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BGBl III 202/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

202. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben die Niederlande am 27. November 2023 den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 116/2021) auf Curaçao ausgedehnt und dabei folgenden Vorbehalt angebracht:

„Das Königreich der Niederlande ist für Curaçao nicht verpflichtet, die in Art. 26 Abs. 2 des in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 genannten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, es sei denn, diese Kosten können durch sein System der Prozesskosten- und Verfahrenshilfe gedeckt werden.“

Zentrale Behörde für Curaçao:

  1. Guardianship Council (Voogdijraad)

    Waaigat 1

  2. Waaigat 1

    Curaçao

  3. Curaçao

Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird für Curaçao mit 1. Februar 2024 wirksam.

Die Ukraine hat am 9. März 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.11 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar.

Edtstadler

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