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Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2023

Erfassungsstichtag: 1.9.1992

§ 0

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Kurztitel

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 372/1983

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.10.2023

Unterzeichnungsdatum

19.09.1979

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERHALTUNG DER EUROPÄISCHEN WILDLEBENDEN PFLANZEN UND TIERE UND IHRER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME

StF: BGBl. Nr. 372/1983 (NR: GP XV RV 1369 AB 1477 S. 149 . BR: AB 2697 S. 433 .)

Änderung

BGBl. Nr. 538/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 747/1990

BGBl. Nr. 214/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 82/1999

BGBl. III Nr. 113/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 68/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 165/2023 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 113/2006 *Andorra III 113/2006 *Armenien III 68/2011 *Aserbaidschan III 113/2006 *Belgien 214/1991 *Bosnien-Herzegowina III 68/2011 *Bulgarien 214/1991 *Burkina Faso 214/1991 *Dänemark 372/1983 *Deutschland/BRD 538/1986 *Estland III 113/2006 *EU III 68/2011 *EWG 372/1983 *Finnland 538/1986 *Frankreich 214/1991 *Georgien III 68/2011 *Griechenland 538/1986 *Irland 372/1983 *Island III 113/2006 *Italien 372/1983 *Kroatien III 113/2006 *Lettland III 113/2006 *Liechtenstein 372/1983 *Litauen III 113/2006 *Luxemburg 372/1983 *Malta III 113/2006 *Marokko III 113/2006 *Moldau III 113/2006 *Monaco III 113/2006 *Montenegro III 68/2011 *Niederlande 372/1983 *Nordmazedonien III 113/2006 *Norwegen 538/1986 *Polen III 113/2006 *Portugal 372/1983 *Rumänien III 113/2006 *Schweden 538/1986 *Schweiz 372/1983 *Senegal 214/1991 *Serbien III 68/2011 *Slowakei III 113/2006 *Slowenien III 113/2006 *Spanien 538/1986 *Tschechische R III 113/2006 *Tunesien III 113/2006 *Türkei 538/1986 *Ukraine III 113/2006 *Ungarn 214/1991 *Vereinigtes Königreich 372/1983, 214/1991, III 113/2006, III 165/2023 *Zypern 214/1991

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 165/2023)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 am 1. September 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben das Übereinkommen auch Dänemark, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ratifiziert bzw. genehmigt.

Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Das Königreich Belgien erklärt, daß in der Region Wallonien das Fangen von Vögeln für sportliche Zwecke in begrenzter Anzahl und ohne den Bestand der betreffenden Arten zu gefährden fortgesetzt wird und daß es beabsichtigt, Art. 9 des Übereinkommens unter diesem Aspekt anzuwenden, ohne die Bestimmungen der Gemeinschaft zu präjudizieren.

Die betreffenden Arten sind folgende:

Emberiza citrinella

Emberiza schoeniclus

Chloris chloris

Carduelis carduelis

Carduelis spinus

Carduelis flavirostris

Carduelis cannabina

Carduelis flammea

Loxia curvirostra

Coccothraustes coccothraustes

Bulgarien:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen bezüglich folgender in Anhang II des gegenständlichen Übereinkommens angeführten Arten nicht anzuwenden:

mammals – Citellus citellus, Canis lupus, Ursus arctus, Felis silvestris; reptiles – Lacerta viridis, Lacerta trilineata, Lacerta agilis, Podarcis muralis, Podarcis taurica, Podarcis erhardii, Natrix tessellata; amphibians – Rama dalmatina.

Auf Grund ihrer großen Population in der Republik Bulgarien, erweist sich der Schutz dieser Arten in ihrem Gebiet als nicht notwendig.

Bundesrepublik Deutschland:

Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung des Tages, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch für das Land Berlin gilt.

Europäische Union:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).

Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.

Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.

Finnland:

In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 legt Finnland einen Vorbehalt in bezug auf folgende in den Anhängen II und III aufgeführte Arten ein:

Anhang II

Anhang III

Canis lupus

 

Ursus arctor

Microtus ratticeps

Accipiter gentilis

Vipera berus.

  

Frankreich:

Die Regierung der Französischen Republik erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich Anhang II „Streng geschützte Tierarten“ betreffend die Art „Chelonia mydas“ oder grüne Schildkröte.

Georgien:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Georgien folgende Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 5 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang I des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:

Marsilea quadrifolia L;

Salvinia natans L. Alle;

Vaccinium Arctostaphylos L;

Dracocephalum ruyschiana L;

Cyclamen coum Mill;

Zwergrohrkolben Funk;

Zostera marina L. (Med.);

Kosteletzkya pentacarpos (L.) Ledeb;

Paeonia tenuifolia L.

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang II des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:

Vögel

Merops apiaster

Melanocorypha calandra

Motacilla alba

Emberiza cia

Sturnus roseus

Reptilien

Natrix tessellata

Amphibien

Bufo viridis

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß Art. 7 des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang III des Übereinkommens angeführt.

Diese Arten sind:

Säugetiere

Canis Lupus

Ursus arctos

Felis silvestris

Vögel

Ixobrychus minutus

Accipiter nisus

Accipiter gentilis

Buteo buteo

Sterna albifrons

Sterna hirundo

Otus scops

Upupa epops

Coracias garrulus

Dendrocopos major

Hirundo rustica

Delichon urbica

Eremophila alpestris

Motacilla flava

Lanius collurio

Prunella modularis

Prunella collaris

Oenanthe Oenanthe

Oenanthe finischii

Oenanthe isabellina

Phoenicurus ochruros

Phoenicurus phoenicurus

Erithacus rubecula

Parus major

Parus caeruleus

Sitta europaea

Troglodytes troglodytes

Emberiza melanocephala

Carduelis cannabina

Carduelis Carduelis

Carduelis spinus

Carduelis chloris

Reptilien

Vipera lebetina

Ophysaurus apodus

Coluber najadum

Coronella austriaca

Amphibien

Hyla arborea

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:

Säugetiere

Sciurus vulgaris

Fische

Coregonus

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs IV betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: „Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.“.

Island:

Vorbehalt zu Art. 22:

Vorbehalte werden zu folgenden Arten erklärt:

In Anhang I betreffend Saxifraga hirculus.

In Anhang II:

  1. a. betreffend die Wegnahme der Eier von Sterna paradisaea und Bucephala islandica.
  2. b. betreffend Gavia stellata, Branta leucopsis, Alopex lagopus, Orcinus orca, Globicephala melaene, Phocaena phocaena, Hyperoodon rostratus, Lagenorhynchus albirostris, Sibbaldus musculus, Megaptera novaengliae, Eubalaena glacialis, Balaena mysticetus, Thalarctos maritimus, Delphinus delphis, Tursiops truncatus und Lagenorhynchus acutus.

In Anhang III betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.

Kroatien:

Gemäß den Bestimmungen von Art. 22, Abs. 1 erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Art. 5, 6 und 7 des Übereinkommens:

Anhang I:

  1. - Salvinia natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
  2. - Trapa natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
  3. - Rheum rhaponticum.

Anhang II:

Als in Anhang III angeführte Arten werden angesehen:

  1. - Felis silvestris
  2. - Ursus arctus
  3. - Vipera ammodytes.

Anhang III:

  1. - Paracentrotus lividus.

Lettland:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:

Anhang I:

  1. - Cypripedium calceolus L.
  2. - Liparis loeselii (L.) Rich.
  3. - Pulsatilla patens (L.) Miller

Anhang II:

  1. - Canis Lupus
  2. - Rana arvalis

Anhang III:

  1. - Corvus corax
  2. - Lampetra fluviatilis
  3. - Abramis vimba

Anhang IV:

Säugetiere:

  1. - künstliche Lichtquellen
  2. - Fallen

Vögel:

  1. - Schlingen

Litauen:

In Übereinstimmung mit Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:

  1. I. Vorbehalt zu Anhang II des Übereinkommens:
  1. II. Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang IV für bestimmte Arten genannt sind:

Malta:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:

  1. a) AVES – Vögel, die vom 1. September bis 31. Jänner gefangen werden können:

Anhang II:

  1. - Carduelis chloris
  2. - Carduelis carduelis
  3. - Carduelis spinus
  4. - Carduelis cannabina
  5. - Serinus serinus
  6. - Coccothraustes coccothraustes

Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang III genannt sind (vor kurzem abgeändert):

Anhang III:

  1. - Epinephelus marginatus
  2. - Lamna nasus
  3. - Palinurus elephas
  4. - Raja alba
  5. - Squatina squatina

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soll als an alle Abschnitte des Übereinkommens gebunden erachtet werden, mit folgenden Ausnahmen:

  1. 1. Anhang II – Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilis
  2. 2. Anhang III – Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea.

Norwegen:

Bezüglich der in Anhang IV aufgeführten Verbote wird hinsichtlich der Verwendung halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, für die Jagd auf die folgenden in Anhang III aufgeführten Arten ein Vorbehalt gemacht: Rothirsch (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreolus), Elch (Alces alces).

Dieser Vorbehalt gilt weiters für die Verwendung halbautomatischer Waffen für den im Einklang mit den norwegischen Gesetzen und Vorschriften durchgeführten Robben- und Walfang.

In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 findet dieses Übereinkommen auf das kontinentale Hoheitsgebiet des Königreiches Anwendung.

Bezüglich der beiden Hoheitsgebiete des Königreiches, Svalbard und Jan Mayen, wird die Regierung von Norwegen im Einklang mit diesem Übereinkommen mit einem Vorbehalt bezüglich der Erhaltung und der Hege und Nutzung der Population des arktischen Fuchses (Alopex lagopus) in Svalbard die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume fördern.

Die Regierung von Norwegen verpflichtet sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet bis Svalbard oder Jan Mayen reicht, mit den Bemühungen anderer Vertragsparteien auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu koordinieren.

Die Regierung von Norwegen bestätigt, daß nichts in dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Norwegens Verpflichtungen gegenüber in bereits bestehenden internationalen Übereinkünften enthaltenen Bestimmungen bzw. bereits angenommenen – oder noch anzunehmenden – Beschlüssen beeinträchtigt.

Polen:

In Anwendung des Art. 22 Abs. 1 bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen I, II und III die folgenden Vorbehalte ein:

  1. 1. Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage I als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:
  1. 2. Unter den in der Anlage II als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.
  2. 3. Von den in der Anlage III genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.

Slowakei:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang II (streng geschützte Tierarten) – Canis lupus und Ursus arctus.

Slowenien:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang II hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).

Spanien:

  1. 1. Vorbehalt bezüglich der in Anhang IV aufgeführten verbotenen Mittel und Methoden des Tötens: ein Vorbehalt wird für die Dauer von drei Jahren bezüglich des Verbotes der Verwendung automatischer oder halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowohl hinsichtlich des Tötens von Säugetieren als auch von Vögeln gemacht.
  2. 2. Bezüglich der in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ aufgeführten Tierarten „Canis lupus“', „Sturnus unicolor“', „Lacerta lepida“ und „Vipera latasti“, „Carduelis carduelis“, „Carduelis chloris“, „Carduelis cannabina“ und „Serinus serinus“ wird ein Vorbehalt gemacht. Diese Tierarten werden in Spanien als „geschützte Tierarten“ gelten, die jene Art des Schutzes genießen, die im Übereinkommen für die in Anhang III aufgeführten Arten vorgesehen ist.

Tschechische Republik:

Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens:

  1. - Vorbehalte betreffend die Einbeziehung der folgenden Arten in Anhang II des Übereinkommens: Canis lupus, Ursus arctos, Bubo bubo, Buteo buteo, Buteo lagopus, Accipiter gentilis und Falco tinnunculus, im Hinblick auf die gegenwärtige Verbreitung dieser Arten auf dem Territorium der Tschechischen Republik, im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Ernährungsspezialisten und im Hinblick auf den gegenwärtigen Einsatz der Falkenbeize. Im Notfall soll das auf die in Anhang II ausgewiesenen Arten angewandte System auf alle oben angeführten wildlebenden Tierarten angewandt werden.
  2. - Vorbehalte betreffend die Einbeziehung von Capra aegagrus in Anhang II des Übereinkommens im Hinblick auf deren ausschließlicher Aufzucht in Wildparks von genetisch nicht geeigneten Tieren dieser Art, welche in der Tschechischen Republik nicht beheimatet ist.
  3. - Vorbehalte betreffend den Einschluss in Anhang IV des Übereinkommens von halbautomatischen oder automatischen Waffen mit einem Magazin, welches mehr als zwei Ladungen Munition enthalten kann, im Hinblick auf Akte Nr.23/1962 betreffend die Wildhütung, abgeändert durch spätere Bestimmungen und Verordnung Nr.134/1996 betreffend die Umsetzung der Akte betreffend die Wildhütung, welche den Einsatz solcher Waffen für die Jagd gestatten.

Tunesien:

Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 22 des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.

Diese Arten sind:

Anhang 1:

  1. - Reseda decursiva Forssk. Gibraltar,
  2. - Sideritis incana L. ssp. Glauca (Cav.) Malagarriga

Anhang 2:

  1. - Bufo viridis

Türkei:

A – MAMMALS/MAMMIFERES/SÄUGETIERE

  1. all species/toutes les especes

B – BIRDS/OISEAUX/VÖGEL

C – REPTILES/REPTILIEN

D – AMPHIBIANS/AMPHIBIENS/LURCHE

Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung:

Säugetiere:

Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

Ukraine:

Die Verkhovna Rada der Ukraine erklärt, dass die Ukraine Partei der Konvention mit folgenden Vorbehalten geworden ist:

  1. 1. In der Ukraine sind – in begrenzter Anzahl und unter der Voraussetzung entsprechender Kontrollen – Maßnahmen gegenüber folgenden in Anhang II der Konvention erwähnten Arten gestattet:
  1. lokale Regelung der Anzahl von Canis lupus und Ursus arctos, um ihren negativen Einfluss auf andere Arten, ernstlichen Schaden am Viehbestand und an anderen Eigentumsobjekten zu verhindern
  2. Verwertung von Gallinago media aufgrund der hohen Anzahl und Verbreitung
  1. 2. Folgende Mittel und Methoden der Tötung, Gefangennahme und andere Formen der Verwertung, welche in Anhang IV der Konvention genannt werden, sind gestattet:
  1. Schlingen und Netze – zum Fang von in Anhang III angeführten Säugetieren und Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Verbreitung
  2. Fallen – für die Verwertung des in Anhang II angeführten Canis lupus sowie der in Anhang III der Konvention erwähnten Marmota marmota bobac, Castor fiber, Putorius (Mustela) putorius, Martes martes, Martes foina.

Ungarn:

Vorbehalte:

Anhang I

Von den in Anhang I angeführten Pflanzenarten kommen in Ungarn drei Arten vor. Folgende Pflanzenarten sind nicht geschützt:

Centaurea horrida Badaro

Rheum rhaponticum L.

In Ungarn gibt es 414 geschützte Pflanzenarten, die in Anhang I des Übereinkommens nicht angeführt sind.

Anhang II

Von den in Anhang II angeführten Arten sind in Ungarn folgende in keiner Weise geschützt:

Cricetus cricetus

Coenagrion fregi

Coenagrion mercuriale

Stylurus (= Gomphus) flavipes

Ophiogomphus cecilia

Oxygastra curtisii

Leucorrhinia caudalis

Leucorrhinia pectoralis

Graphoderus bilineatus

Cucujus cinnaberinus

Melanargia arge

Erebia calcaria

Lopinga achine

Lycaena dispar

Maculinea arion

Maculinea teleius

Anhang III

Folgende, in Anhang III angeführte Arten sind in Ungarn nicht geschützt:

Martes foina

Putorius putorius

Phaliacrocorax carbo

Fulica atra

Streptopelia decaocto

Passer montanus

Eudontomyzon mariae

Eudontomyzon vladykovi

Lampetra planeri

Alosa pontica

Coregonus albula

Coregonus lavarodus

Thymallus thymallus

Abramis ballerus

Abramis sapa

Abramis vimba

Chalcalburnus chalcoides

Chondrostoma nasus

Pelecus cultratus

Rhodeus sericeus

Rutilus frisii

Rutilus pigus

Gymnocephalus baloni

Astacus astacus

Helix pomatia

Hirudo medicinalis

Anhang IV

Zum Fangen von Cervidae ist in Ungarn die Verwendung eines betäubenden Schusses oder eines betäubenden Köders erlaubt. Zum Fangen von Lepcus capensis ist in Ungarn die Verwendung eines Netzes erlaubt.

Zum Töten folgender Arten ist in Ungarn die Verwendung einer halbautomatischen Waffe erlaubt:

Lepus capensis

Phasianus colhicus

Perdix perdix

Anser Albifrons

Anser fabalis

Anas platyrhynchos

Anas querquedula

Anas crecca

Anas penelope

Aythya ferina

Fulica atra

Scolpax rusticola

Streptopelia decaocto

Columba palumbus

Vereinigtes Königreich:

Vorbehalte zu Artikel 22

Großbritannien

Die in Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:

Hasen

Hermelin

Wiesel

Der Hirsch in England und Wales

Rothirsch:

(Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;

 

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.

Damhirsch:

(Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;

 

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.

Reh:

(Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober;

 

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.

Sika:

(Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;

 

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber.

  

Der Hirsch in Schottland

Tonbandgeräte;

Künstliche Lichtquellen;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Visiervorrichtungen für das Schießen bei

Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann

Flugzeuge;

Fahrende Kraftfahrzeuge;

zum Schutz der Ernten

Tonbandgeräte;

Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

Flugzeuge;

Fahrende Kraftfahrzeuge

Während der Jagdzeiten (derzeit für den Rothirsch Männchen: 1. Juli bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für das Reh Männchen: 1. Mai bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 29. Feber; für den Sika Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für den Damhirsch Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber).

     

Seehund

Kegelrobbe vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August;

Gemeiner Seehund vom 1. September bis einschließlich 31. Mai;

Tonbandgeräte;

Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;

Künstliche Lichtquellen;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

Netze;

Fallen;

Flugzeuge;

Fahrende Kraftfahrzeuge.

Nordirland

Folgende Vorbehalte werden vorgebracht:

Im Anhang I bezeichnete Pflanzenarten von Nordirland

Alle Arten

Im Anhang II bezeichnete Tierarten von Nordirland

I.

Säugetiere

– alle Arten

II.

Vögel

– alle Arten

III.

Reptilien

– alle Arten

IV.

Amphibien

– alle Arten

   

Im Anhang III bezeichnete Tierarten von Nordirland

I.

Säugetiere

– alle Arten außer Halichoerus grypus (Kegelrobbe)

II.

Vögel

– Haubenkormoran, Großer Kormoran, Gemeiner Storch, Lachmöwe, Wildtaube

III.

Reptilien

– alle Arten

IV.

Amphibien

– alle Arten

   

In Anhang IV bezeichnete verbotene Mittel und Methoden der Jagd und andere verbotene Formen der Ausbeutung für die in Nordirland lebenden Arten

I.

Säugetiere

– alle Methoden

II.

Vögel

– alle Arten (Tonbandgeräte, elektrische Geräte, die töten oder betäuben können, künstliche Lichtquellen, Spiegel und andere blendende Vorrichtungen, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht usw., Sprengstoffe, Gift und vergiftete oder betäubende Köder, mit Ausnahme ihrer genehmigten Verwendung zur Tötung oder Gefangennahme der Türkentaube, die gemäß dem Übereinkommen geschützt werden muß.)

   

Die in Nordirland geltenden Vorbehalte sind, obwohl von ausgedehnter Tragweite, nur vorübergehend. Der Entwurf der Verordnung (Order in Council) betreffend die Erhaltung der Fauna in Nordirland, der die Regelung weitgehend derjenigen Großbritanniens angleichen wird, sollte im Dezember 1982 in Kraft treten und dann können die gesonderten Vorbehalte betreffend Nordirland durch einen Vorbehalt ersetzt werden, der weitgehend analog dem obig für Großbritannien gemachten Vorbehalt entsprechen wird.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich seine anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte am 31. März 1987 wie folgt abgeändert:

Gemäß Art. 22:

Die im Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:

Hasen

Schlingen/außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);

Tonbandgeräte;

Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;

künstliche Lichtquellen;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

Netze;

Fallen;

Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

Flugzeuge;

fahrende Kraftfahrzeuge.

Hermelin

Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.

Wiesel

Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.

Der Hirsch in England und Wales

  • Rothirsch:
  • (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;

 

  • Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar.

Damhirsch:

(Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;

 

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar.

Reh:

(Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober;

 

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar.

Sika:

(Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April;

 

Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar.

  

Für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);

Tonbandgeräte;

Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen); Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.

Der Hirsch in Schottland

Für gesetzmäßige Jagd nach dem Gesetz (Schottland) von 1959 über das Rotwild in der geltenden Fassung:

Tonbandgeräte;

Künstliche Lichtquellen;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele

Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

Flugzeuge;

Jagdzeiten in Schottland

Tierarten

Rothirsch, (Cervus elaphus), Sikahirsch (Cervus nippon) und Hybride von Rothirsch und Sikahirsch (Cervus elaphus/Cervus nippon)

Männchen, 1. Juli bis einschließlich 20. Oktober,

Weibchen, 1. Oktober bis einschließlich 15. Februar;

Damhirsch:

(Dama Dama) Männchen, 1. August biseinschließlich 30. April,

 

Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 15. Februar;

Reh:

(Capreolus capreolus) Männchen, 1. April bis einschließlich 30. Oktober,

 

Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 31. März.

Robben:

 

Kegelrobbe:

Vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August;

Seehund:

Vom 1. September bis einschließlich 31. Mai;

   

Tonbandgeräte;

Elektrische Geräte, die töten und betäuben können;

Künstliche Lichtquellen;

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

Netze;

Fallen;

Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß/Pfund verwendet und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;

Flugzeuge;

Fahrende Kraftfahrzeuge.

Die Vorbehalte betreffend Nordirland werden zur Gänze zurückgezogen.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat das Vereinigte Königreich am 24. August 1992, 24. Oktober 2001 bzw. 25. Oktober 2002 folgende Erklärungen abgegeben:

Erklärung vom 24. August 1992:

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.

Erklärung vom 24. Oktober 2001:

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens ausgedehnt wird:

Die unten angeführten und in Anhang II erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.

Erklärung vom 25. Oktober 2002:

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich die Erstreckung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 18. Dezember 2020 auf Gibraltar erklärt.

Zypern:

In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des gegenständlichen Übereinkommens erklärt die Republik Zypern folgende Vorbehalte:

  1. 1. Nachstehende, in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ angeführte Tierarten gelten in der Republik Zypern als „geschützte Tierarten“, die unter die Schutzbestimmungen fallen, wie sie gemäß dem Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Tierarten vorgesehen sind:
  1. Calandrella brachydactyla
  2. Calandrella refuscens
  3. Melanocorypha calandra
  4. Merops apiaster
  1. 2. Nachstehende, in Anhang II aufgezählte Tierart erachtet die Republik Zypern als nicht unter die Schutzbestimmungen fallend, wie sie gemäß dem gegenständlichen Übereinkommen in dem genannten Anhang enthalten sind:
  1. Vibera lebetina

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in Anbetracht des Wunsches des Europarats, auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten;

in der Erkenntnis, daß wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muß;

in Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildlebende Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen;

in Anbetracht dessen, daß sich der Bestand vieler Arten wildlebender Pflanzen und Tiere erheblich verringert und daß einige Arten vom Aussterben bedroht sind;

in dem Bewußtsein, daß die Erhaltung natürlicher Lebensräume ein lebenswichtiges Element des Schutzes und der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere darstellt;

in der Erkenntnis, daß die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere von den Regierungen bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele und Programme berücksichtigt und eine internationale Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere der wandernden Arten herbeigeführt werden sollte;

eingedenk dessen, daß Regierungen oder internationale Gremien, vor allem die Konferenz der Vereinten Nationen von 1972 über die Umwelt des Menschen und die Beratende Versammlung des Europarats, in zahlreichen Forderungen ein gemeinsames Vorgehen verlangt haben;

insbesondere in dem Wunsch, im Bereich der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere die in der Entschließung Nr. 2 der Zweiten Europäischen Ministerkonferenz über die Umwelt ausgesprochenen Empfehlungen zu befolgen –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.9.1992

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR40256370

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