46. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts des Plurinationalen Staats Bolivien und des Beitritts Jamaikas zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
46.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts des Plurinationalen Staats Bolivien und des Beitritts Jamaikas zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Declaration
The Republic of Austria declares that it accepts the accession of the following States to the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction of 25 October 1980, in accordance with the referred Decisions of the Council of the European Union (EU):
- — Plurinational State of Bolivia in accordance with Council Decision (EU) 2021/2207;
- — Jamaica in accordance with Council Decision (EU) 2021/2206.
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen des Rats der Europäischen Union (EU) anzunehmen:
- — Plurinationaler Staat Bolivien gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2207 des Rates;
- — Jamaika gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2206 des Rates.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeerklärung wurde am 30. Jänner 2023 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 38 im Verhältnis zu Bolivien und Jamaika mit 1. April 2023 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bolivien:
Der Plurinationale Staat Bolivien geht davon aus, dass alle Bestimmungen in Bezug auf das Alter in diesem Übereinkommen dem bolivianischen Recht nicht entgegenstehen, das vorsieht, dass die Ausübung der Autorität der Mutter, des Vaters oder beider, und das Sorgerecht bis zum Alter von 18 Jahren gilt.
In Bezug auf Art. 24 des „Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ müssen ausländische Dokumente, die Rückgabeanträgen in englischer oder französischer Sprache beigefügt werden, auch eine spanische Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer enthalten.
In Bezug auf Art. 26 des „Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ ist der Plurinationale Staat Bolivien nicht verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands oder durch Gerichtsverfahren entstehen, es sei denn, diese Kosten können durch ein System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.
Boliven hat am 6. Oktober 2017 als zentrale Behörde bestimmt:
- Ministry of Foreign Affairs
Plaza Murillo c Ingavi esq. c. Junin
- Plaza Murillo c Ingavi esq. c. Junin
La Paz, Bolivia.
- La Paz, Bolivia.
Jamaika:
Gemäß den Art. 26 und 42 des Übereinkommens erklärt Jamaika, dass es in Verfahren nach dem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beteiligung von Rechtsbeiständen oder Beratern oder aus Gerichtsverfahren ergeben, es sei denn, diese Kosten werden durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt.
Jamaika hat am 7. März 2023 als zentrale Behörde bestimmt:
- Child Protection and Family Services Agency
Address: 48 Duke Street, Kingston.
- Address: 48 Duke Street, Kingston.
Nehammer
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