Anlage 16
(Zu § 50b)
Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V
Vergleiche Grafik in Anlage 16 zu LGBl. Nr. 96/2024.
A) Beschreibung des Einreihungsplans des Entlohnungsschemas V
Das Entlohnungsschema V ist in der Anlage 18 festgesetzt. Dem Entlohnungsschema V ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind.
Dem Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
- 1. Führung, bestehend aus den Modellfunktionen
- a) Führung IVB
- b) Führung IVA
- c) Führung IIIB
- d) Führung IIIA
- e) Führung II
- f) Führung I
- 2. Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), bestehend aus den Modellfunktionen
- a) LT/LReg Assistenz
- b) LT/LReg Referenten II
- c) LRH Prüfer und Referenten
- d) LT/LReg Referenten I
- e) LRH Fachexperten
- f) LT/LReg Leitung
- g) LRH Leitung
- 3. Verwaltung/Administration, bestehend aus den Modellfunktionen
- a) Verwaltung/Administration Servicedienste
- b) Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein
- c) Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
- d) Verwaltung/Administration Spezialisten
- e) Verwaltung/Administration Fachexperten
- 4. Gesundheitsdienst, bestehend aus den Modellfunktionen
- a) Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD)
- b) Ärzte
- 5. Technik, bestehend aus den Modellfunktionen
- a) Technische Sachbearbeitung Allgemein
- b) Technische Sachbearbeitung
- c) Technische Spezialisten
- d) Technische Fachexperten
- 6. Infrastruktur, bestehend aus den Modellfunktionen
- a) Infrastruktur Assistenzdienst
- b) Infrastruktur Facharbeiter
- c) Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter
- 7. Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), bestehend aus den Modellfunktionen
- a) IKT Support
- b) IKT Systemadministration und Systembetrieb
- c) IKT Systementwicklung
- d) IKT Systemberatung
- 8. Soziale Arbeit/ Sozialer Dienst, bestehend aus den Modellfunktionen
- a) Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
- b) Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten
- c) Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten
- 9. Pädagogik, bestehend aus den Modellfunktionen
- a) Erzieher
- b) Pädagogen
B) Nachweise der in dieser Anlage festgelegten Zugangsvoraussetzungen
- 1. Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des einschlägigen akademischen Abschlusses ist durch den Nachweis einer der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder durch den Nachweis eines der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges zu erbringen. Diese sind nachzuweisen durch:
- a) den Erwerb eines Diplomgrades nach § 35 AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach § 66 Abs. 1 iVm. Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder
- b) den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz.
- 2. Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des Abschlusses einer höheren Schule ist durch den Nachweis der erfolgreich abgelegten Reifeprüfung an einer höheren Schule zu erbringen. Das Erfordernis wird ersetzt durch:
- a) den Nachweis eines Diploms einer Akademie für Sozialarbeit,
- b) den Nachweis eines Zeugnises über die Berufsreifeprüfung nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997,
- c) den Nachweis eines einschlägigen akademischen Abschlusses nach Z 1 oder
- d) die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen:
- aa) Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969,
- bb) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
- cc) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.
Berufsfamilie Führung | ||
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/10 – V/12 | Führung IVB | Die Modellfunktion „Führung IVB“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die nicht mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IV B wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen. |
V/13 – V/16 | Führung IVA | Die Modellfunktion „Führung IVA“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IV A wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen. |
V/13 – V/16 | Führung IIIB | Die Modellfunktion „Führung IIIB“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die nicht mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung III B wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen. |
V/17 – V/20 | Führung IIIA | Die Modellfunktion „Führung IIIA“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung III A wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle vorzunehmen. |
V/23 – V/24 | Führung II | Die Modellfunktion „Führung II“ umfasst Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die innerhalb der Organisation einen Bereich nach generellen Zielen initiativ im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Neben der Linienführung ist der Aufgabenbereich maßgeblich durch die Erarbeitung grundsätzlicher Strategien für die Organisationseinheit geprägt. Insbesondere auch Personalführungsaufgaben wie: Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel: Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht Personalbeschaffung: Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung Personalbetreuung und -entwicklung: Personalbeurteilung, Erkennen von Qualifikation/Fähigkeiten, MitarbeiterInnengespräch, Förderung, Karriereplanung, Fortbildung |
V/25 – V/26 | Führung I | Die Modellfunktion „Führung I“ umfasst die Führungskräfte der ersten Führungsebene, die die Organisation gesamthaft initiativ und strategisch führen (insbesondere Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung). Starke Außenwirkung in (gesellschafts-)politisch relevanten Themenstellungen. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsreichweite. |
Berufsfamilie Landtag/ Landesrechnungshof/ Landesregierung (LT/ LRH/ LReg) | |||
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
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V/7 – V/9 | LT/LReg Assistenz | Die Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ umfasst die Erfüllung sämtlicher Routineaufgaben innerhalb des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder innerhalb des Büros eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei hinsichtlich Office Management, Schriftverkehr, Terminkoordination, Empfang, Annahme von telefonischen Anfragen sowie Erledigungen gängiger Anliegen. Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. |
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V/11 – V/13 | LT/LReg Referenten II | Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten II“ umfasst die Bearbeitung von auch fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze unter Anleitung. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen, jeweils unter Anleitung. Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.. |
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V/12 – V/13 | LRH Prüfer und Referenten | Die Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ umfasst als Prüfer die Mitarbeit in Prüfteams, die abschließende Bearbeitung von Berichtsteilen samt Kritiken und Empfehlungen und die Ausarbeitung interner, fachspezifischer Fragestellungen. Sie erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, ausgeprägte EDV-Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und formulierten Kritiken samt Empfehlungen übernommen. Weiters umfasst sie als Referent die Bearbeitung von projekt- und prüfungsbezogenen Aufgabenstellungen unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. |
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V/15 – V/17 | LT/LReg Referenten I | Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten I“ umfasst die Bearbeitung von auch selbstinitiierten fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. |
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V/15 – V/16 | LRH Fachexperten | Die Modellfunktion „LRH Fachexperten“ umfasst die dispositive/konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen und deren Kommunikation nach außen. Die Aufgaben haben überwiegend Projektcharakter, bei denen auf Basis eigener Erhebungen komplexe Problem- sowie Risikobereiche zu analysieren und darauf aufbauend entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten sind. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind komprimiert, nachvollziehbar und klar verständlich in einem Bericht zu verarbeiten. Teil des Aufgabengebiets ist somit die Entwicklung umfassender Expertisen, die Analyse komplexer Prozeduren, die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen und die Öffentlichkeitsarbeit. Weiteres Aufgabengebiet ist unter anderem die Mitarbeit bei fremden Prüfteams zu fachspezifischen Themen, das Verfassen von Stellungnahmen und Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte, fallweise die direkte Betreuung von Bürgern und die laufende Fortentwicklung der Kommunikationspolitik. Die Modellfunktion erfordert tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen bzw. Spezialgebieten. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss oder die Bereitschaft zum Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“ innerhalb von vier Jahren ab Dienstantritt und eine Ausbildung für den jeweiligen Fachbereich voraus. |
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V/20 – V/22 | LT/LReg Leitung | Die Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ umfasst die fachliche Leitung des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder des Büros eines Klubs einer im Landtag vertretenen Partei im Sinne der Organisation und Koordination der anfallenden Themen mit den Dienststellen des Landes unter Einhaltung der festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien. Dazu gehört insbesondere die fachliche Vorbereitung der entsprechenden Vorgänge für die Sitzungen der jeweiligen politisch Verantwortlichen, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten, die Vernetzung mit relevanten Stellen sowie fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern. Weiters umfasst ist die Ausführung und Kontrolle von anspruchsvollen Sach- und Personalführungsaufgaben. |
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V/19 – V/20 | LRH Leitung | Die Modellfunktion „LRH Leitung“ umfasst die fachliche und operative Leitung von Prüfteams. Dabei sind die einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften und festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien zu beachten. Die Führungskraft übernimmt die Verantwortung für die operative Tätigkeit der Mitarbeiter und ist für den gesamten Berichtsinhalt verantwortlich, sie ist auch mit der Erarbeitung von komplexen Problemlösungen und der Erstellung von Fachexpertisen sowie strategischen Konzepten betraut. Ihr Aufgabengebiet umfasst auch die finale Berichtsredaktion, die Erstellung von Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte und die Teilnahme an facheinschlägigen Konferenzen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“, eine Ausbildung für einen Fachbereich und eine mehrjährige Tätigkeit in der Landesverwaltung voraus. |
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Berufsfamilie Verwaltung/Administration | ||
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/1 – V/3 | Verwaltung/Administration Servicedienste | Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ umfasst die Ausführung von einfachen Routinearbeiten im Verwaltungsbereich. Die Modellfunktion setzt keinen einschlägigen Lehrabschluss voraus. |
V/4 – V/6 | Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein | Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich: Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Inkasso, Erteilung von Routineauskünften usw. Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus. |
V/7 – V/10 | Verwaltung/Administration Sachbearbeitung | Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen innerhalb des Sachgebietes im Verwaltungsbereich. Abklärungen, standardisierte Analyse, Berichterstattung. Auch: Mitwirkung in angrenzenden Sachbereichen: umfassende Korrespondenz, Dispositionen inkl. dazu erforderlicher Abklärungen usw. Die Modellfunktion setzt mindestens einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. |
V/11 – V/14 | Verwaltung/Administration Spezialisten | Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ umfasst die abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb des Aufgabengebietes und erfordert neben umfassenden, systematischen Kenntnissen der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, auch die Fähigkeit, zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Umfasst sind ferner die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, die Prüfung von Sachverhalten bzw. deren Würdigung und Erledigung in Verwaltungsverfahren, die Entwicklung von Konzepten und das Verfassen von Gutachten und Berichten zu komplexen Aufgabenstellungen. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und die getroffenen Entscheidungen übernommen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. |
V/15 – V/18 | Verwaltung/Administration Fachexperten | Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexperten“ umfasst die dispositive/ konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen, die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten, die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen sowie die eigenständige Durchführung von Verwaltungsverfahren nach besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Dabei gilt es häufig, umfassende Expertisen/Standards/Strategien zu entwickeln, welche innerhalb der gesamten Organisation wirken. Oftmals ergibt sich auch die Notwendigkeit von fach- und organisationsübergreifenden Arbeiten, insbesondere das Treffen von Entscheidungen in nationalen und internationalen Fachgremien mit Entscheidungsbefugnis. Es wird eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen/Spezialgebieten vorausgesetzt. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus. |
Berufsfamilie Gesundheitsdienst | ||
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/11 – V/13 | Gehobene medizinisch-technische Dienste | Die Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ umfasst die Berufe der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz). Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) oder eine nach den bundesrechtlichen Vorschriften gleichwertige Ausbildung voraus. |
V/16 – V/18 | Ärzte | Die Modellfunktion „Ärzte“ umfasst die Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Ärzte und Tierärzte in der Verwaltung sowie Organisations-, Kontroll- und Koordinationsaufgaben in der Gesundheitsversorgung. Die Modellfunktion setzt bei Ärzten die Absolvierung der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin voraus. Die Modellfunktion setzt bei Tierärzten ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin voraus. |
Berufsfamilie Technik | ||
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/5 – V/8 | Technische Sachbearbeitung Allgemein | Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die selbständige Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes in der Technik nach Auftrag: Erstellung von Listen, Detailzeichnungen, Arbeitspapieren, etc. Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus. |
V/9 – V/12 | Technische Sachbearbeitung | Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ umfasst die eigenständige, abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb zugewiesener Sachgebiete. Analysen, Hinterfragen von Sachverhalten, auch in direktem Kontakt mit Dritten. Fertigung von standardisierten Berichten, technische Dokumentationen und Standardgutachten (ohne komplexe Fragestellungen) nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen. Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. |
V/13 – V/14 | Technische Spezialisten | Die Modellfunktion „Technische Spezialisten“ umfasst die Bearbeitung von komplexen Problemstellungen, das Erstellen von Plänen, Dokumentationen und Projektierungen. Die Ausführungen haben häufig Projektcharakter. Darüberhinaus sind auch Analysen, Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten und Verfassen von Gutachten in komplexen Fragestellungen umfasst. Eine umfassende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen ist erforderlich. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. |
V/15 – V/18 | Technische Fachexperten | Die Modellfunktion „Technische Fachexperten“ umfasst die dispositive/konzeptionelle/strategische Bearbeitung von komplexen, oft auch kontroversiellen Problemstellungen, wobei die Erledigungen von einem hohen innovativen, wissenschaftlichen Charakter geprägt sind. Darüberhinaus sind die Erstellung von Masterplänen und Gesamtgutachten auf Expertenebene mit landesweitem Bezug umfasst. Häufig gilt es dabei, umfassende Expertisen/Standards/Strategien zu entwickeln, welche innerhalb der gesamen Organisation wirken. Oftmals ergibt sich auch die Notwendigkeit von fach- und organisationsübergreifenden Arbeiten bzw. das Treffen von Entscheidungen in nationalen und internationalen Fachgremien. Es wird eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen/Spezialgebieten vorausgesetzt, weshalb aufgrund der hohen Expertise auch dem Wissenstransfer/-management in Aufgabengebieten innerhalb der Organisation wesentliche Bedeutung zukommt. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus. |
Berufsfamilie Infrastruktur | ||
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/1 – V/4 | Infrastruktur Assistenzdienst | Die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, teilweise selbständige Ausführungen im handwerklichen Fachberuf. Die Modellfunktion setzt eine der Verwendung entsprechende geistige und körperliche Eignung voraus. |
V/5 – V/8 | Infrastruktur Facharbeiter | Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder berufsbildenden mittleren Schule erfordern. |
V/9 – V/11 | Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter | Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre |
Berufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) | ||
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/7 – V/8 | IKT Support | Die Modellfunktion „IKT Support“ umfasst die Help-Desk-Unterstützung der IT-Benutzer. Installation von Programmen, Einrichten von PC’s. Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, (genauen) Richtlinien innerhalb des Aufgabengebietes. Inkl. dazu erforderlicher Erörterungen und Abklärungen mit Benutzern (Anwendertipps) usw. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus. |
V/9 – V/12 | IKT Systemadministration und Systembetrieb | Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ umfasst die Installation, Konfigurierung, Betreuung und Aktualisierung der IKT-Systeme. Oder: Organisation und Betrieb von vernetzten Informationssystemen entsprechend des definierten Service Level. Oder: Programmiertätigkeiten/Parametrierung für Anwendungssysteme. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. |
V/12 – V/15 | IKT Systementwicklung | Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ umfasst die Analyse betrieblicher Abläufe. Entwicklung, Implementierung und Customizing von IT-Systemen: überwiegend in Projektarbeit. In anspruchsvoller Situation auch Entwicklung innovativer Lösungen. Eigenverantwortliche Bearbeitung von umfassenden und komplexen Problemstellungen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. |
V/16 – V/18 | IKT Systemberatung | Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ umfasst die Entwicklung von Konzepten und Vorgaben, in anspruchsvoller Situation auch für die langfristige strategische Ausrichtung der IKT. Verantwortung für gesamte Umsetzung (inhaltlich, technisch, organisatorisch, usw.). Implementierung; großteils Projektarbeit. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus. |
Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst | ||
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/9 – V/10 | Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung | Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ umfasst den selbständigen Aufgabenbereich mit der Betreuung von Klienten, Beratung, Vermittlung und Organisation von Maßnahmen, Betreuung in sozialproblematischen Fällen sowie Resozialisierung, Ämterkontakt, Intervention und Dokumentation. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. |
V/11 – V/13 | Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten | Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ umfasst die Abklärung und Einleitung von Schutzmaßnahmen auf Basis gesetzlicher Grundlagen, die Beurteilung und Einleitung von Therapie- und Sozialisierungsmaßnahmen, Krisenmanagement, eigenverantwortliche und rasche Entscheidungen in Krisensituationen sowie Begutachtungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsaufgaben. Es besteht hohes Konfliktpotential. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. |
V/15 – V/17 | Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten | Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ umfasst die Entwicklung von Standards und Konzepten und die Erstellung von Expertisen in anspruchsvoller Situation unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus. |
Berufsfamilie Pädagogik | ||
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/6 – V/8 | Erzieher | Die Modellfunktion „Erzieher“ umfasst die fachlich qualifizierte sozialpädagogische Betreuungs- und Erziehungstätigkeit. Unterstützung in der Lernarbeit. Planung und Begleitung in der Freizeitgestaltung. Vertrauensperson für die Schüler. Mithilfe bei der organisatorischen Abwicklung des Internatslebens. |
V/11 – V/13 | Pädagogen | Die Modellfunktion „Pädagogen“ umfasst die eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts. Bewertung der Leistung der Schüler. Die Modellfunktion setzt für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten voraus: a) den Abschluss eines Studiums der Instrumental(Gesangs-)pädagogik (mindestens Bachelor) oder b) den Abschluss eines Lehrgangs für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder eines Lehrgangs für Volksmusik (Lehrbefähigung) und den Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission.
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21.01.2025
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