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§ 5 VGUe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2024

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

§ 5.

(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

  1. 1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV,
  2. 2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 5 ASchG
  3. 3. Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen:ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen) aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,
  4. 4. inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010 überschritten werden,
  5. 5. elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten werden, oder wenn der/die Arbeitnehmer/in unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.
  6. 6. fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen

  1. 1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
  2. 2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.

Schlagworte

Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40266598

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