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Artikel 1 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1. Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern.

2. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133052

alte Dokumentnummer

N8198314861L

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