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Anlage 1 VGUe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19

Anlage 1

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)

 

 

Zeitabstände

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

1 Jahr

Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr;

Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate

3.

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

4.

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

5.

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

6.

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

7.

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

8.

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

9.

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche

1 Jahr

10.

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre

für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

11.

Schweißrauch

2 Jahre

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2

2 Jahre

14.

Benzol

1 Jahr;

Kokereiarbeiten: 3 Monate

15.

Toluol

1 Jahr

16.

Xylole

1 Jahr

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

1 Jahr

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

1 Jahr

19.

Dimethylformamid

1 Jahr

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

21.

Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

1 Jahr

22.

Phosphorsäureester

1 Jahr oder

am Ende der Saison3

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

24.

Isocyanate

1 Jahr

25.

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

2 Jahre

26.

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

27.

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

28.

Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau

1 Jahr

   

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

 

 

Zeitabstände

Lärm

5 Jahre

   

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

 

 

Zeitabstände

1.

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4

2 Jahre

3.

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

4.

Nachtarbeit

2 Jahre,

für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr

5.

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

6.

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

   

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.

Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.

____________________________

1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Schlagworte

Nitroverbindung, Quarzstaub, Asbeststaub, Rohbaumwollstaub

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40228277

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