siehe Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 513/1988
§ 0
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen
Kurztitel
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1988
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
12.12.2023
Unterzeichnungsdatum
25.10.1980
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG
StF: BGBl. Nr. 512/1988 (NR: GP XVII RV 485 AB 611 S. 65 . BR: AB 3507 S. 503 .)
Änderung
BGBl. Nr. 68/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 198/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 234/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 436/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 626/1990 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVII RV 1266 VV S. 149. BR: AB 3961 S. 533.)
BGBl. Nr. 721/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 231/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 303/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 430/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 611/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 62/1992 idF BGBl. Nr. 132/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 430/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 587/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 57/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 489/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 950/1994 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVIII RV 1678 AB 1851 S. 174 . BR: AB 4928 S. 589 .)
BGBl. Nr. 76/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 203/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 742/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 777/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 108/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 151/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 150/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 21/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 88/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 101/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 165/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 162/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 207/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 52/2002 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXI RV 743 AB 792 S. 81 . BR: AB 6486 S. 681 .)
BGBl. III Nr. 114/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 214/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 198/2005 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXII RV 831 AB 875 S. 110 . BR: AB 7294 S. 722 .)
BGBl. III Nr. 218/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 66/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 23/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 166/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 83/2009 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXIV RV 12 AB 115 S. 16 . BR: AB 8088 S. 768 .)
BGBl. III Nr. 84/2009 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXIV RV 49 VV BR: AB 8089 S. 768.)
BGBl. III Nr. 40/2011 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXIV RV 877 AB 1018 S. 86 . BR: AB 8436 S. 791 .)
BGBl. III Nr. 133/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 187/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 25/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 99/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 77/2017 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXV RV 1476 AB 1535 S. 173 . BR: AB 9771 S. 866 .)
BGBl. III Nr. 97/2017 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXV RV 1459 AB 1534 S. 173 . BR: AB 9770 S. 866 .)
BGBl. III Nr. 200/2018 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVI RV 113 AB 265 S. 39 . BR: AB 10028 S. 884 .)
BGBl. III Nr. 60/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 27/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 112/2020 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVII RV 39 AB 94 S. 24 . BR: AB 10308 S. 906 .)
BGBl. III Nr. 116/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 46/2023 (NR: GP XXVII RV 1758 AB 1848 S. 191 . BR: AB 11148 S. 949 .)
BGBl. III Nr. 202/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 211/2023 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVII RV 2135 AB 2259 S. 233 . BR: AB 11321 S. 959 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Österreich 626/1990, 950/1994, III 52/2002, III 198/2005, III 83/2009, III 84/2009, III 40/2011, III 77/2017, III 97/2017, III 200/2018, III 112/2020, III 46/2023, III 211/2023 *Albanien III 97/2017 *Andorra III 97/2017 *Argentinien 231/1991 *Armenien III 97/2017 *Australien 512/1988, III 133/2011 *Bahamas III 83/2009 *Belarus III 112/2020 *Belgien III 88/1999 *Bolivien III 46/2023 *Bosnien-Herzegowina 57/1994, III 108/1997, III 198/2005 *Brasilien III 52/2002, III 133/2011 *Bulgarien III 198/2005 *Chile III 52/2002 *China III 151/1997, III 165/2000, III 166/2008, III 187/2012 *Dänemark 303/1991, 611/1991, III 25/2013, III 99/2016 *Deutschland/BRD 721/1990, III 165/2000, III 214/2002, III 23/2007 *Dominikanische R III 112/2020 *Ecuador III 112/2020 *El Salvador III 200/2018 *Estland III 198/2005 *Finnland 489/1994 *Frankreich 512/1988, III 218/2005 *Georgien III 52/2002 *Griechenland 430/1993 *Honduras III 112/2020 *Irland 611/1991, 62/1992, III 23/2007 *Island III 52/2002 *Israel 611/1991, 62/1992, III 166/2008 *Italien 203/1995 *Jamaika III 46/2023 *Japan III 60/2019 *Jugoslawien 611/1991 *Jugoslawien/BR III 207/2001, III 114/2002 *Kanada 512/1988, III 162/2001 *Kasachstan III 77/2017 *Kolumbien III 200/2018 *Korea/R III 77/2017 *Kroatien 587/1993, 950/1994, III 166/2008, III 116/2021 *Lettland III 198/2005, III 133/2011 *Litauen III 198/2005, III 23/2007 *Luxemburg 512/1988 *Malta III 52/2002 *Marokko III 97/2017 *Mauritius III 40/2011 *Mexiko 950/1994, 76/1995 *Moldau III 52/2002 *Monaco 950/1994, III 218/2005 *Montenegro III 166/2008 *Neuseeland 950/1994 *Niederlande 436/1990, III 92/2012, III 202/2023 *Nordmazedonien 57/1994, III 66/2006 *Norwegen 68/1989, 234/1989, III 27/2020 *Panama III 200/2018 *Peru III 77/2017 *Philippinen III 211/2023 *Polen 950/1994 *Portugal 512/1988, 742/1995, III 21/1999, III 165/2000, III 133/2011 *Rumänien 950/1994 *Russische F III 97/2017 *San Marino III 84/2009 *Schweden 198/1989 *Schweiz 512/1988 *Serbien III 23/2007, III 166/2008 *Seychellen III 97/2017 *Singapur III 97/2017 *Slowakei III 162/2001 *Slowenien 950/1994, III 25/2013 *Spanien 512/1988, 950/1994, III 101/1999, III 66/2006 *Südafrika III 52/2002 *Tschechische R III 92/1998, III 165/2000 *Tunesien III 211/2023 *Türkei III 165/2000, III 114/2002, III 133/2011 *Ukraine III 112/2020, III 202/2023 *Ungarn 626/1990, 950/1994, III 133/2011 *Uruguay III 200/2018 *USA 512/1988, III 166/2008 *Usbekistan III 112/2020 *Venezuela 777/1996 *Vereinigtes Königreich 512/1988, 430/1991, III 151/1997, III 150/1998, III 21/1999, III 66/2006, III 166/2008, III 133/2011 *Zypern III 52/2002
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 211/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 1988 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 43 Z 1 für Österreich mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 6 als zentrale Behörde notifiziert:
Bundesministerium für Justiz
A-1016 Wien,
Postfach 63
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Australien, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung die Annahme des Beitritts der Republik Ungarn zum vorliegenden Übereinkommen.
Erklärung
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführüng erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Mexikos, des Fürstentums Monaco, Neuseelands, der Republik Polen, Rumäniens und der Republik Slowenien zum vorliegenden Übereinkommen.
Erklärung
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns zum vorliegenden Übereinkommen.
Erklärung
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens.
Erklärung
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts des Commonwealth der Bahamas.
Erklärung
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik San Marino.
Erklärung
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik Mauritius.
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß den zitierten Beschlüssen des Rates (EU) anzunehmen: der Republik Kasachstan gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2311, der Republik Peru gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2312 und der Republik Korea gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2313.
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß den zitierten Beschlüssen (EU) anzunehmen: des Fürstentums Andorra gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1023 des Rates, der Republik Singapur gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates, der Republik Seychellen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2354 des Rates, der Russischen Föderation gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2355 des Rates, der Republik Albanien gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2356 des Rates, des Königreichs Marokko gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2357 des Rates und der Republik Armenien gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2358 des Rates.
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen des Rats der Europäischen Union (EU) anzunehmen:
- – Plurinationaler Staat Bolivien gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2207 des Rates;
- – Jamaika gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2206 des Rates.
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2464 des Rates anzunehmen.
Erklärung über die Annahme des Beitritts
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen (EU) anzunehmen: Republik Belarus gemäß dem Beschluss (EU) 2019/308 des Rates; Dominikanische Republik gemäß dem Beschluss (EU) 2019/305 des Rates; Republik Ecuador gemäß dem Beschluss (EU) 2019/306 des Rates; Republik Honduras gemäß dem Beschluss (EU) 2019/307 des Rates; Ukraine gemäß dem Beschluss (EU) 2019/306 des Rates; Republik Usbekistan gemäß dem Beschluss (EU) 2019/308 des Rates.
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen des Rats der Europäischen Union (EU) anzunehmen:
- – Republik der Philippinen gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2439 des Rates;
- – Tunesische Republik gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2450 des Rates.
Ferner hat Österreich als Reaktion auf die von der Russischen Föderation am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung1 zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015, am 9. März 2018 eine Einwendung1 erhoben.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=24 abrufbar:
Österreich, Russische Föderation, Ukraine
____________________
1 Zu Ukraine haben auch eine Reihe anderer Staaten Erklärungen abgegeben.
Albanien:
Gemäß Art. 42 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 bestimmt Albanien als zentrale Behörde:
- Ministry of Justice (Ministerium für Justiz), Department of Jurisdictional Foreign Relations, Blvd “ZOG i I-rë“, TIRANA, Albania.
Andorra:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die Anträge, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücke, die seiner Behörde zugesandt werden, nur entgegennimmt, sofern sie von einer Übersetzung ins Katalanische oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische begleitet sind.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Abs. 2 des betreffenden Artikels zu übernehmen, als diese Kosten durch das andorranische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 bestimmt Andorra als zentrale Behörde:
- Ministry of Social Affairs, Justice and Interior (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Justiz und Inneres), International Relations Legal Cooperation, Department of Justice and Interior, Carretera de l’Obac s/n, AD700 Escaldes-Engordany, Principality of Andorra.
Argentinien:
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde für Argentinien bestimmt: Ministerio de Relaciones Exteriores y Culta – Dirección de Asuntos Juridicos.
Armenien:
Gemäß Art. 42 des Übereinkommens (…) bringt die Republik Armenien folgende Vorbehalte ein:
- 1. In Bezug auf Art. 24 werden Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke, der zentralen Behörde der Republik Armenien in der Originalsprache zugesandt und von einer Übersetzung ins Armenische oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Englische beigleitet.
- 2. In Bezug auf Art. 26 ist die Republik Armenien nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Ferner hat Armenien gemäß Art. 6 Abs. 1 als zentrale Behörde bestimmt:
- Ministry of Justice of the Republic of Armenia (Ministerium für Justiz), Agency of Civil Status Acts Registration, Vazgen Sargsyan 3/8, YEREVAN 0010, Republic of Armenia.
Australien:
Erklärungen:
- – Gemäß Art. 40 erklärt Australien, daß sich das Übereinkommen nur auf das in den australischen Staaten und Festlandgebieten geltende Rechtssystem erstreckt.
- – Gemäß Art. 6 bestimmt Australien folgende zentrale Behörden:
Zentrale Behörde des Commonwealth:
The Director
Commonwealth Attorney-General's Department
International Family Law Section
Access to Justice Division
3-5 National Circuit
BARTON, ACT 2600
Für den Bundesstaat Queensland:
Department of Child Safety
Court Services Unit
GPO Box 806
BRISBANE Qld 4000
Für das Northern Territory:
Department of Health and Community Services
PO Box 40596
CASUARINA NT 0811
Für den Bundesstaat Victoria:
Department of Human Services
The Secretary
Legal Services
GPO Box 4057
MELBOURNE VIC 3000
Für den Bundesstaat New South Wales:
Department of Community Services
Legal Branch
Locked Bag 4028
ASHFIELD NSW 2131
Für den Bundesstaat Tasmania:
Department of Health and Human Services
GPO Box 125 B
HOBART TAS 7001
Für den Bundesstaat Western Australia:
Commissioner of Police
Officer in Charge
Western Australian Police Department
Missing Persons Bureau
Suite 2
250 Adelaide Terrace
PERTH WA 6000
Für den Bundesstaat South Australia:
The Commissioner of Police
South Australian Police Department
GPO Box 1539
ADELAIDE SA 5000
Für das Australian Capital Territory:
Department of Disability, Housing and Community Services
Office for Children, Youth and Family Support
Legal Services
P.O. Box 994
CIVIC SQUARE ACT 2608
Bahamas:
Bahamas hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:
- „the Ministry of Foreign Affairs
- Attention: Permanent Secretary
- East Hill Street
- PO Box No 3746
- NASSAU
- Bahamas“.
Belarus:
Die Republik Belarus erklärt, dass sie nur insoweit gebunden ist, die in Abs. 2 des Art. 26 dieses Übereinkommens erwähnten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder aus ihren Gerichtsverfahren ergeben, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 hat Belarus als zentrale Behörde bestimmt:
- Ministry of Justice of the Republic of Belarus
- International Cooperation Department
- ul. Kollektornaya 10
- 220004 MINSK
- Belarus
Bolivien:
Der Plurinationale Staat Bolivien geht davon aus, dass alle Bestimmungen in Bezug auf das Alter in diesem Übereinkommen dem bolivianischen Recht nicht entgegenstehen, das vorsieht, dass die Ausübung der Autorität der Mutter, des Vaters oder beider, und das Sorgerecht bis zum Alter von 18 Jahren gilt.
In Bezug auf Art. 24 des „Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ müssen ausländische Dokumente, die Rückgabeanträgen in englischer oder französischer Sprache beigefügt werden, auch eine spanische Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer enthalten.
In Bezug auf Art. 26 des „Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ ist der Plurinationale Staat Bolivien nicht verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands oder durch Gerichtsverfahren entstehen, es sei denn, diese Kosten können durch ein System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.
Boliven hat am 6. Oktober 2017 als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Foreign Affairs
Plaza Murillo c Ingavi esq. c. Junin
- La Paz, Bolivia.
Bosnien-Herzegowina
Bosnien und Herzegowina hat als zentrale Behörde gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt:
- „Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina
- Trg BiH 1
- 71000 SARAJEVO
- Bosnia and Herzegovina“.
Brasilien:
Vorbehalt zu Art. 24 (zulässig gemäß Art. 42), dass den Rechtsakten beigefügte ausländische Schriftstücke mit einer von einem beeideten Übersetzer angefertigten Übersetzung ins Portugiesische versehen sein müssen.
Brasilien hat als zentrale Behörde gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt:
- Autoridade Central Administrativa Federal – ACAF
- Secretaria de Direitos Humanos
- Presidência da República
- SCS, Quadra 9, Conjunto C, Edifício Parque Cidade Corporate
- Torre A, 10º Andar
- 70308-200, BRASILIA-DF
Bulgarien:
Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Bulgarien, dass es sich nicht verpflichtet, Kosten und Ausgaben zu übernehmen, die sich aus Gerichtsverfahren oder, soweit in Frage kommend, aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes ergeben sowie jene für die Rückgabe des Kindes.
Gemäß Art. 6 hat Bulgarien als zentrale Behörde bestimmt:
- „The Ministry of Justice
- 1, Slavyanska Street
- 1040 Sofia“
Bundesrepublik Deutschland:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:
Vorbehalt:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 26 Abs. 3, daß sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihre Vorschriften über die Prozeßkosten und Beratungshilfe gedeckt sind.
Erklärung:
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Ersuchen aus anderen Vertragsstaaten gemäß Artikel 24 Abs. 1 regelmäßig von einer deutschen Übersetzung begleitet sein werden.
Deutschland hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens die zentralen Behörden wie folgt bestimmt:
- Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- Bundesamt für Justiz
- Zentrale Behörde
- 53094 Bonn
- Deutschland
Chile:
Gemäß Art. 6 hat Chile als zentrale Behörde bestimmt:
- „la Corporación de Asistencia Judicial de la Región Metropolitana“.
China:
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben:
- 1. Gemäß Art. 42 erachtet sich die Sonderverwaltungsregion Hongkong nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
- 2. Gemäß Art. 6 bestimmt die Sonderverwaltungsregion Hongkong als zentrale Behörde:
- Secretary for Justice of the Hong Kong Special Administrative Region
- C/o. International Law Division
- (Mutual Legal Assistance Unit)
- Department of Justice
- 47/F, High Block
- Queensway Government Offices
- 66 Queensway
- Hong Kong, China
Auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat China als zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao „the Welfare Department of the Macao Special Administrative Region“ bestimmt.
Die Amtssprachen der Sonderverwaltungsregion Macao sind Chinesisch und Portugiesisch. Die Bearbeitung von Anträgen im Rahmen des Übereinkommens würde beschleunigt werden, wenn die Anträge und sonstigen Schriftstücke, welche an die zentrale Behörde der Sonderverwaltungsregion Macao gerichtet sind, mit einer Übersetzung ins Chinesische oder Portugiesische begleitet werden könnten.
Dänemark:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Dänemark nachstehende Erklärung abgegeben, daß
- 1. gemäß den Bestimmungen in Art. 39 Abs. 1 sich das Übereinkommen nicht auf die Gebiete der Färöer Inseln erstreckt;
- 2. gemäß den Bestimmungen in Art. 42 Abs. 1
- a) Dänemark gegen die Verwendung des Französischen in den seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch erhebt (hinsichtlich Art. 24, 2. Absatz) und
- b) es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind (hinsichtlich Art. 26, 3. Absatz);
Gemäß Art. 6 hat Dänemark ab 1. Dezember 2012 als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Social Affairs and Integration
Holmens Kanal 22
DK-1060 Copenhagen K.
Dominikanische Republik:
Die Dominikanische Republik hat am 2. September 2004 als zentrale Behörde bestimmt:
- The National Council for the Childhood and Adolescence (CONANI)
- Avenida Máximo Gómez No. 154, esq. Paraguay
- Ensanche la Fé
- Apartado Postal 2081
- SANTO DOMINGO, D.N.
- Dominican Republic
Ecuador:
Ecuador hat als zentrale Behörde ab 4. Dezember 2019 bestimmt:
- Dirección de Acceso a la Justicia, Protección y Reparación Integral
- Secretaria de Derechos Humanos
- Ministerio de Justicia, Derechos Humanos y Cultos
- Av. General Francisco Robles and Av. General Ulpiano Páez 10th floor
- Quito
- Ecuador
El Salvador:
- 1. Die Regierung der Republik El Salvador ist nicht gebunden, die sich aus Art. 26 Abs. 3 ergebenden Kosten zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind;
- 2. Die Regierung der Republik El Salvador legt Art. 3 gemäß dem innerstaatlichen Recht der Republik aus, dass das Alter der Volljährigkeit achtzehn Jahre beträgt;
- 3. (…)
- 4. Die Regierung der Republik El Salvador erklärt, dass alle an El Salvador übermittelten Schriftstücke im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens von einer amtlichen Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.
Gemäß Art. 6 bestimmt El Salvador folgende zentrale Behörden:
Procuradoría General de la República
9a Calle Pte. y 13 Avenida Norte
Torre PGR, Centro de Gobierno
SAN SALVADOR
El Salvador, C.A.
Instituto Salvadoreño para el Desarrollo Integral de la Niñez y la Adolescencia (ISNA)
Colonia Costa Rica Nos 2
Final Avenida Irazú, Calle Santa Marta
Municipio y Departamento de San Salvador
SAN SALVADOR, El Salvador, C.A.
Estland:
1. Gemäß Art.6 hat Estland als zentrale Behörde bestimmt:
- „The Ministry of Justice
- Tõnismägi 5 A
- 15191 TALLINN
- Estonia“
2. Gemäß Art. 42 und 24 Abs. 2 des Übereinkommens anerkennt Estland nur die englische Sprache in Bezug auf Anträge, Mitteilungen und sonstige Schriftstücke.
3. Gemäß Art. 42 und Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens anerkennt Estland keine Verpflichtungen hinsichtlich sich aus Art. 26 Abs. 2 ergebender Kosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, es sei denn, dass solche Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.
Finnland:
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat Finnland nachstehende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 42 und Art. 24 Abs. 2 nimmt Finnland die an seine zentrale Behörde übersandten Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke nur in englischer Sprache an.
Gemäß Art. 42 und Art. 26 Abs. 3 ist Finnland nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen; als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 Abs. l hat Finnland als zentrale Behörde bestimmt: Ministry of Justice, Eteläesplanadi 10, P.O.Box l, FIN-00131 HELSINKI, FINLAND, Tel. +358-0-18251, Telefax: + 358-0-1825224.
Frankreich:
Vorbehalte:
- – Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 behält sich Frankreich vor, nur in französischer Sprache abgefaßte oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitete Anträge entgegenzunehmen und eine Übersetzung in die französische Sprache von Mitteilungen und Schriftstücken zu verlangen, die der zentralen Behörde zugesandt werden.
- – Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Frankreich, daß es die Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das französische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Erklärungen:
- – Gemäß Art. 39 erklärt Frankreich, daß sich das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik erstreckt.
- – Gemäß Art. 6 Abs. 1 bestimmt Frankreich zur zentralen Behörde:
- Bureau de l’entraide civile et commerciale internationale (D3)
- Direction des Affaires Civiles et du Sceau
- Ministère de la Justice
- 12, Place Vendôme
- 75042 Paris Cedex 01 France“.
Georgien:
Gemäß Art. 6 hat Georgien als zentrale Behörde bestimmt:
- „the Ministry of Justice of Georgia
- The Chief of the Department of International Legal Relations
- 30, Rustaveli ave.
- Tibilisi, 380046
- Georgia“.
Griechenland:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 42:
- – daß es nur insoweit gebunden sein wird, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten sich auf Fälle unentgeltlich angebotener Verfahrenshilfe beziehen;
- – daß es die Verwendung der französischen Sprache in den seiner zentralen Behörde zugesandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken beeinsprucht.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde Griechenlands das Justizministerium (Direction de l'élaboration des lois, 4ème section) bestimmt.
Honduras:
Nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens.
Honduras hat am 13. Jänner 2012 als zentrale Behörde bestimmt:
- Dirección de Niñez, Adolescencia y Familia (DINAF)
- Programa de Migración y Sustracción Internacional de Niños, Niñas y Adolescentes
- Colonia Humuya
- Calle La Salud, No 1101 frente a puente desnivel de El Prado
- TEGUCIGALPA
- Honduras
Irland:
Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens:
- Department of Justice, Equality and Law Reform
- Bishop’s Square
- Redmond’s Hill
- Dublin 2
- Ireland
Island:
Gemäß Art. 42 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 erklärt Island in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 einen Vorbehalt und beeinsprucht die Verwendung des Französischen in Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken, die seiner zentralen Behörde zugesandt werden.
Gemäß Art. 42 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 erklärt Island einen Vorbehalt, dass es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens werden uneingeschränkt eingehalten.
Israel:
Israel hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß den Bestimmungen in Art. 26 und 42 erklärt der Staat Israel, daß er in Verfahren nach dem Übereinkommen nicht gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens:
- Ministry of Justice
- Office of the State Attorney
- Department of International Affairs
- 7 Mahal Street, Ma'alot Dafna
- PO Box 94123
- Jerusalem 97765 Israel
Italien:
Gemäß Art. 6 Abs. l hat Italien als zentrale Behörde bestimmt: Italian Ministry of Justice – Central Office for the justice of minors.
Jamaika:
Gemäß den Art. 26 und 42 des Übereinkommens erklärt Jamaika, dass es in Verfahren nach dem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beteiligung von Rechtsbeiständen oder Beratern oder aus Gerichtsverfahren ergeben, es sei denn, diese Kosten werden durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt.
Jamaika hat am 7. März 2023 als zentrale Behörde bestimmt:
- Child Protection and Family Services Agency
- Address: 48 Duke Street, Kingston.
Japan:
Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erhebt die Regierung Japans Einspruch gegen die Verwendung des Französischen in allen seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken.
Gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Japan, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn von Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Japan als zentrale Behörde bestimmt: Hague Convention Division, Consular Affairs Bureau, Ministry of Foreign Affairs, 100-8919 Kasumigaseki 2-2-1, Chiyoda-ku Tokyo, Japan.
Jugoslawien/BR:
- 1. The Ministry of Justice and Local Self-Government of the Republic of Serbia
- Department for International Legal Assistance
- 22 Nemanjina Street, Belgrade
- 2. Ministry of Justice of the Republic of Montenegro – Sector for Justice
- 3 Vuka Karadzica Street, Podgorica
Zusätzlich ist gemäß Art. 6 Abs. 2 die zentrale Behörde, an die Ersuchen um Weiterleitung an die zentrale Behörde in der Bundesrepublik Jugoslawien zu senden sind, das „Federal Ministry of Justice of the Federal Republic of Yugoslavia, Palata federacije, 2 Bulevar Lenjina Street, Belgrade“.
Kanada:
- – Gemäß Art. 40 hat Kanada notifiziert, daß sich das Übereinkommen auf die Provinzen Alberta, Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz-Edward-Insel, Quebec, Saskatchewan, die Nordwestterritorien und das Yukon-Territorium erstreckt.
Vorbehalte:
- – Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Kanada, daß es bei Anträgen hinsichtlich der Provinzen Alberta, Britisch-Kolumbien, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz-Edward-Insel, Quebec, Saskatchewan, der Nordwestterritorien und des Yukon-Territoriums die Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das System der Verfahrenshilfe der betreffenden Provinzen bzw. Territorien gedeckt sind. (Dieser Vorbehalt bezieht sich nicht auf die Provinz Manitoba.)
- – Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 sind Übersetzungen der Anträge, Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke in die französische Sprache erforderlich, wenn diese für die Provinz Quebec bestimmt sind und die Originalsprache weder französisch noch englisch ist.
Erklärungen:
- – Gemäß Art. 6 bestimmt Kanada folgende zentrale Behörden:
- The Minister of Justice and Attorney General of Canada,
- Domestic Legal Services,
- Department of External Affairs,
- Ottawa
- (Zentrale Behörde, an die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde gerichtet werden können.)
- Provinz Alberta:
- The Attorney General of Alberta,
- Edmonton
- Provinz Britisch-Kolumbien:
- The Attorney General of British Columbia,
- Vancouver
- Provinz Manitoba:
- The Attorney General of Manitoba,
- Winnipeg
- Provinz Neubraunschweig:
- The Attorney General of New Brunswick,
- Fredericton
- Provinz Neufundland:
- The Attorney General of Newfoundland,
- St. John`s
- Provinz Neuschottland:
- The Attorney General of Nova Scotia,
- Halifax
- Provinz Ontario:
- The Ministry of the Attorney General of Ontario,
- Toronto
- Provinz Prinz-Edward-Insel:
- The Department of Justice and Attorney General of Prince Edward Island,
- Charlottetown
- Provinz Québec:
- Le Ministere de la Justice du Québec,
- Sainte-Foy
- Provinz Saskatchewan:
- The Minister of Justice of Saskatchewan,
- Regina
- Nordwestterritorien:
- The Minister of Justice of the Northwest Territories,
- Yellowknife
- Yukon-Territorium:
- The Minister of Justice of the Yukon Territory,
- Whitehorse.
Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nunavut ausgedehnt, nachstehenden Vorbehalt abgegeben und erklärt, dass das Übereinkommen nunmehr auf alle Hoheitsgebiete Kanadas ausgedehnt ist:
Vorbehalt:
Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Kanada, dass es bei Anträgen hinsichtlich Nunavut die Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das System der Verfahrenshilfe von Nunavut gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 hat Kanada als zentrale Behörde für Nunavut bestimmt:
- Minister of Justice and Attorney General for Nunavut
- P.O.BOX 2410
- Iqaluit, Nunavut
- XOA OHO
Kasachstan:
Gemäß Art. 42 erklärt die Republik Kasachstan, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Zentrale Behörde:
The Ministry of Education and Science of the Republic of Kazakhstan
(Ministerium für Bildung und Wissenschaft)
Children Rights Committee
Address: 8, Mangilik Yel avenue
010000 Astana
Kazakhstan
Kolumbien:
Gemäß Art. 6 hat Kolumbien als zentrale Behörde bestimmt:
- Instituto Colombiano de Bienestar Familiar, Avenida Carrera 68 – 64C- 75 Bogotá, Colombia.
Republik Korea:
- 1. Gemäß Art. 42 und 24 des Übereinkommens lehnt die Republik Korea die Verwendung der französischen Sprache in Anträgen, Mitteilungen oder anderen Schriftstücken, die ihrer zentralen Behörde zugesandt werden, ab.
- 2. Gemäß Art. 42 und 26 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice (Ministerium für Justiz)
Government Complex
Gwanmoonro 47
Gwacheon City, Gyeonggi-Do
427-720 Republic of Korea
Kroatien:
Gemäß Art. 6 Abs. l hat Kroatien als zentrale Behörde bestimmt:
- Ministry of Labour, Pension System, Family and Social Policy
- Ulica grada Vukovara 78
- 10 000 Zagreb
Lettland:
Gemäß Art. 42 und 24 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Lettland, dass es nur die Verwendung des Englischen in einem Antrag, in einer Mitteilung oder in sonstigen an ihre zentrale Behörde zugesandte Schriftstücke anerkennt.
Gemäß Art. 6 hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:
- Ministry of Justice
- Children Affairs Cooperation Division
- Brivibas Blvd. 36
- Riga, LV-1536
Litauen:
1. Gemäß Art. 42 und Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens stimmt Litauen nur der Verwendung der englischen Sprache für die seiner zentralen Behörde zugesandten Anträge, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen zu.
2. Gemäß Art. 42 und Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens wird sich Litauen nicht verpflichten, die in Art. 26 Abs. 2 erwähnte Verfahrenskosten oder Kosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern entstehen, zu übernehmen, es sei denn, dass solche Kosten durch das System der Verfahrenshilfe und -beratung Litauens gedeckt sind.
Litauen hat als zentrale Behörde bestimmt:
- State Child Rights Protection and Adoption Service
- Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania
- Sodu Street 15
- LT-03211 VILNIUS
- Lithuania
Luxemburg:
Vorbehalte:
Luxemburg erklärt, daß es nur insoweit gebunden ist, Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2, das heißt Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese Kosten durch das luxemburgische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Erklärung:
Gemäß Art. 6 wird der „Procureur Général d`Etat“ zur zentralen Behörde bestimmt.
Malta:
Malta hat am 12. Oktober 2001 als zentrale Behörde bestimmt:
- „Director
- Department of Family Welfare
- Social Work Centre
- St. Joseph High Road
- Santa Venera, MALTA“
Marokko:
Gemäß Art. 6 hat Marokko als zentrale Behörde bestimmt:
Ministère de la justice et des libertés (Ministerium für Justiz und bürgerliche Freiheiten), Direction des Affaires Civiles, Service de l'entraide judiciaire en matière civile, Place de la Mamounia, 10 000 Rabat, Maroc.
Mauritius:
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Mauritius nachstehenden Vorbehalt erklärt:
- Die Republik Mauritius erklärt, dass sie sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Art. 26 Abs. 2 verwiesen wird, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, zu übernehmen, mit Ausnahme insoweit, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Mauritius als zentrale Behörde bestimmt:
- „The Permanent Secretary
- Ministry of Women’s Rights, Child Development and Family Welfare
- Remy Ollier Street
- PORT LOUIS
- Mauritius“.
Mazedonien (Nordmazedonien):
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bestimmt:
- Ministry of Labour and Social Policy
- Rue Dame Gruev No. 14
- 1000 Skopje
- Republic of Macedonia.
Mexiko:
Gemäß Art. 6 hat Mexiko als zentrale Behörde bestimmt:
- Department of Legal Adviser
- Ministry of Foreign Affaires
- Homero 213, Piso 17
- Col. Chapultepec Morales
- 11570 Mexico, D.F
- Mexico
Moldau:
Gemäß Art. 42 und Art. 26 Abs. 3 erklärt Moldau, dass es die Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das nationale System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Monaco:
Gemäß Art. 26 Abs. 3 erklärt das Fürstentum Monaco, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Monaco hat seine zentrale Behörde bestimmt:
- Direction des Services Judiciaires
- Palais de Justice
- 5, Rue Colonel Bellando de Castro
- 98000 Monaco
Montenegro:
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Montenegro als zentrale Behörde bestimmt:
- – „the Ministry of Justice of the Republic of Montenegro, Vuka Karadžica br. 3, 81000 Podgorica“.
Neuseeland:
Gemäß Art. 24 und An. 42 erklärt Neuseeland, daß jeder an seine zentrale Behörde übermittelter Antrag, jede Mitteilung oder sonstiges Schriftstück entweder in englischer Sprache oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein sollte.
Gemäß Art. 26 und Art. 42 erklärt Neuseeland, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 hat Neuseeland als zentrale Behörde bestimmt:
The Secretary Department of Justice, PO Box 180, Wellington, New Zealand, Telefon: (4) 725 980, Fax: (4) 732 362.
Sprache der Mitteilung: Englisch
Niederlande:
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde haben die Niederlande nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Das Königreich der Niederlande verpflichtet sich nur insoweit, die im Sinne des Art. 26, 2. Absatz, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsbeistandes oder einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und Beistand gedeckt sind.
Das Königreich der Niederlande ist für Curaçao nicht verpflichtet, die in Art. 26 Abs. 2 des in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 genannten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, es sei denn, diese Kosten können durch sein System der Prozesskosten- und Verfahrenshilfe gedeckt werden.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
Für den europäischen Teil des Königreichs:
Ministry of Security and Justice (Ministerie van Veiligheid en Justitie)
Legal Affairs Support Unit
Directorate-General for Youth and Implementation of Sanctions
Postbus 20301
2500 EH THE HAGUE
Netherlands
Für den karibischen Teil des Königreichs:
Guardianship Council (Voogdijraad)
Rijksdienst Caribisch Nederland
Kaya Internashonal z/n
Postbus 357
Kralendijk
Bonaire
Zentrale Behörde für Curaçao:
Guardianship Council (Voogdijraad)
Waaigat 1
Curaçao
Norwegen:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Norwegen nachstehenden Vorbehalt erklärt:
1. Gemäß Art. 24 und 42 behält sich Norwegen vor, Anträge, Mitteilungen oder sonstige an die zentrale Behörde zugesandte Schriftstücke in französischer Sprache nicht anzunehmen.
2. Gemäß Art. 26 und 42 erklärt Norwegen, daß es nur insoweit gebunden ist, Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese durch das Gesetz vom 13. Juni 1980 betreffend Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Norwegen hat als zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens das
Norwegian Directorate for Children, Youth and Family Affairs
bestimmt.
Panama:
(…)
Ebenfalls erklärt die Republik Panama, dass sie nicht gebunden ist, die sich gemäß Art. 26 Abs. 1 des Übereinkommens aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 bestimmt Panama als zentrale Behörde:
Dirección de Asuntos Jurídicos Internacionales y Tratados, Ministerio de Relaciones Exteriores, San Felipe, 3rd Street, Palacio Bolivar, Panama city.
Peru:
Zentrale Behörde:
Ministerio de la Mujer y Poblaciones vulnerables (Ministerium für Frauen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen)
Dirección General de Niñas, Niños y Adolescentes
Jirón Camaná Nº 616, Piso 7, Cercado de Lima
LIMA
Peru
Philippinen:
Zu Art. 24 des Übereinkommens:
Die Regierung der Republik der Philippinen erklärt gemäß Art. 24 und Art. 42 des Übereinkommens, dass alle an ihre Zentralbehörde gesendeten Anträge, Mitteilungen oder sonstigen Dokumente in englischer Sprache oder in der Originalsprache zusammen mit einer Übersetzung in englischer Sprache verfasst sein müssen.
Zu Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens:
Die Regierung der Republik der Philippinen erklärt gemäß Art. 26 Abs. 3 und Art. 42 des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Kosten oder Ausgaben zu übernehmen, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Bemühungen zur Rückführung von Kindern aus der Republik der Philippinen gemäß dem Übereinkommen ergeben, es sei denn, diese Kosten oder Ausgaben können durch ein System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.
Zu Art. 6 des Übereinkommens:
[…] dass für die Zwecke des Übereinkommens das philippinische Justizministerium, Büro des Obersten Staatsrats (juristisches Personal), die philippinische Zentralbehörde ist.
Polen:
Gemäß Art. 42 erklärt Polen nach Art. 26 Abs. 3, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des vorangehenden Absatzes zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Portugal:
Erklärung:
Gemäß Art. 6 bestimmt Portugal als zentrale Behörde:
- Direcção-Geral de Reinserção Social
- (Directorate-General of Social Reintegration)
- Avenida Almirante Reis, 72
- 1150-020 Lisboa
Portugal hat am 9. Dezember 1998 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.
Portugal hat am 28. Juni 1999 gemäß Art. 6 Abs. 1 die zentrale Behörde, welche in Macao die durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, wie folgt bestimmt:
- Instituto de Acção Social de Macau
- Estrada do Cemitério, no. 6
- Macau
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Rumänien:
Gemäß Art. 6 Abs. l hat Rumänien das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde bestimmt.
Russische Föderation:
Gemäß Art. 42 des Übereinkommens sieht sich die Russische Föderation an die Verpflichtung, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten, wie sie in Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehen sind, zu übernehmen, nur insoweit gebunden, als diese durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Weiters hat die Russische Föderation gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:
The Ministry of Education and Science of the Russian Federation (Ministerium für Bildung und Wissenschaft), Department for children’s rights protection state policy, Lyusinovskaya street, 51, Moscow, Russia, 117997.
Nach Mitteilung des Depositars hat die Russische Föderation am 19. Juli 2016 eine Erklärung betreffend die seinerzeitige durch die Ukraine getätigte Erklärung vom 16. Oktober 2015 abgegeben. Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar.
San Marino:
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat San Marino nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt San Marino, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Art. 26 Abs. 2 verwiesen wird, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, zu übernehmen, mit Ausnahme insoweit, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens bestimmt San Marino als zentrale Behörde:
„Tribunale Unico (Single Court)
via 28 Luglio, 38
47893 BORGO MAGGIORE
San Marino“.
Schweden:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten als zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens bestimmt und den nachstehenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß den Artikeln 26 und 42 erklärt Schweden, daß es nur insoweit gebunden ist, die in Art. 26 Abs. 2 vorgesehenen Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese Kosten durch das in Schweden bestehende System der Verfahrenshilfe gedeckt sind“.
Schweiz:
Gemäß Art. 6 bestimmt die Schweiz als zentrale Behörde:
- „Bundesamt für Justiz (Office Fédéral de Justice), Bern“
Serbien:
Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.
Serbien hat gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Justice of the Republic of Serbia
Nemanjina 22-26
Belgrade
Seychellen:
Gemäß Art. 6 bestimmen die Seychellen zur zentralen Behörde:
Director of Social Services, Ministry of Health and Social Development (Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung), P.O. Box 190 Victoria, Mahé, Seychelles.
Singapur:
1. Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 24 Abs. 2 bringt die Republik Singapur den Vorbehalt ein, dass:
Alle Anträge, Mitteilungen und andere Schriftstücke, die der zentralen Behörde von Singapur zugesandt werden, müssen von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein, sofern sie in einer anderen Sprache als Englisch sind.
2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 26 Abs. 3 bringt die Republik Singapur den Vorbehalt ein, dass:
Sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 bestimmt Singapur zur zentralen Behörde:
Rehabilitation and Protection Group, Ministry of Social and Family Development (Ministerium für Soziales und Familienentwicklung), 512 Thomson Road #08-00 MSF Building, Singapore 298136.
Slowakei:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Die Slowakei macht von der Möglichkeit Gebrauch, einen Vorbehalt nach Art. 42 des Übereinkommens abzugeben und erklärt gemäß Art. 26 Abs. 3, dass sie sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 hat die Slowakei als zentrale Behörde bestimmt:
- The Centre for International Legal Protection of Children and Youth in Bratislava
Slowenien:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 hat Slowenien ab 21. Dezember 2012 als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Labour, Family and Social Affairs
Directorate of Family
Kotnikova 28
1000 Ljubljana.
Sprachen der Mitteilung: Englisch, Kroatisch.
Spanien:
Gemäß Art. 6 bestimmt Spanien als zentrale Behörde:
- Dirección General de Cooperación Jurídica Internacional
- Ministerio de Justicia
- C/ San Bernardo, 62
- 28015 Madrid
- Spain
Südafrika:
- a) Die Verwendung des Französischen in Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken, die seiner zentralen Behörde gemäß Art. 24 zugesandt werden, wird beeinsprucht; solche Schriftstücke werden in Französisch nicht angenommen.
- b) Südafrika ist nicht gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, außer jenen Kosten, die durch das System der Verfahrenshilfe gemäß dem Legal Aid Act, 1969 (Act. No. 22 von 1969) gedeckt sind.
Tschechische Republik:
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Art. 42 des Übereinkommens den Vorbehalt erklärt, daß sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Die Tschechische Republik hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens die zentralen Behörden wie folgt bestimmt:
- Central Agency for International Legal Protection of Youth
- Benešova 22
- 602 00 Brno.
Tunesien:
Vorbehalte:
Erstens ist gemäß den Bestimmungen von Art. 24 des Übereinkommens Anträgen, Mitteilungen oder anderen Dokumenten, die an die tunesische Zentralbehörde gesendet werden, gegebenenfalls eine Übersetzung ins Arabische beizufügen. Wenn eine Übersetzung ins Arabische nicht möglich ist, müssen die Dokumente ins Französische übersetzt werden.
Zweitens ist die Republik Tunesien gemäß den Bestimmungen von Art. 26 des Übereinkommens nicht verpflichtet, die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Kosten zu übernehmen, es sei denn, diese Kosten können durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.
Tunesien hat am 23. Februar 2018 als zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens das tunesische Justizministerium bestimmt.
Türkei:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Art. 26 Abs. 3 erachtet sich die Türkei nicht gebunden, Verfahrenskosten und Kosten zu übernehmen, die gegebenenfalls durch die Beigebung eines Rechtsanwalts und durch die Rückgabe des Kindes entstehen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens hat die Türkei als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Justice
General Directorate of International Law and Foreign Relations
Mustafa Kemal Mah. 2151.Cad No:34/A
Sögütözü
ANKARA
Ukraine:
Gemäß Art. 6 hat die Ukraine als zentrale Behörde bestimmt:
- Ministry of Justice of Ukraine
- Directorate for International Law
- Department on International Legal Assistance
- Division on International Legal Assistance in Civil Matters
- Postal address: 13, Horodetskoho Street
- KYIV 01001
- UKRAINE
Ungarn:
Gemäß Art. 6 Abs. l hat Ungarn als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Public Administration and Justice
Department of Justice Cooperation and Private International Law
P.O. Box 2
1357 Budapest
Kossuth tér 2-4.
1055 BUDAPEST
Uruguay:
Gemäß Art. 6 hat Uruguay als zentrale Behörde bestimmt:
Ministerio de Educación y Cultura, Autoridad Central de Cooperación Jurídica Internacional, Reconquista 535, Piso 5º, Montevideo.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan ist nicht daran gebunden, die in Abs. 2 des Art. 26 erwähnten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder aus Gerichtsverfahren ergeben.
Zentrale Behörde gemäß Art. 6:
- Ministry of Justice of the Republic of Uzbekistan
- International Legal Department
- 5, Sailgoh Street
- TASHKENT 700047
- Uzbekistan
Venezuela:
Venezuela hat nachstehende Vorbehalte erklärt:
Alle Mitteilungen an die zentrale Behörde sollten in spanischer Sprache abgefaßt sein.
Venezuela ist nicht gebunden, irgendwelche Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 3 zu übernehmen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs“ als zentrale Behörde bestimmt.
Vereinigte Staaten:
Vorbehalte:
- – Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 behalten sich die Vereinigten Staaten vor, daß alle Anträge, Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke der zentralen Behörde mit Übersetzungen in die englische Sprache zuzusenden sind.
- – Gemäß Art. 26 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten, daß sie nur insoweit gebunden sind, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus gerichtlichen oder sonstigen Verfahren zur Rückführung von Kindern aus den Vereinigten Staaten ergebenden Kosten oder Auslagen zu übernehmen, als diese Kosten oder Auslagen durch ein Verfahrenshilfeprogramm gedeckt sind.
Gemäß Art. 6 bestimmen die Vereinigten Staaten zur zentralen Behörde:
- Office of Children's Issues (CA/OCS/CI)
- U.S. Department of State, SA-29
- 2100 Pennsylvania Ave. NW, 4th Floor
- WASHINGTON, DC 20037
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalte:
- – Gemäß Art. 42 erklärt das Vereinigte Königreich, daß es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Erklärungen:
- – Gemäß Art. 39 erklärt das Vereinigte Königreich, daß sich das Übereinkommen nur auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erstreckt.
Das Vereinigte Königreich hat am 28. Juni 1991 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat am 10. Juni 1997 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens am 26. März 1998 auf die Falklandinseln und am 8. Mai 1998 auf die Caymaninseln ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat am 10. Dezember 1998 den Geltungsbereich auf Montserrat und auf Bermuda ausgedehnt.
In Übereinstimmung mit Art. 39 Abs. 1 teilte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland am 19. Dezember 2005 die Ausdehnung des Übereinkommens auf Jersey mit. In Übereinstimmung mit Art. 43 Abs. 2 ist das Übereinkommen für Jersey am 1. März 2006 in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat am 13. Juni 2007 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. September 2007 auf Anguilla ausgedehnt.
- – Gemäß Art. 6 bestimmt das Vereinigte Königreich folgende zentrale Behörden:
- The Lord Chancellor,
- the Lord Chancellor`s Department,
- Trevelyan House,
- 30 Great Peter Street,
- London SW1P2BY
- (Zentrale Behörde, an die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde gerichtet werden können.)
Für England und Wales:
The International Child Abduction and Contact Unit (ICACU)
Official Solicitor and Public Trustee
4th Floor
81 Chancery Lane
LONDON WC2A 1DD
United Kingdom
Für Nordirland:
Northern Ireland Courts & Tribunals Service
Civil Policy & Tribunal Reform Division
3rd Floor Laganside House
23-27 Oxford Street
BELFAST BT1 3LA
Northern Ireland
United Kingdom
Für Schottland:
Scottish Government
EU & International Law Branch
2W St. Andrew's House
EDINBURGH EH1 3DG
Scotland, United Kingdom
Für die Insel Man:
Attorney General's Chambers
3rd Floor, St Mary's Court
Hill Street
Douglas
Isle of Man IM1 1EU
British Isles
Für die Falklandinseln:
The Governor
Government House
STANLEY
Falkland Islands
Für die Cayman-Inseln:
Honourable Attorney General
Attorney General's Chambers – Government Administration Building
Elgin Avenue
George Town – Grand Cayman
Cayman Islands (ky)
Für Montserrat:
Attorney General's Chambers
Government of Montserrat
P.O. Box 129
Valley View
Montserrat
Für Bermuda:
The Attorney General
Attorney General's Chambers
Global House
43 Church Street
HAMILTON HM12
Bermuda
Für Jersey:
HM Attorney General
Law Offices Department
Morier House
St Helier
Jersey
JE1 1DD
Für Anguilla:
Attorney-General's Chambers
PO Box 60
The Valley
Anguilla
British West Indies
Zypern:
Gemäß Art. 6 hat Zypern als zentrale Behörde bestimmt:
- „The Minister of Justice and Public Order
- 12 Helioupoleos Street
- Nicosia, Cyprus“.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –
in der festen Überzeugung, daß das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist;
in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind zu gewährleisten –
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Anmerkung
siehe Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 513/1988
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
10002877
Dokumentnummer
NOR40259720
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