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Artikel 4 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 4

Aufbau

Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, wenigstens einen Vizepräsidenten und leitende und sonstige Bedienstete zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben.

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