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BGBl III 194/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

194. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

194. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 64/2013) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Benin

2. November 2017

Palästina

2. April 2014

Österreich hat gegen die Vorbehalte Guatemalas11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 207/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 24/2008. am 16. September 1998 einen Einspruch22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXIII.1]. erhoben.

Der von Österreich fristgerecht eingebrachte Einspruch22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXIII.1]. gegen den Vorbehalt Perus33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2005. wurde vom Depositär am 14. November 2001 verspätet registriert.

Drozda

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