Artikel 4
Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens
Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009584
alte Dokumentnummer
N1198014697P
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