Artikel 2
Aufgaben
(1) Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank die Aufgabe,
- a) die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und -programmen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer regionalen Mitglieder zu verwenden, wobei sie besonderen Vorrang einräumt
- i) Vorhaben oder Programmen, die nach Art oder Umfang mehrere Mitglieder betreffen, und
- ii) Vorhaben oder Programmen, die bewirken sollen, daß die Volkswirtschaften ihrer Mitglieder einander in zunehmendem Maße ergänzen und daß ihr Außenhandel planvoll ausgeweitet wird;
- b) die Auswahl, Untersuchung und Vorbereitung von Unternehmungen und Tätigkeiten, die zu einer solchen Entwicklung beitragen, durchzuführen oder sich daran zu beteiligen;
- c) innerhalb und außerhalb Afrikas Mittel zur Finanzierung solcher Investitionsvorhaben und -programme zu mobilisieren und zu erhöhen;
- d) allgemein Investitionen öffentlichen und privaten Kapitals in Afrika bei Vorhaben oder Programmen zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung oder zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder beitragen sollen;
- e) jede in Afrika benötigte technische Hilfe bei der Untersuchung, Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsvorhaben oder -programmen zu gewähren und
- f) alle sonstigen Tätigkeiten zu unternehmen und alle sonstigen Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung ihres Zweckes beitragen können.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bemüht sich die Bank um Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und subregionalen Entwicklungsinstitutionen in Afrika. Zum gleichen Zweck sollte sie auch mit anderen internationalen Organisationen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, und mit anderen mit der Entwicklung von Afrika befaßten Institutionen zusammenarbeiten.
(3) Die Bank läßt sich bei allen Beschlüssen von den Artikeln 1 und 2 leiten.
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