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Artikel 18 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 18

Verpflichtungen

18.1 Ein Verfahren kann *1) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen nach Erhalt zufriedenstellender freiwilliger Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet werden, wie etwa wenn:

  1. a) die Regierung des ausführenden Mitglieds sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen bezüglich ihrer Auswirkungen zu treffen; oder
  2. b) der Exporteur sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen auf Grund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrags der Subvention notwendig ist. Es ist wünschenswert, daß die Preiserhöhungen unter dem Betrag der Subvention liegen, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

18.2 Verpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des einführenden Mitglieds keine bejahende vorläufige Feststellung einer Subventionierung oder einer durch solche Subventionierung verursachten Schädigung getroffen haben, und im Falle von Verpflichtungen von Exporteuren, sie die Zustimmung des ausführenden Mitglieds erhalten haben.

18.3 Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Mitglieds ihre Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Exporteure zu groß ist oder, wenn andere Gründe einschließlich allgemeiner Verfahrensweise dagegen sprechen. Die Behörden teilen dem Exporteur die Gründe mit, die sie dazu bewogen haben, die Annahme einer Verpflichtung als ungeeignet anzusehen, sollte sich ein solcher Fall ergeben; sie bieten dem Exporteur weitgehend Gelegenheit, Stellungnahmen hiezu abzugeben.

18.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, wird die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung trotzdem abgeschlossen, wenn das ausführende Mitglied dies wünscht oder das einführende Mitglied es beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Subvention oder Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern die Feststellung weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung für einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechtzuerhalten ist. Im Falle einer bejahenden Feststellung der Subventionierung und Schädigung wird die Verpflichtung entsprechend ihren Bedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens beibehalten.

18.5 Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Mitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß Regierungen oder Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falles auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei, festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.

18.6 Die Behörden eines einführenden Mitglieds können von jeder Regierung oder jedem Exporteur, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, daß regelmäßige Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtung gemacht werden, und die Nachprüfung sachdienliche Daten zugelassen wird. Bei Verletzung der Verpflichtung können die Behörden des einführenden Mitglieds auf Grund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufiger Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.

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*1) Das Wort „kann'' wird nicht so ausgelegt, daß es die gleichzeitige Fortsetzung der Verfahren und der Erfüllung der Verpflichtungen erlaubt, mit Ausnahme der Bestimmungen im Absatz 4.

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