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Artikel 21 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 21

Dauer und Überprüfung der Ausgleichszölle und Verpflichtungen

21.1 Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.

21.2 Die Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen, vorausgesetzt, daß eine angemessene Frist seit der Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls verstrichen ist. Interessierte Parteien haben das Recht, die Behörden um Prüfung zu ersuchen, ob die weitere Erhebung eines Zolls zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist, ob die Schädigung möglicherweise weiter andauern oder wiederkehren wird, wenn der Zoll aufgehoben oder geändert wird oder beides. Wenn die Behörden als Ergebnis dieser Überprüfung nach diesem Absatz feststellen, daß der Ausgleichszoll nicht länger notwendig ist, wird er unverzüglich aufgehoben.

21.3 Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wird jeder endgültige Ausgleichszoll spätestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Erhebung aufgehoben (oder ab dem Zeitpunkt der jüngsten Überprüfung nach Absatz 2, wenn diese Überprüfung sowohl die Subventionierung wie auch die Schädigung betroffen hat, oder nach diesem Absatz), außer die Behörden stellen in einer vor diesem Zeitpunkt auf eigenen Antrieb eingeleiteten Überprüfung fest oder auf Grund eines ausreichend begründeten Antrags, der von oder namens des inländischen Wirtschaftszweiges innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, daß die Aufhebung des Zolls wahrscheinlich zu einer Fortdauer oder Wiederkehr der Subventionierung und Schädigung führen würde *1). Der Zoll kann bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses wirksam bleiben.

21.4 Die Bestimmungen des Artikels 12 betreffend Nachweis und Verfahren finden auf jede nach diesem Artikel durchgeführte Überprüfung Anwendung. Jede solche Überprüfung wird rasch durchgeführt und gewöhnlich binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.

21.5 Die Bestimmungen dieses Artikels finden sinngemäß auf die nach Artikel 18 übernommenen Verpflichtungen Anwendung.

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*1) Wenn die Höhe des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt wird, wird eine Feststellung in der jüngsten Festsetzung, daß kein Zoll erhoben wird, den Behörden an sich keine Veranlassung geben, den endgültigen Zoll aufzuheben.

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