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§ 11 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2018

Gebühren

§ 11.

(1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr gemäß Anhang 1 zu entrichten.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit richten sich nach dem gemäß § 6 Abs. 6 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, erlassenen Tarif.

(3) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.

(4) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(5) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die jeweils anfallenden Gebühren um 50%.

(6) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(7) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden.

(9) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40201567

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