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§ 6 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6.

Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031292

alte Dokumentnummer

N2197817119R

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