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Artikel 3 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 3

Mitgliedschaft und geographischer Bereich

(1) Jedes afrikanische Land, das den Status eines unabhängigen Staates hat, kann regionales Mitglied der Bank werden. Die Mitgliedschaft wird nach Artikel 64 Absatz 1 oder 2 erworben.

(2) Der geographische Bereich, auf den sich die regionale Mitgliedschaft und die Entwicklungstätigkeiten der Bank erstrecken können (in diesem übereinkommen als “Afrika" bzw. “afrikanisch" bezeichnet), umfaßt den Kontinent Afrika und die afrikanischen Inseln.

(3) Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind oder werden oder die zu Bedingungen, die denen des übereinkommens zu Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ähnlich sind, Beiträge an den Afrikanischen Entwicklungsfonds geleistet haben oder leisten, können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften in die Bank aufgenommen werden, die vom Gouverneursrat festgesetzt wurden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.

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