Artikel 75
Fall eines Aggressorstaates
Dieses Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen Aggressorstaat infolge von Maßnahmen ergeben können, die auf die Aggression des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen getroffen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009655
alte Dokumentnummer
N1198014768P
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