emirate:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate hat die folgenden Behörden zur Unterstützung der anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung bestimmt:

  1. Ministry of Justice: Abu Dhabi, P.O.Box 260;
  2. State Audit Bureau: Abu Dhabi, P.O.Box 3320.

Vereinigtes Königreich:

Am 12. Oktober 2006 informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland den Generalsekretär über folgendes:

Das genannte Übereinkommen wird auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland geht davon aus, dass die Ausdehnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption auf die Britischen Jungferninseln mit dem Tag der Hinterlegung dieser Notifizierung wirksam wird.

Das Vereinigte Königreich hat am 14. Dezember 2020 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Caymaninseln ausgedehnt.

Vereinigte Staaten von Amerika:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens geben die Vereinigten Staaten folgende Behörden bekannt:

  1. „the Department of Justice, Office of Justice Programs, National Institute of Justice“, Washington D.C.; sowie
  2. „the Department of State, Bureau of International Narcotics and Law Enforcement Affairs, Anticorruption Unit“, Washington D.C.;

Gemäß Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens werden die Vereinigten Staaten Art. 44 Abs. 5 nicht anwenden.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens wird das „Department of Justice, Criminal Division, Office of Internationale Affairs“ als zentrale Behörde für Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen benannt.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens sollten Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen auf Englisch abgefasst werden, oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein.

Vietnam:

Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 13 und 14:

  1. 1. Die Aufsichtsbehörde der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ist die nationale Behörde der Sozialistischen Republik Vietnam, die andere Vertragsstaaten bei der Bereitstellung von Informationen zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption unterstützen kann;
  2. 2. Das Justizministerium, Ministerium für Sicherheit und die Oberste Staatsanwaltschaft der Sozialistischen Republik Vietnam sind die nationalen Behörden, die Rechtshilfeersuchen in Übereinstimmung mit dem vietnamesischen Gesetz erhalten können;
  3. 3. Englisch ist die zulässige Sprache für die Sozialistische Republik Vietnam in Bezug auf Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Art. 44 des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie das Übereinkommen nicht als rechtliche Grundlage für Auslieferungen betrachtet. Auslieferungen werden seitens der Sozialistischen Republik Vietnam in Übereinstimmung mit dem vietnamesischen Recht durchgeführt, auf der Grundlage von Auslieferungsabkommen und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Zypern:

Gemäß Art. 6 Abs. 3:

Der Ständige Vertreter der Republik Zypern bei den Vereinten Nationen hat weiters die Ehre den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu informieren, dass im Zusammenhang mit der Bestimmung über Unterstützung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung der Republik Zypern als zentrale Behörde bezeichnet wurde. Ersuchen für diese Unterstützung wären an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung in 125 Athalassas Avenue, Nicosia 1461, Zypern, zu richten.

Gemäß Art. 44 Abs. 6:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens möchte der Ständige Vertreter der Republik Zypern bei den Vereinten Nationen den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber informieren, dass die Republik Zypern das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien in Auslieferungsangelegenheiten erachten wird.

Gemäß Art. 46 Abs. 13:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 wird das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als zentrale Behörde der Republik Zypern für die Zwecke des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption benannt.

Gemäß Art. 46 Abs. 14:

Gemäß Art. 46 Abs. 14 möchte der Ständige Vertreter der Republik Zypern bei den Vereinten Nationen den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber informieren, dass Rechtshilfeersuchen entweder auf Griechisch, Türkisch oder Englisch unterbreitet werden können.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

besorgt über die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften; diese Probleme und Gefahren untergraben die demokratischen Einrichtungen und Werte, die ethischen Werte und die Gerechtigkeit und gefährden die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit,

auch besorgt über die Verbindungen zwischen Korruption und anderen Formen der Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität einschließlich Geldwäsche,

ferner besorgt über Korruptionsfälle, bei denen es um beträchtliche, gegebenenfalls einen erheblichen Anteil der staatlichen Mittel ausmachende Vermögenswerte geht und durch welche die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dieser Staaten gefährdet wird,

überzeugt davon, dass Korruption nicht mehr eine örtlich begrenzte Angelegenheit, sondern eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind und bei deren Verhütung und Eindämmung internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist,

auch überzeugt davon, dass zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption ein umfassender multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist,

ferner überzeugt davon, dass die Verfügbarkeit technischer Hilfe eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Fähigkeit der Staaten zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu stärken, unter anderem auch durch den Ausbau von Kapazitäten und den Aufbau von Institutionen,

überzeugt davon, dass der unerlaubte Erwerb von privatem Vermögen für demokratische Einrichtungen, Volkswirtschaften und für die Rechtsstaatlichkeit besonders schädlich sein kann,

entschlossen, internationale Übertragungen unerlaubt erworbener Vermögenswerte wirksamer zu verhüten, aufzudecken und von ihnen abzuschrecken und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung von Vermögenswerten zu stärken,

in Anerkennung der wesentlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Strafverfahren und in Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über Eigentumsrechte,

in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Korruption zu verhüten und zu beseitigen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung von Einzelpersonen und Gruppen, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisationen, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich wirksam sein sollen,

auch im Bewusstsein der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Gerechtigkeit, der Verantwortung und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, Integrität zu schützen und eine Kultur der Ablehnung von Korruption zu pflegen,

in Würdigung der Arbeit, die von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption geleistet wird,

eingedenk der Arbeit anderer internationaler und regionaler Organisationen auf diesem Gebiet, einschließlich der Tätigkeiten der Afrikanischen Union, des Europarats, des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (auch als Weltzollorganisation bezeichnet), der Europäischen Union, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Organisation Amerikanischer Staaten,

in Würdigung mehrseitiger Übereinkünfte zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung; hierzu gehören unter anderem das von der Organisation Amerikanischer Staaten am 29. März 1996 angenommene Interamerikanische Übereinkommen gegen Korruption, das vom Rat der Europäischen Union am 26. Mai 1997 angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, das von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung am 21. November 1997 angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das vom Ministerkomitee des Europarats am 27. Januar 1999 angenommene Strafrechtsübereinkommen über Korruption, das vom Ministerkomitee des Europarats am 4. November 1999 angenommene Zivilrechtsübereinkommen über Korruption und das von den Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union am 12. Juli 2003 angenommene Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption,

erfreut über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität am 29. September 2003 –

haben Folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Annahmeurkunde, Kassationsgerichtshof, Strafverfolgung, Zivilverfahren, Drogenbekämpfung, Korruptionsbekämpfung, Staatschef

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2024

Gesetzesnummer

20004661

Dokumentnummer

NOR40262737

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