§ 0
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1980 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 194/2017
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
27.01.1980
Unterzeichnungsdatum
23.05.1969
Index
19/15 Vertragsrecht
Langtitel
(Übersetzung)
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
StF: BGBl. Nr. 40/1980 (NR: GP XIV RV 983 AB 1239 S. 123 . BR: AB 2018 S. 385 .)
Änderung
BGBl. Nr. 414/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 5/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 243/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 165/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 147/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 75/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 207/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 97/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 24/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 64/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 194/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 175/2020 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Österreich III 194/2017 *Ägypten 414/1985 *Albanien III 97/2005 *Algerien 243/1990 *Andorra III 97/2005 *Argentinien 40/1980, 5/1987 *Armenien III 24/2008 *Aserbaidschan III 175/2020 *Australien 40/1980 *Barbados 40/1980 *Belarus 5/1987 *Belgien 165/1994 *Benin III 194/2017 *Bosnien-Herzegowina 165/1994 *Brasilien III 64/2013 *Bulgarien 243/1990, 147/1996 *Burkina Faso III 24/2008 *Chile 414/1985 *China III 75/1999 *Costa Rica III 75/1999 *Dänemark 40/1980, 5/1987 *Deutschland/BRD 243/1990 *Deutschland/DDR 243/1990 *Dominikanische R III 64/2013 *Ecuador III 97/2005 *Estland 165/1994 *Finnland 40/1980, 5/1987, III 97/2005 *Gabun III 97/2005 *Georgien 147/1996 *Griechenland 40/1980 *Guatemala III 207/1999, III 24/2008 *Guinea III 24/2008 *Guyana III 24/2008 *Haiti 414/1985 *Heiliger Stuhl 40/1980 *Honduras 40/1980 *Irland III 24/2008 *Italien 40/1980 *Jamaika 40/1980 *Japan 414/1985 *Jugoslawien 40/1980 *Kamerun 165/1994 *Kanada 40/1980, 5/1987 *Kasachstan 147/1996 *Kirgisistan III 207/1999 *Kiribati III 24/2008 *Kolumbien 414/1985 *Kongo 414/1985 *Kongo/DR 40/1980 *Korea/R 40/1980 *Kroatien 165/1994 *Kuba III 75/1999 *Kuwait 40/1980 *Laos III 75/1999 *Lesotho 40/1980 *Lettland 165/1994 *Liberia 5/1987 *Libyen III 64/2013 *Liechtenstein 165/1994 *Litauen 165/1994 *Luxemburg III 97/2005 *Malawi 414/1985 *Malaysia 147/1996 *Malediven III 24/2008 *Mali III 207/1999 *Malta III 64/2013 *Marokko 40/1980, 5/1987 *Mauritius 40/1980 *Mexiko 40/1980 *Moldau 165/1994 *Mongolei 243/1990, 165/1994 *Montenegro III 24/2008 *Mosambik III 97/2005 *Myanmar III 75/1999 *Nauru 40/1980 *Neuseeland 40/1980, 5/1987 *Niederlande 414/1985 *Niger 40/1980 *Nigeria 40/1980 *Nordmazedonien III 207/1999 *Oman 165/1994 *Palästina III 194/2017 *Panama 414/1985 *Paraguay 40/1980 *Peru III 97/2005 *Philippinen 40/1980 *Polen 165/1994 *Portugal III 97/2005 *Ruanda 414/1985 *Salomonen 243/1990 *Saudi-Arabien III 97/2005 *Schweden 40/1980, 5/1987 *Schweiz 165/1994 *Senegal III 75/1999 *Serbien-Montenegro III 97/2005 *Slowakei 165/1994 *Slowenien 165/1994 *Spanien 40/1980 *St. Vincent/Grenadinen III 207/1999 *Sudan 165/1994 *Suriname 165/1994 *Syrien 40/1980, 5/1987 *Tadschikistan III 75/1999 *Tansania 40/1980, 5/1987 *Timor-Leste III 64/2013 *Togo 40/1980 *Tschechische R 165/1994 *Tschechoslowakei 243/1990, 165/1994 *Tunesien 40/1980, 5/1987 *Turkmenistan 147/1996 *UdSSR 5/1987 *Ukraine 5/1987 *Ungarn 243/1990 *Uruguay 414/1985 *Usbekistan 147/1996 *Vereinigtes Königreich 40/1980, 5/1987 *Vietnam III 97/2005 *Zentralafrikanische R 40/1980 *Zypern 40/1980
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 30. April 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 84 Abs. 1 am 27. Jänner 1980 für Österreich und folgende weitere Staaten in Kraft:
Argentinien, Australien, Barbados, Dänemark, Finnland, Griechenland, Heiliger Stuhl, Honduras, Italien, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kuwait, Lesotho, Marokko, Mauritius, Mexiko, Nauru, Neuseeland, Niger, Nigeria, Paraguay, Philippinen, Republik Korea, Schweden, Spanien, Syrien, Tansania, Togo, Tunesien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Österreich hat gegen die Vorbehalte Guatemalas am 16. September 1998 einen Einspruch1 erhoben.
Der von Österreich fristgerecht eingebrachte Einspruch1 gegen den Vorbehalt Perus wurde vom Depositär am 14. November 2001 verspätet registriert.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
________________________
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXIII.1 ]:
Brasilien
ÄGYPTEN
„Die Arabische Republik Ägypten betrachtet sich an Teil V des Übereinkommens gegenüber Staaten nicht gebunden, die Vorbehalte bezüglich der in Artikel 66 und im Anhang zu dem Übereinkommen festgelegten Verfahren zur gerichtlichen und verpflichtenden schiedsgerichtlichen Beilegung eingelegt haben, und weist Vorbehalte gegen die Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens zurück.“
ALGERIEN
„Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien stellt in Erwägung, daß hinsichtlich der in Art. 66 (a) angeführten Streitigkeit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes auf Ersuchen bloß einer der Streitparteien nicht gegeben ist.
Sie erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den genannten Hof erforderlich ist.“
ARGENTINIEN
„Argentinien betrachtet die in Artikel 45 (b) enthaltene Bestimmung als nicht anwendbar, da diese Bestimmung einen im voraus erfolgenden Verzicht auf Rechte vorsieht.
Argentinien stimmt dem Gedanken nicht zu, daß eine, von den Parteien nicht vorausgesehene, grundlegende Änderung der Umstände gegenüber den zur Zeit des Abschlusses eines Vertrages gegebenen, als Grund für die Beendigung des Vertrages oder einen Rücktritt geltend gemacht werden kann.
Außerdem erklärt Argentinien, daß es Einwand gegen erklärte oder zukünftige Vorbehalte hinsichtlich von Art. 62 Abs. 2 (a) erhebt.
Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gebiete, deren Souveränität Gegenstand einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten ist, seien es Vertragsstaaten oder nicht, kann nicht in einer Weise aufgefaßt werden, als bedeute sie eine Änderung, einen Verzicht auf oder die Aufgabe eines vorher von einem von ihnen eingenommenen Standpunkts.“
ARMENIEN
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Armenien folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Republik Armenien erachtet sich nicht an Art. 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge gebunden und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über Anwendung oder Auslegung aller Artikel des Teiles V des Übereinkommens, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder der Schlichtungskommission zur Prüfung unterbreitet werden, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.
BELGIEN
Nachdem keine Vertragspartei Einspruch erhoben hat, wurde nachstehender, von Belgien am 18. Februar 1993 abgegebener Vorbehalt mit 21. Juni 1993 angenommen:
Der belgische Staat erachtet sich nicht an die Artikeln 53 und 64 hinsichtlich irgendeiner Partei, die betreffend Art. 66 lit. a einen Vorbehalt erklärt, gebunden, wenn sie gegen das durch diesen Artikel bestimmte Beilegungsverfahren Einspruch erhebt.
BULGARIEN
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 147/1996)
CHILE
„1. Die Republik Chile bekennt sich zum allgemeinen Grundsatz der Unveränderlichkeit von Verträgen, unbeschadet des Rechtes von Staaten, insbesondere Regeln festzusetzen, die diesen Grundsatz abändern, und legt aus diesem Grunde einen Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen von Artikel 62 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens ein, die sie auf Chile für nicht anwendbar erachtet.
2. Die Republik Chile erhebt Einwand gegen Vorbehalte, die bezüglich Artikel 62 Abs. 2 des Übereinkommens gemacht worden sind oder in Zukunft gemacht werden.“
CHINA
Vorbehalt zu Art. 66.
COSTA RICA
1. Hinsichtlich Art. 11 und 12 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die costaricanische Verfassungsrechtsordnung keine nicht der Ratifikation durch die Gesetzgebende Versammlung unterliegende Form der Zustimmung gestattet.
2. Hinsichtlich Art. 25 erklärt Costa Rica den Vorbehalt, daß die politische Verfassung von Costa Rica die vorläufige Anwendung von Verträgen nicht gestattet.
3. Costa Rica legt Art. 27 dahingehend aus, daß er sich auf sekundäres Recht und nicht auf die Bestimmungen der politischen Verfassung bezieht.
4. Costa Rica legt Art. 38 dahingehend aus, daß kein Satz des Völkergewohnheitsrechts den Vorrang gegenüber irgendeiner Bestimmung des Interamerikanischen Systems hat, zu dem seiner Auffassung nach dieses Übereinkommen supplementär ist.
DÄNEMARK
„Dänemark betrachtet sich gegenüber jedem Staat, der, zur Gänze oder teilweise, einen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 66 des Übereinkommens betreffend die obligatorische Beilegung bestimmter Streitigkeiten erklärt, als nicht gebunden durch jene Bestimmungen des Teils V des Übereinkommens, denenzufolge die in Artikel 66 vorgesehenen Beilegungsverfahren im Falle von Vorbehalten seitens anderer Staaten nicht anzuwenden sind.“
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
„1. Die Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie bei anderen Gelegenheiten wiederholt klargestellt hat, die Artikel 53 und 64 einerseits und der Artikel 66 Buchstabe a andererseits in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs auf Grund einer Unterwerfung von Staaten außerhalb des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht durch Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 66 Buchstabe b des Übereinkommens ausgeschlossen werden kann.
3. Die Bundesrepublik Deutschland versteht unter „Maßnahmen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“ in Artikel 75 zukünftige Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.“
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Vorbehalt:
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikels 66 der Konvention gebunden.
Um einen Streitfall über die Anwendung oder Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten oder einen Streitfall über die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels des Teils V der Konvention einer Schlichtungskommission zur Behandlung vorzulegen, bedarf es in jedem Einzelfall der Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Staaten. Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind gemeinsam durch die am Streit beteiligten Staaten zu bestimmen.“
Erklärungen:
„Die Deutsche Demokratische Republik behält sich das Recht vor, im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Konvention durch andere Staaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen.
Die Deutsche Demokratische Republik vertritt die Auffassung, daß die Bestimmungen der Artikel 81 und 83 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“
ECUADOR
Ecuador möchte die Befolgung der in der Satzung der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regelungen vorgesehenen Grundsätze, Regeln und Methoden der friedlichen Streitbeilegung bekunden, die ausdrücklich in das ecuadorianische Rechtssystem, nämlich in Art. 4 Abs. 3 der Verfassung der Republik, inkorporiert wurden.
FINNLAND
(Anm.: Erklärung zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2005)
Finnland erklärt außerdem, daß es sich gegenüber jedem Staat, der einen Vorbehalt erklärt hat oder erklärt, demzufolge dieser Staat durch einige oder alle Bestimmungen des Artikels 66 nicht gebunden ist, weder durch die Verfahrensbestimmungen noch durch die materiellen Bestimmungen des Teils V des Übereinkommens als gebunden betrachtet, auf die die in Artikel 66 vorgesehenen Verfahren auf Grund des genannten Vorbehaltes nicht angewendet werden.
GUATEMALA
Guatemala hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt:
a) Guatemala bestätigt formell die aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens formulierten Vorbehalte I und III, daß Guatemala keine Bestimmung des Übereinkommens akzeptieren kann, die seine Rechte und Ansprüche auf das Hoheitsgebiet von Belize präjudizieren würde, beziehungsweise daß es die in Art. 38 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung nur anwenden wird, wenn dies im nationalen Interesse ist;
b) Bezug nehmend auf den zum selben Anlaß formulierten Vorbehalt II mit dem Inhalt, daß Guatemala die Bestimmungen der Art. 11, 12, 25 und 66 des Übereinkommens nicht anwenden wird, wenn sie im Widerspruch zur Verfassung stehen, erklärt Guatemala:
- (I) daß es den Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung der Art. 25 und 66 des Übereinkommens dahingehend bestätigt, daß beide mit den Bestimmungen der derzeit geltenden politischen Verfassung nicht im Einklang stehen;
- (II) (Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 24/2008)
Die Zustimmung Guatemalas, durch einen Vertrag gebunden zu sein, erfolgt unter der Voraussetzung, daß die in seiner politischen Verfassung festgelegten Vorschriften und Verfahren eingehalten werden. Die Unterzeichnung oder Paraphierung eines Vertrages durch seinen Vertreter gilt für Guatemala immer ad referendum und bedarf in beiden Fällen der Bestätigung durch seine Regierung.
c) Ein Vorbehalt wird hiemit bezüglich Art. 27 des Übereinkommens dahingehend erklärt, daß sich der Artikel auf Bestimmungen der sekundären Gesetzgebung Guatemalas bezieht und nicht auf die Bestimmungen der politischen Verfassung, die vor jedem Gesetz oder Vertrag Vorrang haben.
JAPAN
„1. Die Regierung Japans erhebt Einwand gegen jeden Vorbehalt, der darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 66 und des Anhangs bezüglich der verpflichtenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ganz oder teilweise auszuschließen, und ist der Ansicht, daß sich Japan mit keinem Staat in Vertragsbeziehungen befindet, der einen solchen Vorbehalt bezüglich jener Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens eingebracht hat oder einbringen wird, hinsichtlich derer die Anwendung der oben erwähnten verpflichtenden Verfahren infolge des genannten Vorbehaltes ausgeschlossen werden soll. Dementsprechend werden die Vertragsbeziehungen zwischen Japan und der Arabischen Republik Syrien jene Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens nicht enthalten, auf die sich das Vergleichsverfahren im Anhang bezieht, und die Vertragsbeziehungen zwischen Japan und Tunesien werden die Artikel 53 und 64 des Übereinkommens nicht enthalten.
2. Die Regierung Japans schließt sich der von der Regierung der Arabischen Republik Syrien vorgebrachten Auslegung von Artikel 52 nicht an, da diese Auslegung die auf der Wiener Konferenz getroffenen Schlußfolgerungen über das Thema Zwang nicht richtig zum Ausdruck bringt.“
KANADA
„Anläßlich seines Beitritts zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge erklärt Kanada, daß es Artikel 66 des Übereinkommens dahingehend auffaßt, daß damit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in keiner Weise ausgeschlossen werden soll, wenn diese Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen eines geltenden Vertrages besteht, der die Vertragsparteien hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten bindet. Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, die die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkennen, erklärt Kanada, daß es die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens nicht in der Weise auffaßt, daß sie „eine andere Art der friedlichen Beilegung“ im Sinne des Absatzes 2 (a) der Erklärung Kanadas vorsehen, mit der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkannt wurde und die am 7. April 1970 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wurde.“
KOLUMBIEN
Hinsichtlich des Artikels 25 legt Kolumbien den Vorbehalt ein, daß die Politische Verfassung Kolumbiens die vorläufige Anwendung von Verträgen nicht anerkennt; es ist Sache des Nationalkongresses, die von der Regierung mit anderen Staaten oder mit internationalen Körperschaften abgeschlossenen Verträge zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.
KUBA
Vorbehalt:
Kuba macht einen ausdrücklichen Vorbehalt zu dem in Art. 66 des Übereinkommens festgelegten Verfahren, da es der Ansicht ist, daß jede Streitigkeit mit Mitteln, die durch eine Vereinbarung zwischen den Streitparteien beschlossen wurden, beigelegt werden soll; Kuba kann deshalb keine Lösungen akzeptieren, die für eine Partei ohne Zustimmung der anderen als Mittel vorsehen, die Streitigkeit einem Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.
Erklärung:
Kuba erklärt, daß das Übereinkommen im wesentlichen jene Normen kodifiziert und systematisiert hat, die durch das Gewohnheitsrecht und andere Quellen des Völkerrechts in bezug auf die Verhandlung, Unterzeichnung, Ratifikation, das Inkrafttreten, die Beendigung sowie andere Vorschriften über internationale Verträge geschaffen wurden; auf Grund ihres verbindlichen Charakters und der Tatsache, daß sie durch allgemein anerkannte Quellen des Völkerrechts geschaffen wurden, sind diese Bestimmungen, insbesondere jene, die sich auf die Ungültigkeit, Beendigung und Suspension der Anwendung von Verträgen beziehen, auf jeden Vertrag anwendbar, den Kuba vor dem obengenannten Übereinkommen ausgehandelt hat, im wesentlichen Verträge, Vereinbarungen und Konzessionen, die unter ungleichen Bedingungen ausgehandelt wurden oder die seine Souveränität und territoriale Unversehrtheit nicht berücksichtigen oder beeinträchtigen.
MAROKKO
„Marokko legt den Artikel 62 („grundlegende Änderung der Umstände“), Absatz 2 (a) dahingehend aus, daß er nicht für rechtswidrige oder ungleiche Verträge gilt oder für Verträge, die dem Grundsatz der Selbstbestimmung widersprechen.“
MONGOLEI
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 165/1994)
Erklärung:
„1. Die Mongolische Volksrepublik erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.
2. Die Mongolische Volksrepublik hält es für angezeigt, auf die diskriminierende An der Art. 81 und 83. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge hinzuweisen und erklärt, daß das Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt aufliegen sollte.“
NEUSEELAND
„Anläßlich der Ratifizierung des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge erklärt Neuseeland, daß es den Artikel 66 des Übereinkommens dahingehend auffaßt, daß damit die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in keiner Weise ausgeschlossen werden soll, wenn diese Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen eines geltenden Vertrages besteht, der die Vertragsparteien hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten bindet. Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, die die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkennen, erklärt Neuseeland, daß es Artikel 66 des Wiener Übereinkommens nicht in der Weise auffassen wird, daß er „eine andere Art der friedlichen Beilegung“ vorsieht, im Sinne des Satzes, der in der Erklärung Neuseelands enthalten ist, mit der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkannt wurde und die am 8. April 1940 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt wurde.“
NIEDERLANDE
Erklärung:
„Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, daß Artikel 66 (b) des Übereinkommens keine „andere Art der friedlichen Beilegung“ im Sinne der Erklärung des Königreichs der Niederlande liefert, die die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch anerkennt und am 1. August 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wurde.“
Einsprüche:
„Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, daß die Bestimmungen betreffend die Beilegung von Streitfällen, wie sie in Artikel 66 des Übereinkommens enthalten sind, einen wichtigen Teil des Übereinkommens darstellen und nicht getrennt werden können von den materiellen Regeln, mit denen sie zusammenhängen. Das Königreich der Niederlande erachtet es daher für notwendig, Einspruch zu erheben gegen jeden Vorbehalt seitens eines anderen Staates, der darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Beilegung von Streitfällen ganz oder teilweise auszuschließen. Ohne Einspruch gegen das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und einem solchen Staat zu erheben, ist das Königreich der Niederlande der Auffassung, daß ihre vertraglichen Beziehungen die Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens nicht einschließen, hinsichtlich derer die Anwendung des Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen, wie es in Artikel 66 festgelegt ist, ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, daß das Fehlen von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und einem solchen Staat hinsichtlich aller oder bestimmter Bestimmungen des Teils V in keiner Weise die Verpflichtung des Letzteren mindert, alle in diesen Bestimmungen verkörperten Verpflichtungen zu erfüllen, denen er, unabhängig vom Übereinkommen, völkerrechtlich unterliegt.
Aus den obenangeführten Gründen erhebt das Königreich der Niederlande Einspruch gegen den Vorbehalt der Arabischen Republik Syrien, demzufolge ihr Beitritt zum Übereinkommen die Anlage nicht mit einschließt, und gegen den Vorbehalt Tunesiens, demzufolge die in Artikel 66 (a) genannte Befassung des Internationalen Gerichtshofes mit einem Streitfall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erfordert. Dementsprechend werden die Vertragsbeziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Arabischen Republik Syrien jene Bestimmungen nicht einschließen, auf die das Schlichtungsverfahren in der Anlage Anwendung findet und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und Tunesien werden die Artikel 53 und 64 des Übereinkommens nicht einschließen.“
OMAN
Erklärung:
Nach Ansicht der Regierung des Sultanats Oman schließt die Durchführung des Art. 62 Abs. 2 jene Verträge nicht ein, die dem Recht der Selbstbestimmung widersprechen.
PERU
Für die Regierung von Peru muss die Anwendung der Art. 11, 12 und 25 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit und abhängig vom Verfahren zur Unterzeichnung, Zustimmung, Ratifikation, Beitritt und In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens verstanden werden, das durch die verfassungsrechtliche Vorschrift von Peru vorgesehen ist.
PORTUGAL
Art. 66 des Übereinkommens ist gänzlich mit den Bestimmungen von Teil V, auf den sich dieser Artikel bezieht, verknüpft. Portugal erklärt daher bezüglich seines Verhältnisses zu jedem Staat, der einen Vorbehalt zu einzelnen oder allen Bestimmungen von Art. 66 erklärt hat oder erklären wird, dass es sich weder durch diese Verfahrensbestimmungen noch durch die materiellen Bestimmungen des Teils V des Übereinkommens als gebunden erachtet, auf die die in Art. 66 vorgesehenen Verfahren auf Grund des genannten Vorbehaltes nicht angewendet werden. Portugal erhebt jedoch keinen Einspruch gegen das In-Kraft-Treten des übrigen Übereinkommens zwischen der portugiesischen Republik und einem solchen Staat und ist der Auffassung, dass das Fehlen von Vertragsbeziehungen zwischen Portugal und diesem Staat bezüglich einiger oder aller Bestimmungen von Teil V diesen Staat in keiner Weise daran hindert, Verpflichtungen nach diesen Bestimmungen zu erfüllen, denen er unabhängig von diesem Übereinkommen nach Völkerrecht unterliegt.
SAUDI-ARABIEN
Vorbehalt zu Art. 66.
SCHWEDEN
„Artikel 66 des Übereinkommens enthält einige Bestimmungen betreffend Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich. Nach diesen Bestimmungen kann eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung der Artikel 53 oder 64, die das sogenannte jus cogens betreffen, dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden. Betrifft die Streitigkeit die Anwendung oder die Auslegung eines anderen Artikels des Teils V des Übereinkommens, kann das im Anhang zum Übereinkommen vorgesehene Vergleichsverfahren eingeleitet werden.
Schweden ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen betreffend die Beilegung von Streitigkeiten einen wichtigen Teil des Übereinkommens darstellen und daß sie nicht von den materiellen Bestimmungen, mit denen sie zusammenhängen, getrennt werden können. Schweden hält es daher für nötig, Einwendungen gegen jeden Vorbehalt eines anderen Staates zu erheben, der darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten ganz oder teilweise auszuschließen. Schweden erhebt zwar keinen Einwand gegen das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Schweden und einem solchen Staat, steht jedoch auf dem Standpunkt, daß seine vertraglichen Beziehungen zu diesem Staat weder die Verfahrensbestimmung, hinsichtlich derer ein Vorbehalt gemacht wurde, noch die materiellen Bestimmungen, auf die sich diese Verfahrensbestimmung bezieht, einschließen.“
SOWJETUNION
„Die Sowjetunion betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des Übereinkommens der Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.
Die Sowjetunion wird sich durch die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.
Die Sowjetunion erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.“
SYRIEN
„Syrien betrachtet den Artikel 81 als nicht in Übereinstimmung stehend mit den Zielen und Zwecken des Übereinkommens, da er nicht allen Staaten ohne Unterschied oder Diskriminierung den Beitritt gestattet.
Syrien stimmt in keinem Fall der Nicht-Anwendbarkeit des in Artikel 62 Absatz 2 (a) genannten Grundsatzes einer grundlegenden Änderung der Umstände auf Verträge zu, mit denen Grenzen festgelegt werden, da es darin eine flagrante Verletzung einer zwingenden Norm sieht, die einen Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts bildet und das Recht der Völker auf Selbstbestimmung anerkennt.
Syrien legt Artikel 52 wie folgt aus:
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Drohung mit oder Anwendung von Gewalt“ schließt auch die Ausübung wirtschaftlichen, politischen, militärischen und psychologischen Zwanges und alle Arten von Zwang ein, mit denen ein Staat genötigt wird, einen Vertrag gegen seinen Wunsch oder seine Interessen abzuschließen.
Der Beitritt Syriens zu diesem Übereinkommen und dessen Ratifizierung durch seine Regierung gilt nicht für den Anhang zum Übereinkommen, der den obligatorischen Vergleich betrifft.“
TANSANIA
„Artikel 66 des Übereinkommens ist gegenüber Tansania von keinem Staat anzuwenden, der einen Vorbehalt gegen eine Bestimmung des Teils V oder diesen gesamten Teil des Übereinkommens macht.“
TSCHECHOSLOWAKEI
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 165/1994)
TUNESIEN
„Die in Artikel 66 (a) angeführte Streitigkeit kann nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.“
UKRAINISCHE SSR
„Die Ukrainische SSR betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des Übereinkommens der Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.
Die Ukrainische SSR wird sich durch die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.
Die Ukrainische SSR erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.“
UNGARN
„Die Ungarische Volksrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer Streitigkeit hinsichtlich Anwendung und Auslegung des Art. 53 oder 64 zur Entscheidung durch den Internationalen Gerichtshof oder die Unterbreitung einer Streitigkeit hinsichtlich Anwendung oder Auslegungen irgendeines Artikels in Teil V des Übereinkommens an eine Vergleichskommission zur Begutachtung die Zustimmung aller Streitparteien voraussetzt und, daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die ungarische Regierung den anläßlich ihres Beitritts zum Übereinkommen zu Art. 66 gemachten Vorbehalt mit Wirkung vom 8. Dezember 1989 zurückgezogen.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
„Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, daß Artikel 66 des Übereinkommens in keiner Weise darauf abzielt, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes auszuschließen, wenn diese Zuständigkeit auf Grund geltender Bestimmungen besteht, die die Parteien hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten binden. Insbesondere und im Hinblick auf die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens, die mit der obligatorischen Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes einverstanden sind, ist das Vereinigte Königreich nicht der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 66 Buchstabe (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge „eine andere Art der friedlichen Beilegung“ im Sinne von Buchstabe (i) (a) der am 1. Jänner 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Erklärung des Vereinigten Königreichs vorsieht.
Das Vereinigte Königreich behält sich in jeder Hinsicht seine Stellungnahme in bezug auf die Erklärungen vor, die von verschiedenen Staaten anläßlich der Unterzeichnung abgegeben wurden und gegen die das Vereinigte Königreich Einwendungen erheben wird, sollten sie anläßlich der Ratifizierung bestätigt werden.“
VIETNAM
Anlässlich des Beitritts zu diesem Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam ihren Vorbehalt zu Art. 66 des genannten Übereinkommens.
WEISSRUSSISCHE SSR (Anm.: BELARUS)
„Die Weißrussische SSR betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des Übereinkommens der Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die Vergleichskommission bildenden Vermittler von den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden können.
Die Weißrussische SSR wird sich durch die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.
Die Weißrussische SSR erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu treffen.“
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in Anbetracht der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der internationalen Beziehungen;
in Erkenntnis der ständig wachsenden Bedeutung der Verträge als Quelle des Völkerrechts und als Mittel zur Entwicklung der friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftssysteme;
im Hinblick darauf, daß die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt sind;
in Bekräftigung des Grundsatzes, daß Streitigkeiten über Verträge wie andere internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts beigelegt werden sollen;
eingedenk der Entschlossenheit der Völker der Vereinten Nationen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung der Verpflichtungen, die auf Verträgen beruhen, gewahrt werden können;
im Bewußtsein der in der Satzung der Vereinten Nationen enthaltenen völkerrechtlichen Grundsätze, darunter der Grundsätze der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, der souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit aller Staaten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten, des Verbots der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung sowie der allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann;
überzeugt, daß die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifikation und fortschreitende Entwicklung des Vertragsrechts die in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele fördern wird, nämlich die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die Verwirklichung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen;
in Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind –
haben folgendes vereinbart:
Anmerkung
1. Siehe dazu auch: Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956
2. Erfassungsstichtag: 1.1.1988
3. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 9.11.2017 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Verfassungssystem, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR11000686
alte Dokumentnummer
N1198014693P
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