Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist
§ 3b.
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu von der bzw. von dem für Arbeit zuständigen Bundesministerin bzw. zuständigen Bundesminister ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem inAnlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
10009034
Dokumentnummer
NOR40266597
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