§ 51.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders
- 1. der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,
- 2. die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,
- 3. der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),
- 4. der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft,
- 5. der § 14 der Entmündigungsordnung,
- 6. der § 49 des Schauspielergesetzes,
- 7. der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1940 über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
- 8. die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz,
- 9. der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950.
- 1. im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“,
- 2. im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen, „
- 3. im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen, „
- 4. im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031337
alte Dokumentnummer
N2197817164R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)