§ 131.
Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, finden auf das Rechtsverhältnis des Schiffes sowie auf die Beförderung von Gütern die Bestimmungen in § 8, Abs. 4, §§ 15 bis 19, 27 bis 57 und § 72, Abs. 1, keine Anwendung.
Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß Fahrten zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes in Sinne des ersten Absatzes gleichstehen.
Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschlusse an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Das gleiche gilt bezüglich des Betriebes von Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb mittels frei schwimmender Schiffe stattfindet.
Schlagworte
Schiffahrtsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144203
alte Dokumentnummer
N9189832763L
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