§ 38.
Ist nicht das Schiff im ganzen, sondern ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum desselben verfrachtet oder hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10 000 kg oder mehr zum Gegenstande, so kommen die Vorschriften der §§ 28 bis 37 mit folgenden Abweichungen zur Anwendung:
- 1. die Ladezeit beträgt für den einzelnen Absender bei einer von ihm zu liefernden Ladung
- bis zu 50 000 kg einen Tag,
- bis zu 100 000 kg zwei Tage
- und so fort in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 kg; von da ab steigt die Ladezeit für je 100 000 kg um je einen Tag; bei Ladungen über 1 000 000 kg beträgt die Ladezeit sechzehn Tage. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld (§ 30) tritt jedoch in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Ladezeit einem der Absender gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat; der Frachtführer ist indes nicht berechtigt, von mehreren Absendern gleichzeitig für denselben Tag das Liegegeld mehrfach zu beanspruchen;
- 2. der Frachtführer erhält in den Fällen des § 34 und des § 36, Abs. 1, als Entschädigung nicht bloß ein Drittel, sondern die Hälfte der Fracht, es sei denn, daß sämtliche Absender keine Ladung liefern oder zurücktreten;
- 3. der Absender kann in den Fällen der §§ 36, 37 die Wiederausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung oder Umstauung nötig machen würde, es sei denn, daß zugleich die Genehmigung aller übrigen Absender beigebracht und auch das Schiff durch die Wiederausladung nicht gefährdet wird. Außerdem ist der Absender verpflichtet, die Mehrkosten und den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144110
alte Dokumentnummer
N9189832670L
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