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§ 12 TEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Internationales Privatrecht: § 14 IPRG, BGBl. Nr. 304/1978.

Abschnitt II.

Inländische Gerichtsbarkeit

§ 12.

Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn

  1. 1. er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder
  2. 2. er Vermögen im Inland hat oder
  3. 3. die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder
  4. 4. der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.

Internationales Privatrecht: § 14 IPRG, BGBl. Nr. 304/1978.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025201

alte Dokumentnummer

N2195118260R

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