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Artikel 6 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 6

Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen.

In bezug auf diese Arten ist insbesondere zu verbieten:

  1. a) jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens;
  2. b) das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten;
  3. c) das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in bezug auf die Ziele dieses Übereinkommens von Bedeutung ist;
  4. d) das mutwillige Zerstören oder absichtliche Entnehmen von Eiern aus der Natur oder der Besitz dieser Eier, auch wenn sie leer sind;
  5. e) der Besitz von oder der innerstaatliche Handel mit lebenden oder toten Tieren einschließlich ausgestopfter Tiere und ohne weiteres erkennbarer Teile dieser Tiere oder ohne weiteres erkennbarer Erzeugnisse aus diesen Tieren, soweit dies zur Wirksamkeit dieses Artikels beiträgt.

Schlagworte

Brutstätte

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133057

alte Dokumentnummer

N8198314866L

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