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BGBl III 47/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
(NR: GP XXII RV 1062 AB 1181 S. 127. BR: AB 7417 S. 729.)

47. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

    [deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

    [englischer Vertragstext siehe Anlagen]

    Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Jänner 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist daher für Österreich gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 mit 10. Februar 2006 in Kraft getreten.

    Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

    Ägypten

    Algerien

    Aserbaidschan

    Australien

    Belarus

    Benin

    Bolivien

    Brasilien

    China

    Dschibuti

    Ecuador

    El Salvador

    Frankreich

    Honduras

    Jemen

    Jordanien

    Kamerun

    Kenia

    Kirgisistan

    Kroatien

    Lesotho

    Lettland

    Liberia

    Libysch-Arabische Dschamahirija

    Madagaskar

    Mauritius

    Mexiko

    Mongolei

    Namibia

    Nicaragua

    Nigeria

    Panama

    Paraguay

    Peru

    Rumänien

    Senegal

    Serbien und Montenegro

    Sierra Leone

    Sri Lanka

    Südafrika

    Vereinigte Republik Tansania

    Togo

    Turkmenistan

    Uganda

    Ungarn

    Vereinigtes Königreich

    Algerien:

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 dieses Übereinkommens gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Ersuchen einer dieser Vertragsparteien der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes unterbreitet wird.

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass keiner dieser Streitfälle ohne Zustimmung aller Streitparteien der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes unterbreitet werden kann.

    Aserbaidschan:

    Erklärung:

    Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in seinem von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebiet nicht möglich ist, solange dieses Hoheitsgebiet nicht von dieser Besetzung befreit ist.

    Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass keine der Rechte, Verpflichtungen und Bestimmungen in diesem Abkommen von der Aserbaidschanischen Republik hinsichtlich der Republik Armenien angewendet wird.

    Vorbehalt:

    Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden erachtet.

    Belarus:

    Gemäß Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens betrachtet die Republik Belarus das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens.

    China:

    Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden.

    Weiters hat die Volksrepublik China erklärt, dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China die Regierung der Volksrepublik China bestimmt, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong sowie auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird.

    El Salvador:

    1. a) Im Hinblick auf die Bestimmungen von Art. 44 betrachtet die Republik El Salvador das erwähnte Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Auslieferung;
    2. b) Im Hinblick auf Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 bestimmt die Republik El Salvador, dass die zentrale Behörde für El Salvador das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und die annehmbare Sprache Spanisch ist; und
    3. c) Im Hinblick auf Art. 66 stellt die Republik El Salvador fest, dass aufgrund von Abs. 3 dieses Artikels sie sich nicht an die Bestimmungen von Abs. 2 gebunden erachtet, weil sie nicht die bindende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt. Das Vorhergehende findet ausschließlich auf das in diesem Artikel festgehaltene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Anwendung.

      Panama:

      Die Republik Panama erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden.

      Paraguay:

      Die Republik Paraguay erklärt den folgenden Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Ausdruck „Straftat“ wie er im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption definiert ist:

      Für die Anwendung des Übereinkommens wird die Bedeutung des Wortes "Straftat" als "zu bestrafender Akt" verstanden, in Übereinstimmung mit der geltenden inländischen Gesetzgebung.

      Südafrika:

      Aufgrund eines schwebenden Verfahrens der Regierung der Republik Südafrika betreffend die bindende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden, der die bindende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in Streitfällen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens vorsieht. Die Republik vertritt die Ansicht, dass zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

      Jemen:

      Die Republik Jemen erklärt einen Vorbehalt betreffend Art. 44 und Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens.

      Aserbaidschan:

      Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betreffend Auslieferung betrachtet.

      Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass das Büro des Staatsanwaltes der Republik Aserbaidschan als zentrale Behörde für die Entgegennahme oder die Erledigung von Rechtshilfeersuchen verantwortlich ist.

      Adresse: Nigar Rafibeyli st, 7, AZ1001, Baku, Aserbaidschan.

      Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Rechtshilfeersuchen sowie ergänzende Dokumente in russischer oder englischer Sprache als offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen überreicht werden und von einer Übersetzung in die Aserbaidschanische Sprache begleitet sein sollten.

      Bolivien:

      Die Republik Bolivien notifiziert hiermit gemäß Art. 6 Abs. 3, dass ihre zentrale Behörde die "Delegación Presidencial para la Transparencia y la Integndad Publica" ist, mit folgender Adresse:

      Calle batallon Colorados Nr. 24

      Gebäude El Condor, 11. Stock

      La Paz, Bolivien

      Weiters wird gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a bekannt gegeben, dass die Rechtsgrundlage für Auslieferung die bestehenden Verträge mit anderen Staaten sind.

      Im Hinblick auf Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 wird festgestellt, dass die zentrale Behörde, die die Verantwortung und die Befugnis zur Entgegennahme von schriftlichen Rechtshilfeersuchen hat, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist; und dass die annehmbare Sprache Spanisch ist.

      China:

      In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens wird das Ministerium für Kontrolle der Volksrepublik China als jene Behörde bestimmt, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt (Adresse: Jia 2 Guanganmen Nanjie, Xuanwu District, Beijing, China, 100053), während für die Sonderverwaltungsregion Hong Kong diese Behörde die Unabhängige Kommission gegen Korruption von Hongkong ist (SAR) (Adresse: c/o ICAC Report Center, 10/F Murray Road CAR Park Building, 2 Murray Road, Central, Hongkong) sowie für die Sonderverwaltungsregion Macao diese Behörde die Kommission gegen Korruption von Macao SAR ist (Adresse: Alameda Dr. Carlos d' Assumpcao, Edf. "Dynasty Plaza", 140 Andar-NAPE-Macao).

      In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens wird die Oberste Volksstaatsanwaltschaft der Volksrepublik China als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und anderen damit zusammenhängenden Angelegenheiten bestimmt (Adresse: 147 Beiheyan Dajie, Dongcheng District, Beijing, China, 100726), während für die Sonderverwaltungsregion Hongkong diese zentrale Behörde das Sekretariat für Justiz des Amtes für Justiz von Hongkong SAR ist (47/F High Block, Queensway Government Offices, 66 Queensway, Hongkong), und für die Sonderverwaltungsregion Macao diese zentrale Behörde das Büro des Sekretariates für Administration und Justiz von Macao SAR ist (Adresse: Sede do Governo da RAEM, Avenida da Praia Grande, Macao).

      In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens gilt Chinesisch als einzige annehmbare Sprache für schriftliche Rechtshilfeersuchen, während für die Sonderverwaltungsregion Hongkong als solche Sprachen Englisch oder Chinesisch gelten sowie für die Sonderverwaltungsregion Macao als solche Sprachen Chinesisch oder Portugiesisch gelten.

      Kroatien:

      Die Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und der Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens unterstützen können, sind das Amt für die Abschaffung der Korruption und der Organisierten Kriminalität, das Ministerium für Inneres sowie das Ministerium für Justiz.

      Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens sieht die Republik Kroatien das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens an.

      Die zentrale Behörde, die zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie zu deren Erledigung oder deren Weiterleitung an die zuständigen Behörden befugt ist, ist gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz. Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens sind die für die Republik Kroatien annehmbaren Sprachen Kroatisch und Englisch.

      Lettland:

      Notifikation zu Art. 6 Abs. 3:

      Die Republik Lettland erklärt, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen unterstützt, ist:

      Büro zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption

      Alberta Str.13,

      Riga, LV-1010

      Lettland

      Notifikation zu Art. 44 Abs. 6:

      Die Republik Lettland sieht dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens an.

      Notifikation zu Art. 46 Abs. 13:

      Die Republik Lettland erklärt, dass die Behörde, die die Verantwortung und Befugnis zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie zu deren Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden gemäß Art. 46, ist:

      Ministerium für Justiz

      Brivibas Blvd. 36,

      Riga, LV-1536

      Lettland

      Notifikation zu Art. 46 Abs. 14:

      Die Republik Lettland erklärt, dass Ersuchen an die Republik Lettland sowie ergänzende Dokumente gemeinsam mit der Übersetzung in lettischer Sprache übermittelt werden sollen.

      Mauritius:

      Die Regierung der Republik Mauritius möchte den Generalsekretär über die folgenden Notifikationen gemäß Art. 6 Abs. 3, Art. 44 Abs. 6, Art. 46 Abs. 13 und Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens informieren:

      Notifikation zu Art. 6 Abs. 3:

      Die Einzelheiten für die Kontaktaufnahme mit der Behörde in Mauritius, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt, lauten wie folgt:

      Der Kommissar

      Unabhängige Kommission gegen Korruption (ICAC)

      Marine Road,

      Quay D Round About,

      Port Louis

      Republik Mauritius

      Notifikation zu Art. 44 Abs. 6 :

      Mauritius setzt für die Auslieferung einen bestehenden Vertrag voraus. Die Akte über Auslieferung erlaubt es Mauritius derzeit nicht, das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu verwenden.

      Notifikation zu Art. 46 Abs. 13:

      Die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist der Generalstaatsanwalt:

      Büro des Generalstaatsanwaltes

      4. Stock, Renaganaden Seeneevassen Building

      Jules Koenig Street

      Port Louis

      Mauritius

      Notifikation zu Art. 46 Abs. 14:

      Annehmbare Sprachen sind Englisch (vorzugsweise) und Französisch.

      Panama:

      Die Republik Panama verwendet das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über Auslieferung mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens.

      Das Büro des Generalstaatsanwaltes ist die zentrale Behörde, die für die Entgegennahme und Erledigung von Rechtshilfeersuchen verantwortlich ist.

      Die Republik Panama geht davon aus, dass die Sprache für Rechtshilfeersuchen Spanisch ist.

      Paraguay:

      Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens, habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass die Republik Paraguay das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht.

      Gemäß Art. 46 Abs. 13 des oben erwähnten Übereinkommens, notifiziere ich Ihnen hiermit, dass die Republik Paraguay folgende Institution als zentrale Behörde bestimmt hat:

      Zentrale Behörde: Amt des Staatsanwaltes der Regierung - Büro des Generalstaatsanwaltes

      Zuständge Abteilung: Abteilung für Internationale Angelegenheiten und Auswärtige Rechtshilfe

      Adresse: 737 Nuestra Senora de la Asuncion, zwischen Victor Haedo und Humaita`.

      Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens geht die Republik Paraguay davon aus, dass für Rechtshilfeersuchen sowie für weitere diesbezügliche Mitteilungen die spanische Sprache verwendet wird, oder im Fall deren Ermangelung offiziell beglaubigte Übersetzungen in die spanische Sprache.

      Rumänien:

      Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass folgende Behörden als zentrale Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen zuständig sind:

    4. a) das Büro des Staatsanwaltes am Kassations- und Justizgerichtshof für Ersuchen betreffend Strafermittlung und -verfolgung;
    5. b) das Ministerium für Justiz für Ersuchen während der Verhandlung und der Strafexekution sowie für die Entgegennahme von Auslieferungsersuchen und für die Überstellung von Verurteilten.

      Südafrika:

      Im Sinne von Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens wird bestätigt, dass Südafrika das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht.

      Es wird bestätigt, dass der Generaldirektor der Abteilung für Justiz und Verfassungsentwicklung die zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen bestimmte Zentrale Behörde im Sinne von Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens ist.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Folgende Staaten haben Notifikationen zu Art. 6 Abs. 3, Art. 44 Abs. 6 lit. a, Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 des Übereinkommens abgegeben:

Anlage

Deutscher Vertragstext (Übersetzung) 

Anlage

Englischer Vertragstext 

Anlage

Arabischer Vertragstext 

Anlage

Chinesischer Vertragstext 

Anlage

Französischer Vertragstext 

Anlage

Russischer Vertragstext 

Anlage

Spanischer Vertragstext 

Schüssel

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