Artikel 1
Dieses Übereinkommen bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht, unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird.
Unter Straßenverkehrsunfall im Sinne dieses Übereinkommens ist jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände oder auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Anzahl befugter Personen zugänglichem Gelände zusammenhängt.
Zur Frage, ob die Kollisionsnormen des Übereinkommens zwingend sind oder von den Parteien kraft Rechtswahl ausgeschlossen werden können, nimmt das Übereinkommen nicht ausdrücklich Stellung.
Schlagworte
Kollisionsrecht, Kraftfahrzeug, Deliktshaftung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
10002339
Dokumentnummer
NOR12030203
alte Dokumentnummer
N2197515536R
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