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§ 13 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

In-Kraft-Treten von Novellen

§ 13.

(1) § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 6 und 7, die §§ 8 und 9 samt Überschriften, die Bezeichnungen der §§ 10 bis 13, § 11, § 12 Z 4 sowie die Anhänge 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten der bisherige § 9 samt Überschrift sowie die Abs. 3 und 4 des bisherigen § 11 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 2, Abs. 4, 6, 7, 9, 10 und 12 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. April 2020 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 und § 10 Abs. 2 sowie die Anhänge 2 bis 6 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Mit gleichem Tage treten die Anhänge 7 bis 9 außer Kraft.

(6) Bis zum 30. Juni 2021 dürfen für CAC- Material Etiketten als Versorgerdokumente verwendet werden, die eine andere Farbe als gelb aufweisen, soferne das Inverkehrbringen dieses Materials ausschließlich im Bundesgebiet erfolgt und diese zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.

(7) Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 177/2023 tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.

(8) Bis zum 31. Dezember 2029 darf Saat- und Pflanzgut, das aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurde, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2029 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Wird das betreffende Material in Verkehr gebracht, so wird es auf dem Etikett oder dem Begleitdokument durch einen Verweis auf Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 gekennzeichnet.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40253395

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