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BGBl II 177/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

177. Verordnung: Änderung der Pflanzgutverordnung
[CELEX-Nr.: 32022L2438 ]

177. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird

Auf Grund der § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 6 und § 13 Abs. 4 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2017, wird verordnet:

Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 346/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der dem § 4 folgende Paragraph („Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut“) erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“

2. Der dem § 7 folgende Paragraph („Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten“) erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8.“

3. In § 12 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU hinsichtlich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, ABl. Nr. L 319 vom 13.12.2022 S. 54.“

4. § 13 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 177/2023 tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.

(8) Bis zum 31. Dezember 2029 darf Saat- und Pflanzgut, das aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurde, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2029 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Wird das betreffende Material in Verkehr gebracht, so wird es auf dem Etikett oder dem Begleitdokument durch einen Verweis auf Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 gekennzeichnet.“

5. Anhang 2 Abschnitt H Abs. 7 lautet:

„(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  1. a) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung;
  2. b) Vorstufenmaterial, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPMs) (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.“

6. Anhang 3 Abschnitt B Abs. 7 lautet:

„(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  1. a) Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial während der Kryokonservierung;
  2. b) Basismaterial, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.“

7. Anhang 4 Abschnitt B Abs. 7 lautet:

„(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  1. a) Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und zertifiziertes Material während der Kryokonservierung;
  2. b) zertifiziertes Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.“

8. Anhang 5 Abschnitt D Abs. 6 lautet:

„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für

  1. a) CAC-Material während der Kryokonservierung;
  2. b) CAC-Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.“

9. In Anhang 6 Abschnitt I entfällt bei „Fragaria L.“ der Ausdruck „Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU]“.

10. In Anhang 6 Abschnitt II wird in der Tabelle in alphabetischer Reihenfolge folgende erste Zeile eingefügt:

„Castanea sativa Mill.

Pilze und Oomyceten

Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]“

11. In Anhang 6 Abschnitt II wird bei „Vaccinium“ vor dem Text „Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen“ folgendes eingefügt:

„Pilze und Oomyceten

Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]“

12. In Anhang 6 Abschnitt IV Z 1 (Castanea sativa) lauten lit. b, c und d:

  1. „b) Vorstufenmaterial

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

Wurde gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission ausnahmsweise gestattet, Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf

  1. i) Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial festgestellt;

  1. ii) Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial festgestellt.

  1. c) Basismaterial

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. i) Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial festgestellt;

  1. ii) Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial festgestellt.

  1. d) Zertifiziertes und CAC-Material

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. i) Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material festgestellt, oder

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr werden entfernt, der verbleibende Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten wird wöchentlich kontrolliert, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor dem Versand werden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome festgestellt;

  1. ii) Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material festgestellt, oder

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material auf der Vermehrungsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Vermehrungsmaterial und die symptomatischen Pflanzen von Obstarten werden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde, und

— für alle Pflanzen im Umkreis von 10 m um symptomatisches Vermehrungsmaterial und symptomatische Pflanzen von Obstarten sowie für den verbleibenden Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der betroffenen Partie gilt:

— Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen Vermehrungsmaterials und symptomatischer Pflanzen von Obstarten werden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld auf diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist werden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld durchgeführt, und

— nach dieser Dreimonatsfrist gilt:

— Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt, oder

— eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wird getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden, und

— für sämtliches weiteres Vermehrungsmaterial und alle anderen Pflanzen von Obstarten auf der Vermehrungsfläche gilt:

— Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt, oder

— eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden.“

13. In Anhang 6 Abschnitt IV Z 4 (Cydonia oblonga Mill.) lit. b entfällt der Unterabsatz „Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet“ samt Unterziffern.

14. In Anhang 6 Abschnitt IV Z 6 (Fragaria) lit. d Unterziffer iii) entfällt der Ausdruck „- Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al.“ .

15. Anhang 6 Abschnitt IV Z 8 (Malus Mill.) lit. c und d lauten:

  1. „c) Basismaterial

Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht.

Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt I aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. i) Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;

  1. ii) Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al., oder

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und, soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufweisen, werden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

  1. d) Zertifiziertes Material

Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht.

Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 5 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der zertifizierten Mutterpflanzen wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt I aufgeführten RNQPs bestehen.

Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. i) Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an höchstens 2 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe des symptomfreien Vermehrungsmaterials und der symptomfreien Pflanzen von Obstarten in den Partien, in denen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten mit Symptomen gefunden worden waren, wurde untersucht und als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden;

  1. ii) Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al., oder

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und, soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufweisen, werden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.“

16. Anhang 6 Abschnitt IV Z 8 (Malus Mill.) lit. e entfällt.

17. Anhang 6 Abschnitt IV Z 12 („Pyrus L.“) lit. b Unterziffer i) lautet:

  1. „i) Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder

— während der letzten drei Vegetationsperioden wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;“

18. Anhang 6 Abschnitt IV Z 12 („Pyrus L.“) lit. e Unterziffer i) lautet:

  1. „i) Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei visuellen Kontrollen während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;“

19. Anhang 6 Abschnitt IV Z 12 („Pyrus L.“) lit. f Unterziffer i) lautet:

  1. „i) Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei visuellen Kontrollen während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;“

20. Anhang 6 Abschnitt IV Z 15 („Vaccinium L.“) lit. b Unterziffer iii) wird folgende Unterziffer iv) angefügt:

  1. „iv) Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial festgestellt.“

21. Anhang 6 Abschnitt IV Z 15 („Vaccinium L.“) lit. d Unterziffer ii) wird folgende Unterziffer iii) angefügt:

  1. „iii) Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material festgestellt,

oder

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Vermehrungsmaterial und die symptomatischen Pflanzen von Obstarten werden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde,

und

— für alle Pflanzen im Umkreis von 10 m um symptomatisches Vermehrungsmaterial und symptomatische Pflanzen von Obstarten sowie für den verbleibenden Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der betroffenen Partie gilt:

— Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen Vermehrungsmaterials und symptomatischer Pflanzen von Obstarten werden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld auf diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist werden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld durchgeführt, und

— nach dieser Dreimonatsfrist gilt:

— Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt, oder

— eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden,

und

— für sämtliches weiteres Vermehrungsmaterial und alle anderen Pflanzen von Obstarten auf der Vermehrungsfläche gilt:

— Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt, oder

— eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden.“

22. Anhang 6 Abschnitt IV Z 15 („Vaccinium L.“) lit. d wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) CAC-Material

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurden, oder

— während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material festgestellt,

oder

— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Vermehrungsmaterial und die symptomatischen Pflanzen von Obstarten werden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde, und

— für alle Pflanzen im Umkreis von 10 m um symptomatisches Vermehrungsmaterial und symptomatische Pflanzen von Obstarten sowie für den verbleibenden Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der betroffenen Partie gilt:

— Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen Vermehrungsmaterials und symptomatischer Pflanzen von Obstarten werden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld auf diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist werden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld durchgeführt, und nach dieser Dreimonatsfrist gilt:

— Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt, oder

— eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden,

und

— für sämtliches weiteres Vermehrungsmaterial und alle anderen Pflanzen von Obstarten auf der Vermehrungsfläche gilt:

— Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt, oder

— eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden.“

23. In Anhang 6 Abschnitt IV wird in Z 1, Z 2 lit. a und e, Z 3 lit. b, c und d, Z 5, Z 6 lit. b, Z 7 lit. b, Z 8 lit. b, Z 9 lit. b, Z 10, Z 11 lit. a, c und d, Z 12 lit. b, c und d, Z 13 lit. a, Z 14 lit. a, und Z 15 lit. a jeweils das Wort „Anhang“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.

24. In Anhang 6 Abschnitt IV wird in Z 2 lit. b und c, Z 3, Z 4 lit. d und f, Z 6 lit. c, d und e, Z 7 lit. b, d und e, Z 8 lit. f, Z 9 lit. c, d und e, Z 11 lit. a und f, Z 12 lit. d und f, Z 13 lit. b, Z 14 lit. b, c und d und Z 15 lit. b und c jeweils das Wort „Anhängen“ durch das Wort „Abschnitten“ ersetzt.

25. In Anhang 10 wird die Überschrift „Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. salicina“ durch folgende Überschrift ersetzt:

„Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindl.“

Totschnig

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