vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 40/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

40. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik Mauritius zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
(NR: GP XXIV RV 877 AB 1018 S. 86. BR: AB 8436 S. 791.)

40. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik Mauritius zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik Mauritius zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Declaration

With reference to Art. 38 para. 4 of the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction the Republic of Austria declares its acceptance of the accession of the Republic of Mauritius.

(Übersetzung)

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 84/2009. erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik Mauritius.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeerklärung wurde am 21. Jänner 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 38 im Verhältnis zu Mauritius mit 1. April 2011 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Mauritius nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Mauritius erklärt, dass sie sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Art. 26 Abs. 2 verwiesen wird, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, zu übernehmen, mit Ausnahme insoweit, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Mauritius als zentrale Behörde bestimmt:

  1. „The Permanent Secretary
  2. Ministry of Women's Rights, Child Development and Family Welfare
  3. Remy Ollier Street
  4. PORT LOUIS

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)