Artikel 64
Ratifikation, Annahme, Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) a) Dieses übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden von den Unterzeichnerregierungen bis zum 1. Juli 1965 beim Depositär hinterlegt. Der Depositär notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.
- b) Ein Staat, dessen Ratifikations- oder Annahmeurkunde vor dem Tag des Inkrafttretens dieses übereinkommens hinterlegt wird, wird an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Bestimmungen des Buchstabens a erfüllt, wird an dem Tag Mitglied, an dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.
(2) Regionale Staaten, die nicht nach Absatz 1 die Mitgliedschaft bei der Bank erwerben, können nach Inkrafttreten des übereinkommens Mitglieder werden, indem sie zu den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat bestimmt. Die Regierung eines solchen Staates hinterlegt vor oder zu einem vom Rat bestimmten Zeitpunkt eine Beitrittsurkunde beim Depositär, der diese Hinterlegung und deren Zeitpunkt der Bank und den Vertragsparteien dieses übereinkommens notifiziert. Nach der Hinterlegung wird der Staat an dem festgesetzten Tag Mitglied der Bank.
(3) Ein Mitglied kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde erklären, daß es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine Staatsbürger und Staatsangehörigen und an in seinem Hoheitsgebiet ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.
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