§ 48.
Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitschaft folgenden Tage beginnt die Löschzeit.
Die Dauer der Löschzeit bestimmt sich nach der auf die Ladezeit bezüglichen Vorschrift im § 29, Abs. 2.
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Empfänger, wenngleich ohne sein Verschulden, die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage sowie die Tage, an welchen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Löschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern verhindert ist.
Die Vorschrift im Abs. 2 findet nur insoweit Anwendung, als nicht durch Vereinbarungen oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde ein anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144120
alte Dokumentnummer
N9189832680L
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