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StV St. Germain – Staatsvertrag von St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

1. Siehe dazu auch Übereinkommen StGBl. Nr. 479/1920, BGBl. Nr. 189/1921, BGBl. Nr. 602/1923, BGBl. Nr. 189/1925, BGBl. Nr. 200/1930. 2. Erfassungsstichtag: 1.1.1987 3. Dokumentalistische Gliederung: Anlage I nach Art. 190 = Art. 190a Anlage II nach Art. 190 = Art. 190b Anlage III nach Art. 190 = Art. 190c Anlage IV nach Art. 190 = Art. 190d Anlage V nach Art. 190 = Art. 190e Anlage VI nach Art. 190 = Art. 190f Anlage I nach Art. 196 = Art. 196a Anlage II nach Art. 196 = Art. 196b Anlage III nach Art. 196 = Art. 196c Anlage IV nach Art. 196 = Art. 196d Anlage nach Art. 203 = Art. 203a Anlage nach Art. 206 = Art. 206a Anlage nach Art. 248 = Art. 248a Anlage nach Art. 250 = Art. 250a Anlage nach Art. 255 = Art. 255a Anlage nach Art. 256 = Art. 256a Anhang nach Art. 375 = Art. 375a Protokoll = Anlage 1 Erklärung = Anlage 2 Besondere Erklärung = Anlage 3

§ 0

Staatsvertrag von St. Germain

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Unterzeichnungsdatum

10.09.1919

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Langtitel

Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919.

StF: StGBl. Nr. 303/1920 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB)

Änderung

BGBl. Nr. 1/1920 (tw. BVG)

BGBl. Nr. 49/1920 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 489/1920 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 110/1921 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 235/1921 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 747/1921 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 347/1924

BGBl. Nr. 349/1924 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 394/1924

BGBl. Nr. 400/1924

BGBl. Nr. 322/1926

BGBl. II Nr. 154/1934 (K über Idat)

Sprachen

Englisch, Französisch, Italienisch

Vertragsparteien

*Belgien 489/1920 *China 303/1920 *Frankreich 303/1920 *Griechenland 303/1920 *Italien 303/1920 *Japan 110/1921 *Jugoslawien 303/1920 *Kuba 49/1920 *Nicaragua 235/1921 *Polen 349/1924 *Portugal 747/1921 *Rumänien 49/1920 *Thailand 303/1920 *Tschechoslowakei 303/1920 *Vereinigtes Königreich 303/1920

Sonstige Textteile

Nachdem der am 10. September 1919 in Saint-Germain-en-Laye unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten sowie die dazugehörigen am gleichen Tage unterzeichneten Erklärungen und ein Protokoll, welche also lauten: ...

Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Saint-Germain, den zehnten September Eintausendneunhundertneunzehn in einem einzigen Exemplare, das im Archiv der Regierung der französischen Republik niedergelegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen jeder der Signatarmächte übermittelt werden sollen.

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

mittels Beschlusses vom 17. Oktober 1919 die verfassungsmäßige Genehmigung der Nationalversammlung der Republik Österreich erhalten haben, erklärt der Präsident dieser Nationalversammlung, als oberster, durch die Verfassung der Republik zu deren Vertretung nach außen berufener Volksbeauftragter, den vorstehenden Vertrag, die beiden Erklärungen und das Protokoll ihrem ganzen Inhalte nach als ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, sie gewissenhaft zu erfüllen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Präsidenten der Nationalversammlung unterfertigt, vom Staatskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Staatssekretär für Äußeres, gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 25. Oktober 1919.

Ratifikationstext

Der vorstehende Staatsvertrag ist am 16. Juli 1920 in Kraft getreten.

Der Staatsvertrag wurde bisher außer von der Republik Österreich von dem Britischen Reich, Frankreich, Italien, China, Griechenland, Siam, dem Serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der Tschecho-Slowakei genehmigt.

Wien, am 19. Juli 1920.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,

die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind;

Belgien, China, Cuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam und die Tschecho-Slowakei,

die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,

einerseits

und Österreich,

andrerseits

in Anbetracht,

daß auf den Antrag der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung am 3. November 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Österreich-Ungarn ein Waffenstillstand gewährt wurde, damit ein Friedensvertrag geschlossen werden könne;

daß die alliierten und assoziierten Mächte ebenfalls von dem Wunsche geleitet werden, an die Stelle des Krieges, in den einige von ihnen nacheinander unmittelbar oder mittelbar gegen Österreich-Ungarn hineingezogen worden sind und der in der Kriegserklärung der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den von Deutschland, dem Bundesgenossen Österreich-Ungarns, durchgeführten Feindseligkeiten seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;

in Anbetracht, daß die ehemalige Österreichisch-ungarische Monarchie heute aufgehört hat zu existieren und daß an ihre Stelle in Österreich eine republikanische Regierung getreten ist;

daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte anerkannt haben, daß der tschecho-slowakische Staat, in dessen Gebiet ein Teil der Gebiete der erwähnten Monarchie einverleibt ist, einen freien, unabhängigen und verbündeten Staat bildet;

daß die erwähnten Mächte ebenso die Vereinigung gewisser Gebietsteile der erwähnten Monarchie mit dem Gebiete des Königreiches Serbien als freien, unabhängigen und verbündeten Staat unter dem Namen serbisch-kroatisch-slowenischer Staat anerkannt haben;

in Anbetracht der Notwendigkeit, bei der Wiederherstellung des Friedens die Lage, die sich aus der Auflösung der erwähnten Monarchie und aus der Errichtung der erwähnten Staaten ergeben hat, zu regeln und der Regierung dieser Länder dauerhafte Grundlagen zu geben, welche der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechen;

zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nimmt der Kriegszustand ein Ende.

Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden amtliche Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit der Republik Österreich bestehen.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch Übereinkommen StGBl. Nr. 479/1920, BGBl. Nr. 189/1921, BGBl. Nr. 602/1923, BGBl. Nr. 189/1925, BGBl. Nr. 200/1930.

2. Erfassungsstichtag: 1.1.1987

3. Dokumentalistische Gliederung:

Anlage I nach Art. 190 = Art. 190a

Anlage II nach Art. 190 = Art. 190b

Anlage III nach Art. 190 = Art. 190c

Anlage IV nach Art. 190 = Art. 190d

Anlage V nach Art. 190 = Art. 190e

Anlage VI nach Art. 190 = Art. 190f

Anlage I nach Art. 196 = Art. 196a

Anlage II nach Art. 196 = Art. 196b

Anlage III nach Art. 196 = Art. 196c

Anlage IV nach Art. 196 = Art. 196d

Anlage nach Art. 203 = Art. 203a

Anlage nach Art. 206 = Art. 206a

Anlage nach Art. 248 = Art. 248a

Anlage nach Art. 250 = Art. 250a

Anlage nach Art. 255 = Art. 255a

Anlage nach Art. 256 = Art. 256a

Anhang nach Art. 375 = Art. 375a

Protokoll = Anlage 1

Erklärung = Anlage 2

Besondere Erklärung = Anlage 3

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR11000044

alte Dokumentnummer

N1192019538S

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