§ 50e
Monatsentgelt, Vorrückung
(1) Das Monatsentgelt wird durch das Entlohnungsschema V, durch die Entlohnungsklasse der Modellstelle, der der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten nach § 50b zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V ist in der Anlage 18 festgelegt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Mit dem Monatsentgelt der Entlohnungsklassen 23 bis 26 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten. 13 % des Monatsentgelts gelten als Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen.
(4) § 41 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abs. 6, 7 und 10 folgende Bestimmungen treten:
- 1. Für die Ermittlung der in der Modellfunktion anzurechnenden Vordienstzeiten werden die Modellfunktionen wie folgt zusammengefasst:
- a) Modellfunktionen LT/LReg Assistenz, LT/LReg Referenten II, Verwaltung/Administration Servicedienste, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein, Technische Sachbearbeitung, Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter, Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter, IKT Support, IKT Systemadministration und Systembetrieb, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Erzieher, Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;
- b) Modellfunktion Pädagogen mit Ausnahme der Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;
- c) Modellfunktionen LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Fachexperten, Ärzte, Technische Fachexperten, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten;
- d) Modellfunktionen LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten I, Verwaltung/Administration Spezialisten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Technische Spezialisten, IKT Systementwicklung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten;
- e) Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I.
- 2. Wird ein Vertragsbediensteter in eine der unten angeführten Modellfunktionen aufgenommen, so sind von den nach den Bestimmungen des § 41 angerechneten Vordienstzeiten die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume in Abzug zu bringen:
Aufnahme in die Modellfunktion | Ausbildung im Sinne der Anlage 16 oder sonstiger für Vertragsbedienstete vorgesehener Aufnahmeerfordernisse | Zeitraum |
a |
| - |
b |
| 2 |
c | mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr |
c d d e e | ohne abgeschlossenes Hochschulstudium mit abgeschlossenem Hochschulstudium ohne abgeschlossenes Hochschulstudium mit abgeschlossenem Hochschulstudium ohne abgeschlossenes Hochschulstudium | 6 3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr 4 3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr - |
(5) § 41a und § 42 Abs. 1 und 8 gelten sinngemäß.
(6) Nach mindestens zehn Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn
- 1. der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung (§ 3 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat und
- 2. seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.
(7) Nach mindestens 25 Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten anstelle der Aufzahlung nach Abs. 6 eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig zweitfolgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.
(8) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Aufzahlung nach Abs. 6 und die Aufzahlung nach Abs. 7 dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(9) Zur Dienstzeit iSd Abs. 6 und 7 zählen nicht Zeiten einer Außerdienststellung oder Dienstfreistellung iSd § 60, die in § 144 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 iVm Abs. 3 und 5 K-DRG 1994 angeführten Zeiten sowie Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes.
21.01.2025
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