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§ 8 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten

§ 8.

(1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2,
  2. 2. Mutterpflanzen von Basismaterial und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3,
  3. 3. Mutterpflanzen von zertifiziertem Material und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4,
  4. 4. CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5,
  1. zu entprechen.

(2) Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen desAnhanges 6 zu entsprechen.

(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40253393

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