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BGBl III 113/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

113. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (BGBl. Nr. 372/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 82/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 214/1991) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

13. Jänner 1999

Andorra

13. Oktober 2000

Aserbaidschan

28. März 2000

Estland

3. August 1992

Island

17. Juni 1993

Kroatien

3. Juli 2000

Lettland

23. Jänner 1997

Litauen

5. September 1996

Malta

26. November 1993

Marokko

25. April 2001

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

17. Dezember 1998

Moldau

24. Mai 1994

Monaco

7. Februar 1994

Polen

13. September 1995

Rumänien

18. Mai 1993

Slowakei

23. September 1996

Slowenien

29. September 1999

Tschechische Republik

25. Februar 1998

Tunesien

12. Jänner 1996

Ukraine

5. Jänner 1999

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Island:

Vorbehalt zu Art. 22:

Vorbehalte werden zu folgenden Arten erklärt:

In Anhang I betreffend Saxifraga hirculus.

In Anhang II:

  1. a. betreffend die Wegnahme der Eier von Sterna paradisaea und Bucephala islandica.
  2. b. betreffend Gavia stellata, Branta leucopsis, Alopex lagopus, Orcinus orca, Globicephala melaene, Phocaena phocaena, Hyperoodon rostratus, Lagenorhynchus albirostris, Sibbaldus musculus, Megaptera novaengliae, Eubalaena glacialis, Balaena mysticetus, Thalarctos maritimus, Delphinus delphis, Tursiops truncatus und Lagenorhynchus acutus.

    In Anhang III betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.

    Kroatien:

    Gemäß den Bestimmungen von Art. 22, Abs. 1 erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Art. 5, 6 und 7 des Übereinkommens:

    Anhang I:

  3. Salvinia natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
  4. Trapa natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
  5. Rheum rhaponticum.

    Anhang II:

    Als in Anhang III angeführte Arten werden angesehen:

  6. Felis silvestris
  7. Ursus arctus
  8. Vipera ammodytes.

    Anhang III:

  9. Paracentrotus lividus.

    Lettland:

    Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:

    Anhang I:

  10. Cypripedium calceolus L.
  11. Liparis loeselii (L.) Rich.
  12. Pulsatilla patens (L.) Miller

    Anhang II:

  13. Canis Lupus
  14. Rana arvalis

    Anhang III:

  15. Corvus corax
  16. Lampetra fluviatilis
  17. Abramis vimba

    Anhang IV:

    Säugetiere:

  18. künstliche Lichtquellen
  19. Fallen

    Vögel:

  20. Schlingen

    Litauen:

    In Übereinstimmung mit Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:

  21. I. Vorbehalt zu Anhang II des Übereinkommens:

    Ein Vorbehalt wird betreffend die Tierarten Canis lupus, im Anhang II als „streng geschützte Tierart“ genannt, angebracht, und die von der Republik Litauen als „geschützte Tierart“ betrachtet wird und jene Schutzvorkehrungen genießt, die durch das Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Arten vorgesehen ist.

  22. II. Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang IV für bestimmte Arten genannt sind:

    Für die Gefangennahme von Sus scrofa ist in Litauen der Einsatz von Geräten zur Erleuchtung der Ziele erlaubt;

    Für die Tötung von Cervidae und Vögeln ist der Einsatz von halbautomatischen Waffen mit einem Magazin für mehr als zwei Ladungen Munition erlaubt;

    Für die Gefangennahme von Castor fiber ist die Verwendung von Fallen mit einer besonderen Vorrichtung für den Einzelfang in Litauen erlaubt.

    Malta:

    Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:

  23. a. AVES - Vögel, die vom 1. September bis 31. Jänner gefangen werden können:

    Anhang II:

  24. Carduelis chloris
  25. Carduelis carduelis
  26. Carduelis spinus
  27. Carduelis cannabina
  28. Serinus serinus
  29. Coccothraustes coccothraustes

    Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang III genannt sind (vor kurzem abgeändert):

    Anhang III:

  30. Epinephelus marginatus
  31. Lamna nasus
  32. Palinurus elephas
  33. Raja alba
  34. Squatina squatina

    die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

    Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soll als an alle Abschnitte des Übereinkommens gebunden erachtet werden, mit folgenden Ausnahmen:

  35. 1. Anhang II - Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilis
  36. 2. Anhang III - Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea.

    Polen:

    In Anwendung des Art. 22 Abs. 1 bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen I, II und III die folgenden Vorbehalte ein:

  37. 1. Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage I als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:

    Marsilea quadrifolia L., Botrychium simplex Hitchc., Ophioglossum polyphyllum A. Braun, Caldesia parnassifolia (L.) Parl., Luronium natans (L.) Raf., Ligularia sibirica (L.) Cass., Saxifraga hirculus L., Najas flexilis (Willd.) Rostk. & W.L. Schmidt, Thesium ebracteatum Hayne, Lindernia procumbens (Krocker) Philcox, Angelica palustris (Besser) Hoffman, Drepanocladus vernicosus (Mitt.) Warnst., Buxbaumia viridis (Moug. Ex Lam & DC.) Brid, ex Moug & Nestl., Dichelyma capillaceum (With.) Myr., Pyramidula tetragona (Brid.) Brid., Meesia longiseta Hedw., Orthotrichum rogeri Brid.

  38. 2. Unter den in der Anlage II als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.
  39. 3. Von den in der Anlage III genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.

    Slowakei:

    Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang II (streng geschützte Tierarten) - Canis lupus und Ursus arctus.

    Slowenien:

    Gemäß Art. 22 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang II hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).

    Tschechische Republik:

    Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens:

  40. Vorbehalte betreffend die Einbeziehung der folgenden Arten in Anhang II des Übereinkommens: Canis lupus, Ursus arctos, Bubo bubo, Buteo buteo, Buteo lagopus, Accipiter gentilis und Falco tinnunculus, im Hinblick auf die gegenwärtige Verbreitung dieser Arten auf dem Territorium der Tschechischen Republik, im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Ernährungsspezialisten und im Hinblick auf den gegenwärtigen Einsatz der Falkenbeize. Im Notfall soll das auf die in Anhang II ausgewiesenen Arten angewandte System auf alle oben angeführten wildlebenden Tierarten angewandt werden.
  41. Vorbehalte betreffend die Einbeziehung von Capra aegagrus in Anhang II des Übereinkommens im Hinblick auf deren ausschließlicher Aufzucht in Wildparks von genetisch nicht geeigneten Tieren dieser Art, welche in der Tschechischen Republik nicht beheimatet ist.
  42. Vorbehalte betreffend den Einschluss in Anhang IV des Übereinkommens von halbautomatischen oder automatischen Waffen mit einem Magazin, welches mehr als zwei Ladungen Munition enthalten kann, im Hinblick auf Akte Nr.23/1962 betreffend die Wildhütung, abgeändert durch spätere Bestimmungen und Verordnung Nr.134/1996 betreffend die Umsetzung der Akte betreffend die Wildhütung, welche den Einsatz solcher Waffen für die Jagd gestatten.

    Tunesien:

    Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 22 des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.

    Diese Arten sind:

    Anhang 1:

  43. Reseda decursiva Forssk. Gibraltar,
  44. Sideritis incana L. ssp. Glauca (Cav.) Malagarriga

    Anhang 2:

  45. Bufo viridis

    Ukraine:

    Die Verkhovna Rada der Ukraine erklärt, dass die Ukraine Partei der Konvention mit folgenden Vorbehalten geworden ist:

  46. 1. In der Ukraine sind - in begrenzter Anzahl und unter der Voraussetzung entsprechender Kontrollen - Maßnahmen gegenüber folgenden in Anhang II der Konvention erwähnten Arten gestattet:
    • lokale Regelung der Anzahl von Canis lupus und Ursus arctos, um ihren negativen Einfluss auf andere Arten, ernstlichen Schaden am Viehbestand und an anderen Eigentumsobjekten zu verhindern
    • Verwertung von Gallinago media aufgrund der hohen Anzahl und Verbreitung
  47. 2. Folgende Mittel und Methoden der Tötung, Gefangennahme und andere Formen der Verwertung, welche in Anhang IV der Konvention genannt werden, sind gestattet:
    • Schlingen und Netze - zum Fang von in Anhang III angeführten Säugetieren und Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Verbreitung
    • Fallen - für die Verwertung des in Anhang II angeführten Canis lupus sowie der in Anhang III der Konvention erwähnten Marmota marmota bobac, Castor fiber, Putorius (Mustela) putorius, Martes martes, Martes foina.

    Erklärung vom 24. August 1992:

    In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.

    Erklärung vom 24. Oktober 2001:

    In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens ausgedehnt wird:

    Die unten angeführten und in Anhang II erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.

    Erklärung vom 25. Oktober 2002:

    In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat das Vereinigte Königreich am 24. August 1992, 24. Oktober 2001 bzw. 25. Oktober 2002 folgende Erklärungen abgegeben:

Schüssel

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