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Artikel 21 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 21

Artikel 21

Bestechung im privaten Sektor

Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder kommerzieller Tätigkeiten vorsätzlich begangen werden, als Straftaten zu umschreiben:

  1. a) das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an eine Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für einen solchen tätig ist, für diese Person selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;
  2. b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für einen solchen tätig ist, für sich selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

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