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§ 1. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Anlage II.

§ 1.

Der im Artikel 179 vorgesehene Ausschuß erhält die Bezeichnung „Wiedergutmachungsausschuß“; in den folgenden Artikeln wird er kurz als „Der Ausschuß“ bezeichnet.

§ 2.

Die Mitglieder des Ausschusses werden ernannt von den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Griechenland, Polen, Rumänien, vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der Tschecho-Slowakei. Die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan und Belgien ernennen je einen Delegierten. Die fünf anderen Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten unter den in § 3, Absatz 3, vorgesehenen Modalitäten. Gleichzeitig mit der Ernennung jedes Delegierten wird die Ernennung je eines Ersatzdelegierten erfolgen, der den Delegierten im Falle seiner Erkrankung oder unfreiwilligen Abwesenheit ersetzt, aber sonst nur das Recht hat, den Verhandlungen beizuwohnen, ohne in sie einzugreifen.

Mehr als fünf der oben genannten Delegierten sind in keinem Falle zur Teilnahme an den Ausschußberatungen und zur Stimmenabgabe berechtigt. Die Delegierten der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens haben immer dieses Recht. Der Vertreter Belgiens hat dieses Recht in allen anderen Fällen als in den nachstehend genannten. Der Vertreter Japans hat dieses Recht in allen Fällen, in denen Fragen der Seeschäden geprüft werden. Der gemeinsam von den oben erwähnten fünf anderen Mächten ernannte Delegierte hat dieses Recht, wenn Fragen zur Verhandlung stehen, die sich auf Österreich, Ungarn oder Bulgarien beziehen.

Jeder im Ausschuß vertretenen Regierung steht es frei, aus ihm auszuscheiden, dem Ausschuß hat sie zwölf Monate vorher eine entsprechende Ankündigung zugehen zu lassen. Diese ursprüngliche Ankündigung muß im Laufe des sechsten Monats nach ihrer Zustellung bestätigt werden.

§ 3.

Werden Interessen einer der alliierten und assoziierten Mächte verhandelt, so ist sie berechtigt, einen Delegierten zu ernennen, der jedoch nur dann anwesend sein und als Beisitzer mitwirken darf, wenn Ansprüche und Interessen seines Staates untersucht oder erörtert werden; ein Stimmrecht steht diesem Delegierten nicht zu.

Die vom Ausschuß in Ausführung des Artikels 179 des gegenwärtigen Teiles zu bestellende Sektion wird die Vertreter folgender Mächte umfassen: Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Griechenland, Polen, Rumänien, serbisch-kroatisch-slowenischer Staat und die Tschecho-Slowakei, ohne daß diese Zusammensetzung der Zulassung von Reklamationen irgendwie präjudiziert. Wenn die Sektion Voten abgibt, werden die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens je zwei Stimmen haben.

Die Vertreter der fünf anderen oben erwähnten Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten, der unter den Bedingungen, wie sie im § 2 der gegenwärtigen Anlage bezeichnet sind, im Wiedergutmachungsausschuß seinen Sitz einnimmt. Dieser Vertreter der auf je ein Jahr ernannt wird, wird abwechselnd aus den Angehörigen jeder der oben bezeichneten fünf Mächte gewählt.

§ 4.

Falls ein Delegierter, Ersatzdelegierter oder Beisitzer stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, so ist sobald als möglich ein Nachfolger zu ernennen.

§ 5.

Der Ausschuß hat seine ständige Hauptgeschäftsstelle in Paris und tritt zum ersten Mal in kürzester Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Paris zusammen; späterhin tritt er jeweils an dem Orte und zu der Zeit zusammen, die er für geeignet erachtet und die zur schnellsten Durchführung seiner Aufgabe notwendig sind.

§ 6.

In seiner ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus den oben genannten Delegierten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die ein Jahr lang im Amte bleiben und wiederwählbar sind. Wird das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden während der einjährigen Amtsdauer frei, so hat der Ausschuß unverzüglich zu einer Neuwahl für den Rest des genannten Zeitraumes zu schreiten.

§ 7.

Der Ausschuß ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Beamten, Beauftragten und Angestellten zu ernennen, ihre Vergütungen festzusetzen, Sektionen oder Sonderausschüsse zu bilden, deren Mitglieder nicht dem Ausschusse selbst anzugehören brauchen, und alle Ausführungsmaßnahmen zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, endlich seine Amtsbefugnisse und Vollmachten auf seine Beamten, Beauftragten, Sektionen und Sonderausschüsse zu übertragen.

§ 8.

Alle Beratungen des Ausschusses sind geheim, soweit er nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen ein anderes bestimmt.

§ 9.

Auf Antrag der österreichischen Regierung hat der Ausschuß alle Gründe und Beweise anzuhören, die von Österreich hinsichtlich aller seine Zahlungsfähigkeit betreffenden Fragen vorgebracht werden; die Fristen für dies Vorbringen setzt sie von Zeit zu Zeit fest.

§ 10.

Der Ausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung Gehör nach Billigkeit, ohne daß dieser jedoch irgendein Anteil an den Beschlüssen des Ausschusses zusteht. In gleicher Weise gewährt der Ausschuß Österreichs Bundesgenossen Gehör, wenn deren Interessen nach seiner Ansicht in Frage kommen.

§ 11.

Der Ausschuß ist an keine Gesetzgebung, keine bestimmten Gesetzbücher, auch nicht an besondere Vorschriften über die Untersuchung und das Verfahren gebunden; er läßt sich von der Gerechtigkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben leiten. Der Ausschuß hat bei seinen Entscheidungen für gleichliegende Fälle einheitliche Gesichtspunkte und Regeln zugrunde zu legen. Er regelt das Beweisverfahren für die Schadensersatzansprüche. Er kann jede ordnungsmäßige Berechnungsart anwenden.

§ 12.

Der Ausschuß hat alle Vollmachten und übt alle Befugnisse aus, die ihm der gegenwärtige Vertrag zuweist.

Allgemein stehen dem Ausschuß hinsichtlich der Frage der Wiedergutmachung, wie sie im gegenwärtigen Teil behandelt ist, die weitestgehenden Überwachungs- und Ausführungsbefugnisse sowie die Ermächtigung zur Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles zu. Der Ausschuß bildet im Rahmen der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die alleinige Vertretung der Gesamtheit der in §§ 2 und 3 genannten alliierten und assoziierten Regierungen, und zwar einer jeden, soweit sie beteiligt ist, zur Empfangnahme, zum Verkauf, zur Verwahrung und zur Verteilung der von Österreich gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertragsteiles für Wiedergutmachung zu leistenden Zahlungen. Es gelten für ihn folgende Gesichtspunkte und Bestimmungen:

  1. a) Soweit Österreich einen Teil des Gesamtbetrages der festgestellten Forderungen nicht in Gold, Schiffen, Wertpapieren, Waren oder sonstwie berichtigt, hat es als Sicherheit Deckung durch Hingabe eines entsprechenden Betrages von Anweisungen, Schuldverschreibungen oder anderen Papieren als Anerkennung der rückständigen Teilschuld zu leisten; die näheren Bedingungen bestimmt der Ausschuß.
  2. b) In regelmäßiger Wiederkehr schätzt der Ausschuß die Zahlungsfähigkeit Österreichs ab und prüft das österreichische Steuersystem, und zwar: 1. Damit alle Einkünfte Österreichs, einschließlich der für den Zinsendienst und die Tilgung aller inneren Anleihen bestimmten, vorzugsweise zur Abtragung der Wiedergutmachungsschuld verwendet werden; 2. um die Gewißheit zu erlangen, daß das österreichische Steuersystem im allgemeinen im Verhältnis vollkommen ebenso schwer ist, als dasjenige irgendeiner der im Ausschuß vertretenen Mächte.
  1. c) Der Ausschuß wird sich, wie es im Artikel 181 vorgesehen ist, von Österreich als Sicherstellung und Anerkenntnis seiner Schuld Anweisungen auf den Inhaber in Gold, frei von Steuern und Abgaben jeder Art, die von der österreichischen Regierung oder den ihnen nachgeordneten Behörden eingeführt sind oder eingeführt werden, ausfolgen lassen; diese Anweisungen sind zu Zeitpunkten, die der Ausschuß geeignet erachtet, und in drei Raten zu überweisen, deren jeweiliges Ausmaß vom Ausschusse in gleicher Weise bestimmt wird (die Krone Gold zahlbar gemäß Artikel 213, Teil IX, „Finanzielle Bestimmungen“, des gegenwärtigen Vertrages):
  1. 1. Eine erste Ausgabe von Gutscheinen, die auf den Inhaber lauten, zahlbar ohne Zinsen bis 1. Mai 1921; die Tilgung dieser Gutscheine erfolgt besonders aus den Zahlungen, zu deren Leistung sich Österreich gemäß Artikel 181 des gegenwärtigen Teiles verpflichtet hat, nach Abzug der zum Ersatz der Unterhaltskosten des Besatzungsheeres und zur Begleichung der Ausgaben für Österreichs Lebensmittel- und Rohstoffversorgung bestimmten Summen; die Gutscheine, die bis zum 1. Mai 1921 nicht eingelöst sein sollten, sind alsdann in neue Gutscheine der nachstehend (§ 12, c, 2) genannten Art umzutauschen.
  2. 2. Eine zweite Ausgabe von Gutscheinen, die auf den Inhaber lauten, mit 2½ v. H. (zweieinhalb vom Hundert) Zinsen für die Jahre 1921 bis 1926 und dann mit 5 v. H. (fünf vom Hundert) sowie 1 v. H. (eins vom Hundert) auf den Gesamtbetrag der Emission, als Aufschlag zur Tilgung, ab 1926.
  3. 3. Eine schriftliche Verpflichtung, zwecks weiterer Zahlung auf den Inhaber lautende Gutscheine auszugeben, die 5 v. H. (fünf vom Hundert) Zinsen tragen. Diese Ausgabe erfolgt nur, wenn der Ausschuß die Überzeugung gewinnt, daß Österreich den Zinsen- und Tilgungsdienst zu gewährleisten in der Lage sein wird; Zeit und Art der Zahlung für Kapital und Zinsen wird vom Ausschuß bestimmt.
  1. d) In dem Fall, daß die von Österreich als Sicherstellung oder Anerkenntnis seiner Wiedergutmachungsschuld ausgegebenen Gutscheine, Obligationen oder andere Schuldanerkenntnisse anderen Personen als den verschiedenen Regierungen, zu deren Gunsten der Betrag der Wiedergutmachungsschuld Österreichs ursprünglich festgesetzt worden war, endgültig und nicht nur als Sicherheit übertragen werden sollten, gilt die genannte Schuld diesen Regierungen gegenüber als erloschen, und zwar in der Höhe des Nennwertes der solcherart endgültig übertragenen Gutscheine; Österreichs Verpflichtung aus diesen Gutscheinen beschränkt sich auf die Verbindlichkeit, die in ihnen zum Ausdruck kommt.
  2. e) Die Kosten, die durch die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Anwesen einschließlich ihrer Wiederausstattung mit Hausrat, Maschinen und allem Gerät in den mit Krieg überzogenen und verwüsteten Gegenden entstehen, werden mit dem Preis berechnet, den die Wiederherstellung und der Wiederaufbau zur Zeit der Ausführung der Arbeiten erfordert.
  3. f) Die Entscheidungen des Ausschusses, die sich auf einen ganzen oder teilweisen Erlaß des Kapitals oder der Zinsen jeder festgestellten Schuld Österreichs beziehen, müssen mit Gründen versehen sein.

§ 13.

Hinsichtlich der Abstimmung gelten für den Ausschuß folgende Regeln:

Faßt der Ausschuß einen Beschluß, so werden die Stimmen aller stimmberechtigten Delegierten oder in ihrer Abwesenheit die ihrer Ersatzdelegierten zu Protokoll genommen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des zur Erörterung stehenden Vorschlages. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht.

Bei folgenden Fragen ist Einstimmigkeit notwendig:

  1. a) Fragen, die die Souveränität eines der alliierten und assoziierten Staaten oder die den völligen oder teilweisen Erlaß der Schuld oder der Verpflichtungen Österreichs betreffen;
  2. b) Fragen über den Betrag und die Bedingungen der Gutscheine oder Schuldverschreibungen der österreichischen Regierung und über die Festsetzung des Zeitpunktes und der Art und Weise ihres Verkaufes, ihrer Begebung oder Verteilung;
  3. c) jeder völlige oder teilweise Aufschub der zwischen dem 1. Mai 1921 und Ende 1926 einschließlich fällig werdenden Zahlungen über das Jahr 1930 hinaus;
  4. d) jeder völlige oder teilweise Aufschub der nach 1926 fällig werdenden Zahlungen für eine Dauer von mehr als drei Jahren;
  5. e) Fragen der Anwendung einer bestimmten Berechnungsart bei der Schadensabschätzung in einem Einzelfall, wenn diese Berechnungsart von der in einem früheren, gleichliegenden Fall befolgten abweicht;
  6. f) Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages.

Alle anderen Fragen werden mit Stimmenmehrheit entschieden.

Ergibt sich unter den Delegierten eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit zu denen gehöre, deren Entscheidung Einstimmigkeit erfordert und kann diese Meinungsverschiedenheit nicht durch Berufung an ihre Regierungen beigelegt werden, so verpflichten sich die alliierten und assoziierten Regierungen, die Meinungsverschiedenheit unverzüglich dem Schiedsspruch einer unparteiischen Persönlichkeit zu unterbreiten, über deren Wahl sie sich einigen werden und deren Entscheidung sie sich anzunehmen verpflichten.

§ 14.

Die Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse sind sofort vollstreckbar und ohne weitere Förmlichkeit alsbald anwendbar.

§ 15.

Der Ausschuß übersendet in einer von ihm festzusetzenden Form jeder beteiligten Macht:

1. eine Bescheinigung darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht Gutscheine der oben erwähnten Ausgaben bereit hält; die genannte Bescheinigung kann auf Antrag der betreffenden Macht in Abschnitte zerlegt werden, jedoch nicht in mehr als fünf;

2. von Zeit zu Zeit Bescheinigungen darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht sonstige Güter bereit hält, die von Österreich auf seine Wiedergutmachungsschuld in Zahlung gegeben sind.

Diese Bescheinigungen lauten auf Namen und können nach Benachrichtigung des Ausschusses durch Indossament übertragen werden.

Werden Gutscheine zwecks Verkaufs oder Begebung ausgegeben oder Güter vom Ausschuß geliefert, so sind Bescheinigungen in entsprechendem Betrage einzuziehen.

§ 16.

Vom 1. Mai 1921 ab werden der österreichischen Regierung auf ihre vom Ausschusse festgestellte Schuld, abzüglich der durch Zahlung in bar oder entsprechenden Werten oder in an die Order des Ausschusses oder emittierten Gutscheinen gemäß Artikel 189 geleisteten Summen Zinsen angelastet.

Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert, sofern nicht der Ausschuß in der Folge zu der Ansicht gelangt, daß die Umstände eine Änderung des Zinsfußes rechtfertigen.

Wenn der Ausschuß zum 1. Mai 1921 den Gesamtbetrag der österreichischen Schuld festsetzt, kann er die für den Zeitraum vom 11. November 1918 bis 1. Mai 1921 von jenen Summen geschuldeten Zinsen, die auf die Wiedergutmachung des Sachschadens entfallen, mitberücksichtigen.

§ 17.

Kommt Österreich irgendeiner seiner Verpflichtungen aus diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages nicht nach, so zeigt der Ausschuß diese Nichterfüllung unverzüglich jeder der beteiligten Mächte an und teilt ihr gleichzeitig seine Vorschläge über die im Hinblick auf diese Nichterfüllung angebracht scheinenden Maßnahmen mit.

§ 18.

Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten Regierungen, falls Österreich vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt sind und die Österreich sich verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten, können in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßregeln, überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen, welche die genannten Regierungen als durch die Umstände geboten erachten.

§ 19.

Zahlungen, die als Anzahlung auf festgestellte Schadenersatzansprüche der alliierten und assoziierten Mächte in Gold oder entsprechenden Werten zu leisten sind, können vom Ausschusse jederzeit in Form von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Waren, Unternehmungen, Rechten und Konzessionen auf österreichischem oder nichtösterreichischem Gebiet von Schiffen, Schuldverschreibungen, Aktien, Wertpapieren jeder Art und österreichischen oder nicht österreichischen Geldsorten angenommen werden; ihr Wert als Ersatz für Goldzahlung wird vom Ausschusse nach einem gerechten und billigen Satze festgesetzt.

§ 20.

Wenn der Ausschuß Zahlungen festsetzt oder annimmt, die durch Übergabe von Gütern oder bestimmten Rechten zu leisten sind, hat er dabei die wohlbegründeten Rechte und Interessen der alliierten und assoziierten oder neutralen Mächte und ihrer Staatsangehörigen daran zu berücksichtigen.

§ 21.

Kein Mitglied des Ausschusses kann für eine Handlung oder Unterlassung im Rahmen seiner Amtspflichten zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn von der Regierung, die es ernannt hat. Keine der alliierten und assoziierten Regierungen haftet für irgendeine andere Regierung.

§ 22.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages kann diese Anlage durch einstimmigen Beschluß der im Ausschuß vertretenen Regierungen abgeändert werden.

§ 23.

Der Ausschuß wird aufgelöst, wenn Österreich und seine Verbündeten alle Summen, die von ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages oder der Beschlüsse des Ausschusses geschuldet werden, getilgt haben und wenn alle empfangenen Summen oder der entsprechende Wert unter die beteiligten Mächte verteilt sind.

Schlagworte

Jugoslawien, Tschechoslowakei, USA

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001083

alte Dokumentnummer

N1192019729S

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