§ 56.
Sofern nicht durch Vereinbarung ein anderes bestimmt ist, hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu bewirken.
Die Bestimmungen des § 42, Abs. 1, finden entsprechende Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144128
alte Dokumentnummer
N9189832688L
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