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§ 10 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Personalstatut einer juristischen Person

§ 10.

Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

Schlagworte

Sitztheorie

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031296

alte Dokumentnummer

N2197817123R

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