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§ 3 VGUe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchG

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchG

§ 3.

(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

  1. 1. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als 30 Minuten durchgehend getragen werden müssen;
  2. 2. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und Grubenwehren sowie als deren ortskundige Führer/innen;
  3. 3. Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der/die Arbeitnehmer/in dieser Einwirkung ausgesetzt ist.

(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Arbeitnehmerin, Führerin

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40161230

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