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Artikel 7 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 7

1. Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den Schutz der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen.

2. Jegliche Nutzung der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tiere wird so geregelt, daß die Populationen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden, wobei Artikel 2 Rechnung zu tragen ist.

3. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem:

  1. a) Schonzeiten und/oder andere Verfahren zur Regelung der Nutzung;
  2. b) gegebenenfalls ein zeitweiliges oder örtlich begrenztes Nutzungsverbot zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Populationsstandes;
  3. c) gegebenenfalls die Regelung des Verkaufs lebender und toter wildlebender Tiere, des Haltens solcher Tiere zum Verkauf, des Transports solcher Tiere zu Verkaufszwecken oder des Anbietens solcher Tiere zum Verkauf.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133058

alte Dokumentnummer

N8198314867L

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