§ 50.
Die Bestimmung des § 49, Abs. 1, gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Überliegezeit). Der Ersatz eines das Liegegeld überschreitenden Schadens kann in diesem Falle nur wegen Überschreitung der Überliegezeit verlangt werden.
Die Überliegezeit beginnt mit dem Ablauf der Löschzeit. Auf die Dauer und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen in § 29, Abs. 2, und § 48, Abs. 3 und 4, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überliegezeit in Ermanglung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144122
alte Dokumentnummer
N9189832682L
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