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Artikel 23 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 23

Gerichtliche Überprüfung

Jedes Mitglied, dessen innerstaatlichen Gesetzgebung Vorschriften über Ausgleichszollmaßnahmen enthält, unterhält gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unter anderem für die Zwecke einer raschen Überprüfung von Verwaltungstätigkeiten, in bezug auf endgültige Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 21. Solche Instanzen und Verfahren sind unabhängig von den für die in Rede stehende Festsetzung und Überprüfung verantwortlicher Behörden; sie stehen allen interessierten Parteien zur Verfügung, die am Verwaltungsverfahren beteiligt und unmittelbar durch überprüfungszugängliche Verwaltungstätigkeiten berührt sind.

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