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Artikel 22 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 22

Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung von Feststellungen

22.1 Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten das Mitglied oder die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, und andere Parteien, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.

22.2 Eine öffentliche Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht *1), enthält folgendes:

(i) Namen des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und die

betroffene Ware;

(ii) Datum der Einleitung der Untersuchung;

(iii) Beschreibung der in Untersuchung stehenden

Subventionspraxis oder Subventionspraktiken;

(iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Behauptung der Schädigung gründet;

(v) Anschrift, an die Vorstellungen von interessierten

Mitgliedern und interessierten Parteien gerichtet werden sollen;

(vi) Fristen für interessierte Mitglieder und interessierte

Parteien zur Bekanntgabe ihrer Ansichten.

22.3 Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung sind vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art, Entscheidungen über übernommene Verpflichtungen nach Artikel 18, Beendigung einer Verpflichtung und Aufhebung eines endgültigen Ausgleichszolls. Jede solche Bekanntmachung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht enthält ausführliche Einzelheiten über die Feststellungen und Schlußfolgerungen über alle Sach- und Rechtsfragen, die von den untersuchenden Behörden als erheblich erachtet wurden. Alle solche Bekanntmachungen und Berichte werden dem Mitglied oder den Mitgliedern zugeleitet, deren Waren von einer solchen Feststellung oder Verpflichtung betroffen sind und anderen interessierten Parteien, deren diesbezügliches Interesse bekannt ist.

22.4 Eine öffentliche Bekanntmachung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht enthält ausführliche Einzelheiten hinsichtlich vorläufiger Feststellungen über das Bestehen einer Subvention und Schädigung und nimmt Bezug auf Sach- und Rechtsfragen, die zur Annahme oder Abweisung der Parteivorbringen geführt haben. Jede solche Bekanntmachung oder jeder solche Bericht nimmt gebührend auf das Schutzerfordernis vertraulicher Informationen Rücksicht und enthält im besonderen:

(i) Namen der Lieferer oder, falls untunlich, die

betroffenen Lieferländer;

(ii) für Zollzwecke ausreichende Warenbeschreibung;

(iii) Ausmaß der festgestellten Subvention und Grundlage, auf

der das Bestehen einer Subvention festgestellt worden ist;

(iv) Würdigung der im Artikel 15 dargelegten

Schädigungsfeststellung;

(v) maßgebende Gründe für die Feststellung.

22.5 Eine öffentliche Bekanntmachung über den Abschluß oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer bejahenden Feststellung zur Erhebung eines endgültigen Zolls oder die Übernahme einer Verpflichtung enthält alle erheblichen Informationen über Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe, die zur Auferlegung endgültiger Maßnahmen oder zur Übernahme einer Verpflichtung unter gebührender Bedachtnahme auf das Schutzerfordernis vertraulicher Informationen geführt haben. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält im besonderen die im Absatz 4 beschriebenen Angaben sowie die Gründe für die Annahme oder Abweisung der Parteivorbringen oder der von interessierten Mitgliedern, Exporteuren oder Importeuren vorgebrachten Ansprüche.

22.6 Eine öffentliche Bekanntmachung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht über die Beendigung oder Aussetzung einer Untersuchung zufolge der Übernahme einer Verpflichtung nach Artikel 18 schließt den nichtvertraulichen Teil dieser Verpflichtung ein.

22.7 Die Bestimmungen dieses Artikels finden sinngemäß auf die Einleitung und den Abschluß der Überprüfungen nach Artikel 21 und auf Entscheidungen nach Artikel 20, Zölle rückwirkend anzuwenden, Anwendung.

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*1) Wenn Behörden Informationen und Erläuterungen nach diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vorsehen, stellen sie sicher, daß ein solcher Bericht für die Öffentlichkeit leicht zugänglich ist.

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